Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 143/2007
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I 143/07

Urteil vom 14. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

R. ________, 1981, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden vom 18. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene R.________ reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und übte
verschiedene Tätigkeiten aus, zuletzt bis Ende März 2005 als Hilfsgipser bei
der Firma M.________ Sanierungen. Am 11. Mai 2005 meldete er sich unter
Hinweis auf ein seit einem Verhebetrauma vom 5. Juni 2001 bestehendes
Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle
Nidwalden mit Verfügung vom 24. November 2005 mangels rentenbegründender
Invalidität einen Leistungsanspruch, woran sie mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2006 festhielt.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm berufliche Massnahmen und
ab 1. Oktober 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur
Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente
einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
noch arbeitsfähig ist.

3.1 Es ist unbestritten, dass der Versicherte die bisherige schwere Tätigkeit
als Hilfsgipser wegen des Rückenleidens nicht mehr ausüben kann. Das
kantonale Gericht hat jedoch in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer für mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung voll arbeitsfähig ist. Diese
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig,
noch unvollständig, noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
getroffen worden und bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (siehe E.
1.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
3.2 Er stützt sich hauptsächlich darauf, dass Dr. med. W.________, FMH Innere
Medizin spez. Rheumatologie, die ihn nach dem Austritt aus dem Rehazentrum
X.________ (Aufenthalt vom 17. November bis 8. Dezember 2004) behandelt hat,
berichtet, die Schmerzen hätten nach dem dortigen Aufenthalt zugenommen. Im
Bericht dieses Zentrums vom 8. März 2005 wird aber ausdrücklich erwähnt, dass
der Patient bei Austritt angab, die Schmerzen hätten zugenommen, was aber
nicht objektivierbar sei. Der vom Rehazentrum vorgenommenen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit lag somit dieselbe Schmerzintensität zu Grunde wie
derjenigen der nachbehandelnden Ärztin.

3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich die Vorinstanz unter
anderem auch auf den internen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 27. September 2005 abgestützt hat. Die Kritik an diesem
Beweismittel ist unbegründet. Es handelt sich dabei nicht um einen
Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um einen
Bericht gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV. Solche Berichte basieren nicht auf eigenen
Untersuchungen, sondern fassen die Ergebnisse der medizinischen
Untersuchungen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren
Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Sie haben damit
eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die
Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV: Sie erheben
nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können
und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten
inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung
abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (vgl.
Urteile R. vom 22. Februar 2007, I 211/06 E. 5.4, und T. vom 7. August 2006,
I 878/05 E. 4.2). Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht -
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden
haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu
namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine
Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere
Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.
Diese Funktion hat der RAD-Bericht vom 27. September 2005 wahrgenommen und
die Vorinstanz hat sich mit Recht auch darauf gestützt. Unzutreffend ist,
dass sie den Bericht als RAD-Gutachten bezeichnet hat. Dies führt aber nicht
dazu, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich
unrichtig wäre.

4.
Steht nach dem bisher Gesagten für das Bundesgericht verbindlich fest, dass
der Beschwerdeführer für mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltung voll arbeitsfähig ist, bleibt zu prüfen, wie sich diese
leidensangepasste Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. Mit dem kantonalen
Gericht ist davon auszugehen, dass der Versicherte bei einer solchen
Tätigkeit ein Invalideneinkommen erzielen kann, das seinem bisher erzielten
Verdienst entspricht. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht
behauptet. Er beruft sich einzig darauf, lediglich zu 50% einer erwerblichen
Tätigkeit nachgehen zu können, was indessen nach dem in E.3 Dargelegten nicht
zutrifft. Erleidet der Beschwerdeführer somit invaliditätsbedingt keine
Erwerbseinbusse, entfällt jeglicher Leistungsanspruch, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli
2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: