Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 134/2007
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I 134/07

Urteil vom 10. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

S. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, Goldgasse 11,
7002 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 24. November 2006.

In Erwägung,
dass S.________ am 26. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
24. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht hat,
dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; 132 V
393 E. 1.2 in fine S. 395),
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat,
weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember
2005, in Kraft ab 1. Juli 2006),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 23. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und S.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - keine
Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer