Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 16/2007
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{T 7}
I 16/07

Urteil vom 20. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
21. Dezember 2006 auf eine Beschwerde von K.________ nicht eintrat (diese sei
von der IV-Stelle als Einsprache zu behandeln, weshalb das kantonale Gericht
eine entsprechende Überweisung anordnete),
dass Bruno Kiser am 5. Januar 2007 (Datum des Poststempels)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob mit dem Antrag, die Höhe der ihm
zugesprochenen ganzen Invalidenrente sei so zu korrigieren, dass sie "den
gegenwärtigen Lebensstand" decke "und zumindest den gesetzlichen (...)
Mindestlohn beinhalte",
dass der angefochtene Entscheid vor dem (am 1. Januar 2007 erfolgten [AS 2006
1205, 1243]) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erging, weshalb sich das Verfahren noch nach
OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite
des Falles auseinandersetzt, die minimalen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2
OG an eine sachbezogene Begründung nicht erfüllt und damit keine
rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335,
118 Ib 134),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Januar 2007 in keiner
Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten befasst, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die
Sachbezogenheit der Begründung nicht genügt,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006
geltenden Fassung),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenentscheid
vom 23. Januar 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse, Bern, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: