Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 144/2007
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I 144/07

Urteil vom 3. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

R. ________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom
25. Juli 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht,
in den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 25. Juli
2006, womit die Beschwerde des 1951 geborenen R.________ gegen den
Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Juli
2005 (betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) abgewiesen wurde,
in die von R.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin
er (unter Verweis auf beigelegte medizinische Stellungnahmen, welche entweder
bereits der Rekurskommission vorlagen oder aber vor mehreren Jahren
ausgestellt worden waren) einzig geltend macht, drei verschiedene
Spezialärzte hätten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
weshalb die Betrachtungsweise von Verwaltung und Vorinstanz nicht zutreffen
könne,

in Erwägung,

dass sich das Verfahren, obwohl das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist
(AS 2006 1205, 1243), noch nach OG richtet, weil der angefochtene Entscheid
vorher ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu
entnehmen ist,
im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG

erkannt:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg,
dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.