Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 128/2007
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I 128/07

Urteil vom 16. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

U. ________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 13. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene U.________ ist gelernter Coiffeur und war in diesem Beruf
tätig. Im Juni 1996 erlitt er eine Kniegelenksluxation, eine komplexe
Kniebinnenläsion und eine Läsion des Nervus Peroneus profundus rechts,
weswegen er am 4. Juli und 2. September 1996 operiert wurde. Am 15. Januar
1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Basel-Landschaft zog diverse Arztberichte bei und gewährte ihm
berufliche Massnahmen (berufliche Abklärung vom 14. Februar bis 13. Mai 2000
und Arbeitstraining vom 14. Mai bis 15. August 2000 in der Institution
N.________ [Verfügungen vom 24. Februar und 25. Mai 2000]; kaufmännische
Umschulung vom 21. August 2000 bis 30. Juni 2002 [Verfügungen vom 29. August
2000 und 16. August 2001]; Umschulung zum LAN-Supporter vom 10. August 2001
bis 4. April 2002 [Verfügung vom 17. August 2001]; Praktikum bei der Firma
M.________ AG vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 [Verfügung vom 7. Juni
2002]). Am 12. Dezember 2002 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Diese holte unter anderem ein
polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, psychosomatisches und
neurologisches) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22.
Dezember 2003 ein. Mit Verfügung vom 15. September 2004 verneinte sie den
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 19 %). Dagegen erhob der Versicherte
Einsprache. Am 14. April 2005 sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum
Vorliegen der neurologischen Untersuchung des Spitals A.________ bzw. des
Berichts der Klinik C.________. In der Folge zog die IV-Stelle Berichte des
PD Dr. med. F.________, Neurologie FMH, Spital A.________, vom 13. April und
18. Mai 2005 sowie des Dr. med. I.________, Allgemeinmedizin FMH,
Sportmedizin SGSM, Klinik Q.________, vom 25. Juli 2005 und 6. Februar 2006
bei. Mit Entscheid vom 9. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 13. September 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Zusprechung weiterer beruflicher
Eingliederungsmassnahmen, eventuell einer ganzen Invalidenrente, subeventuell
Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung und weiteren Abklärungen an das
kantonale Gericht.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht
verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat
eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher
Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG)
Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine
Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit
Hinweis).

2.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass hinsichtlich des Rentenanspruchs für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals
geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des
ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1.
Januar 2004) und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445
ff.). Weiter hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31.
Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung
mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen), die Ermittlung
des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481)
zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass das ATSG hinsichtlich des
Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen
gebracht hat, weshalb die davor hiezu ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (BGE 130 V 343 ff.); hieran hat die 4. IV-Revision nichts
geändert. Beizupflichten ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), auf
Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie auf Umschulung
(Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 130 V 488; vgl. auch SVR 2006 IV
Nr. 15 S. 53 E. 2, I 18/05). Gleiches gilt zum Streit- und
Anfechtungsgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 131
V 164 E. 2.1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 398 mit Hinweisen), zum
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 ff.; SVR 2007 UV
Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Darauf wird verwiesen.

3.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeits(un)fähigkeit und deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum ist
Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang
eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom
Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend
profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische
Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in
invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage. Die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG ist ebenfalls Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine
Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile I 843/06 vom 12.
Oktober 2007, E. 4, und I 110/07 vom 25. Juni 2007, E 4.2.2).

4.
Im MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2003 wurden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Komplette Peroneusparese
(ICD-10: G58.9); 2. chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von
unspezifischen Kreuzschmerzen (ICD-10: M54.9); 3. Muskuläre Dysbalance
(ICD-10: M62.9; Musculus rhomboideus major links, Knieflexoren links mehr als
rechts); 4. Chondropathia patellae beidseits (ICD-10: M22.4); 5. Status nach
Kniegelenksluxation, komplexer Kniebinnenläsion und Läsion des Nervus
Peroneus profundus rechts Ende Juni 1996 (Status nach Rekonstruktion der
Kniebinnenläsion am 4. Juli 1996; Status nach arthroskopischem Débridement
und Mobilisation in Narkose des rechten Kniegelenks am 2. September 1996;
persistierende Fussheberplegie rechts mit entsprechend gestörtem Gangbild; 6.
Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00). Für die
frühere Tätigkeit als Coiffeur bestehe eine 50%ige, für diejenige als
Informatiker (Umschulung bereits begonnen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für
leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechseln der Arbeitsposition
zwischen Sitzen und Stehen gegebenenfalls auch Gehen, bestehe eine 75%ige
Arbeitsfähigkeit. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde der 1. Oktober 2001
angesetzt.

5.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes, ob seit der MEDAS-Begutachtung im
Jahre 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides (9. Mai 2006; BGE 129 V
167 E. 1. S. 169) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, wie der Versicherte geltend macht.

