Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 139/2007
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I 139/07

Urteil vom 27. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

R. ________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Reeb, Studer Rechtsanwälte, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4,
9102 Herisau, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. März 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1.
Juni 2006, lehnte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden den Rentenanspruch der
R.________ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab, wobei es in den
Erwägungen von einem Invaliditätsgrad von 39,6 % ausging.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei das kantonale Gerichtsurteil aufzuheben und ihr eine
Viertels-Invalidenrente zuzusprechen.

Während die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet und das Bundesamt für
Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen hat, schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung vor dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde noch dem alten Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Das kantonale Gericht hat im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG),
ausgehend von einem 70%-igen Arbeitsfähigkeit entsprechenden
Tabellenlohnwert, unter Gewährung eines 15%-igen Abzuges, ein
Invalideneinkommen von Fr. 27'981.- ermittelt, was im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 46'150.- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'169.-
und damit zu einem Invaliditätsgrad von 39,6 % führte (angefochtener
Entscheid S. 5 E. 5 [in Verbindung mit E. 4]). Bei diesem - weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstandenden - Ergebnis einen
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % und damit den Anspruch auf eine
Viertels-Invalidenrente zu verneinen, verletzt Bundesrecht (Art. 104 lit a
OG) nicht; denn in Wirklichkeit ergibt sich bei mathematisch korrekter
Rechnung ein Erwerbsausfall von (allerhöchstens) 39,36 %, worauf die
IV-Stelle in der Vernehmlassung zutreffend hinweist. Die Anwendung der
Rundungsregel gemäss Rechtsprechung (BGE 130 V 121) führt daher zu einem
Invaliditätsgrad von 39 %, weshalb der vorinstanzliche Entscheid unter diesem
Gesichtspunkt Stand hält.

Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt wird, es sei im Rahmen
der von der Vorinstanz angewendeten Tabelle für die Region Ostschweiz vom
Totalwert des Anforderungsniveaus 4 auszugehen und nicht von den Branchen
30-32, weil die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin nicht einer bestimmten
Branche zugewiesen werden könne, ist dieser Einwand in dem Sinne begründet,
als dass nach der Rechtsprechung nicht auf regionale Lohntabellen abzustellen
ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Oktober
2006, U 75/03, in SZS 2007 S. 64). Wird, wie rechtlich geboten (Art. 104 lit.
a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), die Tabelle TA1 der LSE 2004
herangezogen, ergibt sich bei einem Ausgangswert seitens des
Invalideneinkommens von Fr. 3893.- (LSE 2004 S. 53) anstelle der
vorinstanzlich verwendeten Fr. 3919.- und bei im übrigen unveränderten
Berechnungsgrössen ein Erwerbsausfall von 37,2 % und damit ein
Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ([3893 : 40 x 41,7 x 12 x 0,7 x 0,85 x
100] : 46150). Zu einer Korrektur der übrigen Berechnungselemente besteht von
Bundesrechts wegen kein Anlass, insbesondere nicht bezüglich des Abzuges vom
Invalideneinkommen, bei dem es sich um eine typische Ermessensfrage handelt,
wobei die vorinstanzlich gewährten 15 % nicht als ermessensmissbräuchlich
oder sonst rechtsfehlerhaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3 in fine S. 400). Damit ist der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht
ausgewiesen. Der kantonale Entscheid hält am Ergebnis stand.

4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: