Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 136/2007
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I 136/07

Urteil vom 27. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.

I. ________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri
Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell I. Rh., Poststrasse 9, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh. vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene I.________ war bis Ende Oktober 2003 (Kündigung wegen
schlechter Auftragslage) in der Firma F.________ AG, als Betriebsmitarbeiter
tätig gewesen. Am 6. Mai 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. klärte
die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte
zu diesem Zwecke insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med.
L.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. März
2006 sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 17. August 2005 ein und lehnte
gestützt darauf mit Verfügung vom 31. März 2006 das Leistungsbegehren ab.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2006 fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
ab (Entscheid vom 5. Dezember 2006).

C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
zwecks Vornahme weiterer Abklärungen die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am
4. September 2006 der Post übergeben wurde und am 5. September 2006 beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG
anwendbar. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der
Invalidenversicherung. Gemäss dem wie dargelegt anwendbaren Art. 132 Abs. 2
OG (i.V.m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) prüft das
Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)
und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343) sowie die Bedeutung
ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133
E. 2 S. 134 vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob
die Einschätzung des IV-Grades durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht
erfolgte oder ob, wie es der Versicherte beantragt, die Sache zur
Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass eine volle
Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (E. 1.2 hievor).

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Gutachten des Dr. med.
L.________ kritisiert, weil es mangelhaft und unvollständig sei, da nicht
sämtliche Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers berücksichtigt worden
seien. Die Vorinstanz hat hingegen in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
warum sie auf das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 6. März 2006
abstellt, und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu Recht nur die
psychischen Einschränkungen berücksichtigte, weil unbestrittenenmassen weder
die Hypercholesterinämie, fokale Dystonie, arterielle Hypertonie noch die
Oligoepilepsie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In Anbetracht
des Berichts der Klinik für Neurologie des Spitals X.________ vom 2. Juni
2005, welcher trotz umfangreichen apparativen und klinischen Untersuchungen
keinen Befund mit Krankheitswert feststellte, bejahte sodann auch Dr. med.
L.________ explizit aus psychiatrischer Sicht die volle Arbeitsfähigkeit.
Ferner räumt die Vorinstanz den umfassenden Berichten der Klinik für
Neurologie des Spitals X.________ und des Dr. med. L.________ gegenüber den
Berichten des behandelnden Arztes zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb das kantonale Gericht von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht. Diese Sachverhaltsdarstellung ist
nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das
Bundesgericht (E. 1.2). Die vorinstanzliche Festlegung, es fehle an einer
rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit, verletzt sodann kein Bundesrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.