5.1
5.1.1 Im Bericht zuhanden des Dr. med. I.________ vom 18. Mai 2005 führte der
Neurologe PD Dr. med. F.________ gestützt auf neuromyographische Befunde vom
11. April 2005 (Bericht vom 13. April 2005) aus, seit zwei bis drei Jahren
bemerke der Versicherte Parästhesien an beiden Füssen akral und plantar, die
nur intermittierend, sowohl im Liegen als auch im Sitzen und Stehen
aufträten. Beim Gehen habe er Kältegefühl am rechten Fuss, wogegen keine
Beschwerden links. Belastungsabhängig bestünden Knieschmerzen beidseits mit
Rechtsbetonung, die sich sowohl beim Angehen als auch bei längerem Gehen
manifestierten, wobei der Versicherte heute ca. 45 Minuten gehfähig sei.
Wechselhaft ausgeprägt verspüre er lumbale Rückenschmerzen im Sitzen und
Stehen ohne Zunahme beim Gehen, wobei vereinzelt auch Schlafprobleme wegen
Lumbalgie aufträten. Seit rund einem Jahr bestünden phasenweise Parästhesien
akral an beiden Armen, alle Strahlen betreffend, wogegen subjektiv keine
Kraftminderung an den oberen Extremitäten bestehe. Die klinische Untersuchung
bestätige die hochgradige Peroneusparese rechts. Im Übrigen fänden sich
unauffällige neurologische Befunde an oberen und unteren Extremitäten ohne
Hinweise auf eine spinale, eine radikuläre bzw. peripher-neurogene Läsion.
Bei aktuell geringem Lumbovertebralsyndrom seien radikuläre Reizsymptome
nicht nachweisbar, ergäben sich Hinweise auf Verkürzung der ischiokruralen
Muskulatur beidseits. Auch elektrophysiologisch ergäben sich durchwegs
unauffällige Befunde, keine Hinweise auf eine Entrapment-Neuropathie, auf
eine Polyneuropathie bei ausgesprochen gut ausgebildeten sensiblen
Nervenaktionspotentialen des Nervus suralis beidseits. Elektromyographisch
seien in den distalen Myotomen am linken Bein Denervationszeichen nicht
nachweisbar. Insgesamt könne klinisch und elektrophysiologisch eine neurogene
Grundlage der etwas unscharf beschriebenen Beschwerden an oberen und unteren
Extremitäten nicht dokumentiert werden; mit Ausnahme der residuellen
Peroneusparese rechts ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre bzw.
peripher-neurogene Läsion. Die geklagten Knieschmerzen seien möglicherweise
Folge der Fehlbelastung bei der erheblichen Heberparese rechts.

5.1.2 Dr. med. I.________, bei dem der Versicherte seit 13. Oktober 2004 in
Behandlung war, legte im Bericht vom 25. Juli 2005 dar, die Untersuchung des
PD Dr. med. F.________ habe keine neuen Erkenntnisse gebracht; es bestünden
keine weiteren radikulären Symptome und keine Polyneuropathie und somit kein
Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Missempfindungen in beiden
Beinen; zusätzlich bestehe ein rezidivierend lumbospondylogenes Syndrom bei
Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke L4 bis S1 rechts betont sowie kleiner
mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts, welche die Beschwerden doch
erkläre. Die Arbeitsunfähigkeit als Friseur mit ungünstigen Sitz- und
Stehpositionen betrage ca. 50 %. In einem Beruf, in dem der Versicherte
wechselnde Tätigkeiten durchführen könnte (z.B. wechseln von Sitzen ins
Stehen und Gehen, kein Heben schwerer Lasten über 5 kg), betrage die
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Peroneusparese ebenso 50 %. Im Bericht vom 6.
Februar 2006 diagnostizierte Dr. med. I.________ einen Status nach
Knieluxation rechts mit kompletter Peroneusparese rechts sowie ein
rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrosen L4 bis S1 und
mediolateraler Diskushernie L5 S1 rechts. Aufgrund dieser Beschwerden sei der
Versicherte zu 25 % arbeitsfähig. Er denke, dass eine Begutachtung allenfalls
nochmals durchgeführt werden müsste.

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Berichte des Dr. med. I.________ vom 25.
Juli 2005 und 6. Februar 2006 wiesen keine Veränderung des
Gesundheitszustandes seit dem MEDAS-Gutachten aus. Zudem seien sie äusserst
knapp gehalten und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde kaum
begründet. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten,
weshalb die Berichte nicht geeignet seien, dieses in Frage zu stellen.

Dieser vorinstanzlichen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen
der MEDAS-Begutachtung wurde der Versicherte vom 18. bis 22. August 2003
untersucht, mithin 2 Jahre und 9 Monate vor Erlass des Einspracheentscheides
(9. Mai 2006). Im neurologischen MEDAS-Teilgutachten vom 21. August 2003
wurde dargelegt, die neu aufgetretene LWS-Symptomatik sei als sekundär durch
chronische Fehlbelastung, Schonhaltung und unphysiologisches Gangbild zu
sehen. Im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten vom 25. August 2005 wurde
ausgeführt, neue Röntgenbilder seien nicht angefertigt worden. In den Akten
fände sich eine LWS-Aufnahme vom 24. März 2003 aus der Klinik K.________; ein
schriftlicher Bericht sei nicht angefertigt worden. Das Röntgenbild sei
unauffällig, abgesehen von einem Beckenschiefstand nach rechts um 2 cm;
insbesondere fänden sich keine relevanten degenerativen ossären Veränderungen
oder Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume.

Der Versicherte macht zu Recht geltend, dass die von Dr. med. I.________ am
25. Juli 2005 und 6. Februar 2006 diagnostizierten "Spondylarthrosen L4 bis
S1" und "mediolateralen Diskushernie L5 S1 rechts", auf die er unter anderem
die höhere Arbeitsunfähigkeit gründet (E. 5.1.2 hievor), im MEDAS-Gutachten
vom 22. Dezember 2003 nicht festgestellt wurden (E. 4 hievor). Die Berichte
des Dr. med. I.________ können indessen für sich allein nicht als massgebend
gelten, da sie äussert knapp gefasst sind und zudem zu beachten ist, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 33/06 vom 9. Januar 2007, E. 6.3). Aus den
Berichten des PD Dr. med. F.________ vom 13. April und 18. Mai 2005 (E. 5.1.1
hievor) kann nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet werden, da in
diesem Rahmen keine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule stattfand.

Nach dem Gesagten bildet das MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 keine
hinreichende Beurteilungsgrundlage für die seitherige Entwicklung der
Arbeits(un)fähigkeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (9. Mai
2006). IV-Stelle und Vorinstanz wären kraft des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. E. 3 hievor) gehalten gewesen, diesbezüglich eine zusätzliche
medizinische Abklärung zu veranlassen. Der Versicherte wurde seiner
Mitwirkungspflicht gerecht, indem er alle relevanten Arztberichte auflegte.
Demnach enthält der kantonale Entscheid nicht für den gesamten relevanten
Zeitraum rechtsgenügliche Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, denen mit
Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG Verbindlichkeit beigemessen werden kann. Die
Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen (vgl. auch erwähntes Urteil I 110/07, E. 4.2.4 f.; Urteil I
785/06 vom 31. Oktober 2007, E. 7.2).

Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen kann erst nach
rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (vgl.
auch erwähntes Urteil I 124/05, E. 6.1).

6.
6.1 Zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dem Versicherten stünden nach der erfolgreich
abgeschlossenen kaufmännischen Umschulung (Verfügungen der IV-Stelle vom 29.
August 2000 und 16. August 2001) mit Erweiterung im Informatikbereich
(Verfügung vom 17. August 2001) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
hinreichende Erwerbsmöglichkeiten offen. Dass er trotz dieser
Doppelausbildung keine kaufmännische Tätigkeit mit PC-Support-Arbeiten habe
aufnehmen können, sei nicht von der IV-Stelle zu verantworten. Es sei nie die
Rede davon gewesen, ihn zum eigentlichen Informatiker auszubilden. Die
Eingliederung sei soweit sicherzustellen, als dies im Einzelfall notwendig
aber auch genügend sei, weshalb kein Anrecht auf weitere Massnahmen bestehe.

Der Versicherte wendet ein, die bisherigen Massnahmen seien sowohl aus
wirtschaftlicher als auch aus medizinischer Warte (Berichte der Firma
M.________ AG vom 20. Dezember 2002, des Dr. med. R.________ vom 6. September
2004 und der Institution Z.________ vom 30. Mai 2006) als ungenügend
qualifiziert worden. Deshalb seien ihm weitere Umschulungsmassnahmen
zuzusprechen.

6.2 Die Umschulung erfasst berufsbildende Massnahmen, die notwendig und
geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nicht in erster Linie annähernde
Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus, sondern die nach erfolgter
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit gemeint. In der Regel
besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren. Diese Vorgabe ist Ausdruck des
Verhältnismässigkeitsprinzips, hier als Forderung nach einem angemessenen
Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel. Das
Erfordernis der Proportionalität bedingt im Weitern, dass die zu erwartende
Wirkung der Massnahme ein gewisses Mass an Erheblichkeit aufweist. Deswegen
knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Umschulung daran, dass die
versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im
bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten als Richtgrösse eine bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V
488 E. 4.3.2 S. 490; Urteil I 118/04 vom 13. April 2006, E. 3.1).
6.3 Die Firma M.________ AG bzw. die ihr zugehörige Firma V.________, bei
welcher der Versicherte im Rahmen der IV-Umschulung vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2002 ein Praktikum absolviert hatte (Verfügung vom 7. Juni 2002),
teilte der IV-Stelle am 20. Dezember 2002 mit, seine theoretische
Informatik-Ausbildung habe nur ein halbes Jahr gedauert und sei keine
ganztägige Schule gewesen. Diese Ausbildung und das Praktikum bei ihr
reichten bei weitem nicht aus, um auf dem freien Markt eine Stelle als
PC/LAN-Supporter zu finden. Gemäss ihren Erfahrungen seien für die volle
Einsatzfähigkeit auf diesem Gebiet zwei bis drei Jahre Praxiserfahrung
notwendig. Entsprechend seien die Antworten auf die Bewerbungen des
Versicherten bei anderen Firmen ausgefallen. Gerne würden sie weiterhin die
Praktikumsstelle mit dem Versicherten besetzen und ihm damit die Möglichkeit
bieten, sich im Berufsfeld Informatik weiterzubilden und so seinem Berufsziel
näherzukommen. Die MEDAS führte im Gutachten vom 22. Dezember 2003 aus, die
bisherige Umschulung des Versicherten sei anscheinend noch nicht ausreichend,
um sich auf dem Arbeitsmarkt für entsprechende Stellen bewerben zu können.
Angesichts seines jungen Alters lohne sich eine weitere Unterstützung bei
seiner derzeitigen Stelle, bis er genügend Fachkompetenz erworben habe. Dies
sei auch von psychischer Seite her wichtig, ansonsten eine weitere
Dekompensation zu erwarten sei. Dr. med. R.________ legte im Bericht vom 6.
September 2004 dar, im umgeschulten Beruf habe der Versicherte wegen
fehlender Qualifikation und Facherfahrung keinerlei Aussichten auf eine
Anstellung. Die Institution Z.________ führte im Bericht vom 30. Mai 2006
aus, seit 2002 habe der Versicherte keine Stelle mehr innegehabt. Zudem habe
er sein erworbenes, vorwiegend theoretisches Wissen (PC- und LAN-Supporter,
Handelsdiplom) nicht mit Praxis unterlegen können. Nach ihrer Erfahrung sei
in dieser Situation ein Anschluss an den Arbeitsmarkt nur über ein
Beschäftigungsprogramm möglich, in dem der Versicherte nachweisen könne, dass
er im Rahmen seiner Möglichkeiten arbeitsfähig sei. Ohne Hilfe werde es für
den motivierten Versicherten sehr schwierig sein, Anschluss im Arbeitsmarkt
zu finden.

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den ihr zur Verfügung
gestandenen Berichten der Firma M.________ AG vom 20. Dezember 2002, des Dr.
med. R.________ vom 6. September 2004 und der Institution Z.________ vom 30.
Mai 2006 sowie den MEDAS-Ausführungen betreffend berufliche Massnahmen, in
denen diese als noch nicht ausreichend qualifiziert wurden, nicht
auseinandergesetzt. Auch die IV-Stelle tat dies im Einspracheentscheid und in
der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht. Damit haben IV-Stelle und
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, die einen wesentlichen
Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches
Gehör bildet (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, 124 V 180 E. 1a S. 181 und E. 2b S.
182; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49 E. 2a, I 582/99). Von einer Heilung dieses
Mangels ist nicht auszugehen, da dem Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht
nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (E. 1.2 hievor; BGE 126 I
68 S. 72, 126 V 130 E. 2b S. 132; vgl. auch Urteile 8C_240/2007 vom 20. Juli
2007, E. 3.3.2, und I 371/05 vom 1. September 2006, E. 7.3).

7.
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle nach Klärung der Arbeits(un)fähigkeit des
Versicherten über den allfälligen Anspruch auf zusätzliche berufliche
Massnahmen und eine Rente neu zu verfügen (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 S. 243).

Im Rahmen der Prüfung weiterer beruflicher Massnahmen sind die
intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten abzuklären und der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (E. 6.2 hievor; Urteile
I 537/03 vom 16. Dezember 2003, E. 6.2, und I 387/99 vom 31. Mai 2000, E.
2b). Zudem gilt die Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte gehalten
ist, alle ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden
zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463).

Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Rente für die
zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende
Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten
Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche
Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu
gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine
Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002) bzw. nunmehr Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist
(nicht publ. E. 5a des Urteils BGE 122 V 218 [AHI 1997 S. 36]; Urteil I
1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 6.3 mit Hinweis).

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der
unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. September 2006 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Mai 2006 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar