Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 123/2007
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I 123/07

Urteil vom 19. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

I. ________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 5. März 2003 der 1957 geborenen
I.________ rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente
zusprach,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2005 revisionsweise die ganze
Rente mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte,
was sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2006 bestätigte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der I.________
mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 abwies,
dass I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass das kantonale Gericht die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) in Kraft getreten ist,
dass der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2006 ergangen ist, weshalb
sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung in Streitigkeiten betreffend Leistungen der
Invalidenversicherung nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art.
104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG),
dass es sich bei Fragen betreffend den Gesundheitszustand (Befund, Diagnose,
Prognose etc.) und die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um Tatfragen handelt und diesbezügliche
Feststellungen des kantonalen Gerichts lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, der Gesundheitszustand habe sich
seit der Rentenzusprechung vom 5. März 2003 bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 5. September 2006 leicht gebessert und zu einer
Erhöhung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 40 % geführt (vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage durch Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen
Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt und demzufolge die Herabsetzung der
ganzen auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2005 bestätigt hat,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die
somatischen Beschwerden seien zu wenig abgeklärt worden und gemäss dem
schlüssigen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom
26. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %,
dass das kantonale Gericht sich einlässlich mit den gleich lautenden
Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde auseinandergesetzt und ihnen
keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat,
dass nicht dargelegt wird, inwiefern diese Sachverhaltswürdigung
offensichtlich unrichtig ist oder auf einem unvollständig festgestellten
Sachverhalt beruht,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet
wird,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit
1. Juli 2006, und Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse ALBICOLAC, Bern, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: