Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 137/2007
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I 137/07

Urteil vom 21. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

H. ________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass sich das vorliegende Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet
(Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [SR 173.110; BGG]; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005
einen Anspruch des H.________ auf berufliche Massnahmen verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Gutheissung der hiegegen
erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache "zur Durchführung der beruflichen
Massnahmen" an die Verwaltung zurückwies,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lässt mit dem
Rechtsbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung (und Bejahung) des Anspruchs
auf Arbeitsvermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht zwar in der Begründung des Entscheids vom
19. Dezember 2006 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte, was
allerdings im Entscheidsdispositiv weder ausdrücklich noch durch Verweis auf
die Erwägungen Erwähnung fand,
dass demnach kein gegebenenfalls in formelle Rechtskraft erwachsender
vorinstanzlicher Entscheid über die Verneinung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung vorliegt (vgl., auch zum Folgenden, BGE 120 V 233 E. 1a
S. 237 mit Hinweis), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels
eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG)
und keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG),

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht wird,
dass dem Gesuch aufgrund der gegebenen Umstände entsprochen werden kann
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372, je mit Hinweisen),
dass namentlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf die nicht
unmissverständlichen Formulierungen im angefochtenen Entscheid und den
Umstand, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit zwischenzeitlich ergangener
Verfügung vom 16. Oktober 2007 Arbeitsvermittlung zugesprochen hat, nicht als
aussichtslos zu betrachten ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
sie später dazu im Stande ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Dr. Marco Biaggi, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz