Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 135/2007
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I 135/07

Urteil vom 4. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

D. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 und Einspracheentcheid vom 15. Dezember
2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1959
geborenen D.________ auf eine Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr.
med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juli
2006 eingereicht wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab
(Entscheid vom 12. Dezember 2006).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ unter anderem einen
Bericht der Frau Dr. med. P.________, Fachärztin für Radiologie, vom 9.
Februar 2007 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Mit einer weiteren Eingabe vom 20. April 2007 wird eine Stellungnahme der
Frau Dr. med. K.________, Ärztliche Psychotherapeutin, Klinik S.________, vom
16. April 2007 eingereicht.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten
(AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische
Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und
dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15).
Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der
angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet
sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E.
1.2 S. 395)

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht
worden ist, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit
1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2
2.2.1 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der
Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97
Erw. 1c S. 99, 120 V 481 Erw. 1b S. 485, je mit Hinweisen).

2.2.2 Mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten, nach Ablauf
der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG eingereichten Bericht der
Frau Dr. med. K.________ vom 16. April 2007 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin werde seit 24. Januar 2005
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Ob es sich dabei von vornherein
um ein unzulässiges Novum handelt, kann offen bleiben. Der geltend gemachte
Umstand wurde dem kantonalen Gericht nicht mitgeteilt, obwohl dazu
offensichtlich ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, und es lagen im
vorinstanzlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte vor, in dieser Richtung
weitere Nachfragen zu stellen. Jedenfalls kann dem kantonalen Gericht in
diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig oder unvollständig festgestellt. Hinsichtlich des mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichts der Frau Dr. med.
P.________ vom 9. Februar 2007 kann offen bleiben, ob ein unzulässiges Novum
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vorliegt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin mit dem somatisch nur teilweise erklärbaren
Gesundheitsschaden körperlich schwere Arbeiten nicht mehr, hingegen an das
chronische panvertebrale Schmerzsyndrom angepasste, leichtere Tätigkeiten
nach einem zumutbar durchzuführenden Rückenkonditionierungsprogramm
vollzeitlich auszuüben vermag. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Bei
der im letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom
9. Februar 2007 diagnostizierten grossen Diskushernie C 5/6 mit
Beeinträchtigung der Nervenwurzel C 6 links sowie kleinen Diskushernie C 6/7
(ohne Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen) handelt es
sich um einen nach Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005
aufgetretenen Gesundheitsschaden, welcher hier nicht zu berücksichtigen ist
(vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl.
auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Was den psychischen Gesundheitszustand
anbelangt, hat die Vorinstanz der Praxis gemäss BGE 130 V 352 Rechnung
getragen, wonach das Gericht auch bei Vorliegen eines fachärztlichen
psychiatrischen Gutachtens zu prüfen hat, ob eine diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt
(vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). Die vorinstanzliche Verneinung dieser
Rechtsfrage erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass die erforderlichen
besonderen Kriterien nicht erfüllt sind. Unter anderem fehlt es an einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie
an einer hinreichend ausgeprägten körperlichen Begleiterkrankung, weil das
chronische panvertebrale Schmerzsyndrom bei angepasster Erwerbstätigkeit zu
keiner Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führt. Unter diesen
Umständen durfte das kantonale Gericht von weiteren Abklärungen absehen
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S.
162). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Invaliditätsbemessung darauf hinzuweisen, dass auch in Berücksichtigung des
praxisgemäss maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) vom
Invalideneinkommen kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert.
Insgesamt ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2005 nicht zu beanstanden.

4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG - ohne Durchführung
des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 110 Abs. 1 und Art. 36a Abs. 3 OG) - erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006
gültig gewesenen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder