Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 126/2007
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I 126/07

Urteil vom 6. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Piergiorgio Giuliani,
Speicherstrasse 11, 9053 Teufen AR.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene G.________ meldete sich im Jahr 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen
und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
in Anwendung der bei teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden
gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 26 %, wobei sie davon ausging,
dass die Versicherte in der mit 88 % zu gewichtenden Haushaltführung um 30 %
eingeschränkt sei und in einer mit 12 % zu gewichtenden, der Behinderung
angepassten Erwerbstätigkeit keinerlei Beeinträchtigung vorliege. Gestützt
darauf verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2005 den Anspruch auf
eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest
(Entscheid vom 24. Februar 2006).

B.
Die von G.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung des
Einspracheentscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise
gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren
Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück (Entscheid vom 22. Januar 2007).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Während G.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende
(vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil
9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 4.2) kantonale Rückweisungsentscheid vom 22.
Januar 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten
werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht
die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG])
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.

1.2 Soweit der kantonale Rückweisungsentscheid der IV-Stelle Vorgaben macht,
wie die Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit im Rahmen der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu gewichten sind (vgl. E. 4.1
hiernach), enthält er materielle Vorgaben, an welche die IV-Stelle gebunden
ist. Diesbezüglich hat er für die Verwaltung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge
(vgl. Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 5.2). In diesem Umfang ist auf
die Beschwerde demnach einzutreten.

Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die von der
Vorinstanz angeordnete Rückweisung zur Vornahme einer erneuten
Haushaltabklärung und zur Prüfung der Frage, ob Arbeitsplätze im Umfang von
12 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt bestünden, richtet. Denn ein
Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden (vgl.
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu
Art. 93) Verlängerung des Verfahrens. Ebenso wenig ist die
Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, wonach die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht
einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG) und zu den verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden
- bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im
Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV;
vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99) sowie bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; vgl. auch
BGE 130 V 393, 125 V 146) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
In Frage steht der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten,
dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der
Führung des Haushalts eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb der
Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Uneinigkeit
besteht einzig in der Frage der Gewichtung der Anteile der Erwerbs- und der
Haushaltführung.

3.1 Die IV-Stelle geht aufgrund der Angaben der Versicherten anlässlich der
Haushaltabklärung vom 24. August 2004 davon aus, dass die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 12 % als Hauswartin und zu 88 %
im Haushalt tätig wäre. Demgegenüber vertritt das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Auffassung, diese Gewichtung könne nur bis Ende 2005
gelten; ab 1. Januar 2006 sei der Anteil des erwerblichen Bereichs auf
mindestens 50 % festzusetzen. Zur Begründung führt es an, dass gemäss Art. 8
Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten
Einschränkung im Haushalt nur zulässig sei, wenn und soweit der betreffenden
Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Aus
diesem Grund sei entscheidend, ob es der Versicherten im Jahr 2002
(allfälliger Anspruchsbeginn) oder später zumutbar gewesen wäre, über die
Arbeit als Hausfrau hinaus teil- oder sogar vollzeitlich einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen: Im Jahr 2002 sei mit einem Alter von 17 Jahren
höchstens das älteste Kind (die anderen Kinder waren 15, 13 und 8 Jahre alt)
in der Lage gewesen, den von ihm verursachten Anteil an der Haushaltarbeit
selber zu besorgen und damit die Versicherte entsprechend zu entlasten. Dies
hätte nicht ausgereicht, um die - hypothetisch gesunde - Versicherte in die
Lage zu versetzen, neben der Hausarbeit in einem wirtschaftlich verwertbaren
Ausmass einer anderen Erwerbstätigkeit als der (durchgehend zumutbaren)
Hauswarttätigkeit nachzugehen. Ab 2002 sei der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung deshalb ein Anteil von 88 % Haushalt und ein solcher
von 12 % Hauswarttätigkeit zugrunde zu legen. Ende 2005 hätten die beiden
älteren Kinder das 20. bzw. 18. Altersjahr vollendet, weshalb ab diesem
Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie sich so weit an der Hausarbeit
beteiligen konnten, dass der Aufwand der Versicherten für den Haushalt nur
noch demjenigen für eine vierköpfige Familie entsprochen habe. Da zudem die
beiden jüngeren Kinder zumindest tagsüber kaum mehr Betreuung benötigt
hätten, wäre es der - hypothetisch gesunden - Versicherten zumutbar gewesen,
neben der Haushaltbesorgung zu wenigstens 50 % erwerbstätig zu sein. Ab 1.
Januar 2006 sei deshalb der Erwerbsanteil auf mindestens 50 % festzusetzen.

3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für
das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132
V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die
Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall ab
1. Januar 2006 zu mindestens 50 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (Urteil I 708/06 vom 23. November
2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Sodann handelt
es sich um eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsverletzung, wenn
die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen von falschen
Rechtsbegriffen ausgegangen ist.

3.3 Der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach es der Versicherten ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre, neben der
Haushaltbesorgung zu wenigstens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
liegt ein unzutreffender Rechtsbegriff der Invalidität und ein unrichtiges
Verständnis der gemischten Methode zugrunde. Die gemischte Methode ergibt
sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung
von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene
bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom
21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394;
nicht publ. E. 3.2.3 von BGE 131 V 51 [veröffentlicht in SVR 2006 IV Nr. 6
S. 23]). Zudem bezieht sich das Kriterium der Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung
mit Abs. 2ter IVG) nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den
Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre
(Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV
Nr. 42 S. 151 E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157).
Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte
Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der
versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben
würde (vgl. auch Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 6.3).
3.4 Bei dieser Sachlage hält die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach
die Versicherte ab 1. Januar 2006 zu mindestens 50 % erwerbstätig gewesen
wäre, nicht stand, weil sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Aus diesem
Grunde besteht für die IV-Stelle, an welche die Sache gemäss angefochtenem
Entscheid zurückgewiesen wird, im Rahmen ihres nach weiteren Abklärungen
erneut zu treffenden Entscheids keine Bindung an die entsprechenden
vorinstanzlichen Vorgaben, gemäss welchen im Rahmen der gemischten Methode
der Invaliditätsbemessung der erwerbliche Anteil ab 1. Januar 2006 mit
mindestens 50 % zu gewichten sei. Die Akten, namentlich die Angaben der
Versicherten, stützen vielmehr die von der IV-Stelle auch über den
31. Dezember 2005 hinaus angenommene Aufteilung in 88 % Haushaltführung und
12 % Erwerbstätigkeit. In diesem Punkt ist die Beschwerde der IV-Stelle
mithin gutzuheissen.

4.
4.1 Wenn auch auf die Beschwerde, soweit die IV-Stelle damit die im
angefochtenen Entscheid angeordnete Rückweisung der Sache zur Vornahme einer
erneuten Haushaltabklärung anficht, nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2
hiervor), bleibt dennoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der (anordnungsgemäss erneut abzuklärenden) Einschränkung im
Haushaltbereich (ebenfalls) der Rechtsprechung zuwiderlaufende Ausführungen
gemacht hat. Das kantonale Gericht warf der IV-Stelle vor, die Invalidität
der Versicherten im Haushalt "manipulieren" zu wollen, indem sie den
Aufgabenbereich der Versicherten unter Berufung auf die - rechtlich nicht
durchsetzbare - Pflicht des Ehemannes und der älteren Kinder, im Haushalt und
bei der Kinderbetreuung mitzuhelfen, so "gestalte", dass nur noch Arbeiten
übrig blieben, welche die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch weitgehend besorgen könne. Es wies darauf hin, dass der
Invaliditätsgrad bei Nichterwerbstätigen den Verlust an Leistungsfähigkeit im
bisherigen Aufgabenbereich wiedergebe und sich nicht auf die Fähigkeit der
ganzen Familie beziehe, den Haushalt zu besorgen. Es gehe nicht an, unter
Berufung auf eine angebliche Schadenminderungspflicht eine effektiv
bestehende behinderungsbedingte Leistungseinbusse im Haushaltbereich
herabzusetzen oder zum Verschwinden zu bringen. Eine derartige "Manipulation
des Massstabes der Invalidität" habe willkürliche Ungleichbehandlungen zur
Folge, je nachdem, inwieweit es dem konkreten Familienverband insgesamt
möglich sei, Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung anstelle der behinderten
nichterwerbstätigen Personen zu übernehmen.

4.2 Mit diesen Erwägungen kritisiert die Vorinstanz die Rechtsprechung zur
Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten, an welcher
indessen festzuhalten ist.

Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen
der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger
Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung
zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies,
dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der
Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine
möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten
ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen,
so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt
werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige
verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse
oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; AHI
2003 S. 215 E. 2.3.3 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]; ZAK 1984 S. 135
E. 5; in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 des Urteils B. vom 18. Mai
2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile I
467/03 vom 17. November 2003, E. 3.2.2, I 685/02 vom 28. Februar 2003,
E. 3.2, und I 175/01 vom 4. September 2001, E. 5b; nicht veröffentlichtes
Urteil I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b; Ulrich Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit
Hinweisen).

Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie
sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile I 228/06 vom 5. Dezember
2006, E. 7.1.2, und I 467/03 vom 17. November 2003, E. 3.2.2; nicht
veröffentlichtes Urteil I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b). Dabei darf
nach der Rechtsprechung - anders als der angefochtene Entscheid unterstellt -
unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der
Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen
Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder
festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein
Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung
der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil I 681/02 vom
11. August 2003, E. 4.4).

Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung vermag
schliesslich die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde
liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art.
272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht
unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind),
sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, Rz 9 zu Art. 272 ZGB;
Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 168 zu
Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten
Versicherten nichts zu ändern (vgl. auch Urteil I 228/06 vom 5. Dezember
2006, E. 7.1.2). Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob
die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung
rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon
auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig
davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist.

5.
Ein Grund, den Kanton St. Gallen mit einer Kosten- und Entschädigungspflicht
zu belegen, besteht nicht. Denn eine unter Angabe von prüfenswerten Motiven
eingeleitete Rechtsprechungsänderung oder deren Aufrechterhaltung bis zum
Erlass eines letztinstanzlichen Urteils stellt keine qualifizierte Verletzung
der Pflicht zur Justizgewährleistung dar, die eine Überbindung von Kosten
(Gerichtskosten; Parteientschädigung) auf den Kanton rechtfertigen würde
(Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; vgl. zur unter dem OG geltenden
Rechtslage [Art. 156 Abs. 2 und 6 sowie Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit
Art. 135 OG]: RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126 E. 4 und Urteil U 36/01 vom 7. Mai
2001, E. 3b).

Die Gerichtskosten sind folglich nach der Regel des Art. 66 Abs. 1 BGG je
hälftig der IV-Stelle (welche mit ihrer Beschwerde obsiegt, soweit darauf
einzutreten ist) und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Beschwerdegegnerin steht, soweit sie obsiegt, eine (reduzierte)
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar
2007 insoweit aufgehoben, als die IV-Stelle des Kantons St. Gallen angewiesen
wurde, der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2006
einen Erwerbsanteil von mindestens 50 % zugrundezulegen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je hälftig der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: