Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 122/2007
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I 122/07

Entscheid vom 25. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

B. ________, 1956,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Fertig, Löwenstrasse 22, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1956 geborenen B.________ für die Zeit ab 1. Oktober 2001 auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zu. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich
insbesondere auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation am
Universitätsspital Bern (MEDAS) vom 3. Dezember 2001.
Am 15. Juli 2003 stellte B.________ das Gesuch um Erhöhung der laufenden
Leistung auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle führte daraufhin ergänzende
medizinische Abklärungen durch. Insbesondere gab sie med. prakt. T.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 10.
Februar 2005 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem
Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % für die Zeit vom
1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 16. Juni 2005). Daran wurde mit
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Urteil vom 28. Dezember 2006).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der Invaliditätsgrad gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten
festzustellen; zumindest sei zusätzlich ein somatisches Fachgutachten
einzuholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 28. Dezember 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gewesen vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG).
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung gilt
somit für das letztinstanzliche Verfahren, obwohl noch das OG Anwendung
findet, nicht die volle Kognition.

2.2  Bezogen auf die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung
handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398), welche letztinstanzlich nur darauf überprüft werden können, ob sie
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. Dagegen steht eine frei überprüfbare
Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe
den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen
verletzt (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom
10. Oktober 2005 - die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 sowie in
der seither geltenden Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369 mit
Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).

4.
Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E.
2.1 und 2.2) festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit als
angestellter Architekt noch zu 40 % arbeitsfähig, wobei die erhebliche
Verschlechterung gegenüber der Arbeitsfähigkeit von 60 %, auf welcher die
ursprüngliche Verfügung vom 27. August 2002 basierte, im Juli 2003
eingetreten sei. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände gegen die dieser
Einschätzung zu Grunde liegende Würdigung der medizinischen Unterlagen
vermögen mit Blick auf die dargelegte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
nicht zu überzeugen: In psychiatrischer Hinsicht ist der Sachverhalt durch
das Gutachten von med. prakt. T.________ vom 10. Februar 2005
unbestrittenermassen zuverlässig geklärt. Auch in somatischer Hinsicht kann
im Rentenrevisionsverfahren einzig zur Diskussion stehen, ob gegenüber der
Situation bei Erlass der Verfügung vom 27. August 2002 eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Damals ging die
IV-Stelle gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2001 davon aus,
die aus psychiatrischer Sicht auf 60 % reduzierte Arbeitsfähigkeit werde
durch die vorhandenen somatischen Leiden (u.a. ein chonisches
Thorako-Vertebralsyndrom) nicht zusätzlich herabgesetzt. Das kantonale
Gericht hat das Vorliegen einer diesbezüglichen relevanten Veränderung mit
nachvollziehbarer und sachgerechter Begründung verneint, wobei es den vom
Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Dr. med. L.________ vom 6. November
2003 in seine Beurteilung einbezog. Auch unter Berücksichtigung des Berichts
des Dr. med. S.________ vom 4. Dezember 2003 lässt sich die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig bezeichnen. In seiner
Stellungnahme vom 22. Juli 2004 attestiert Dr. med. S.________ dem
Versicherten denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, was mit der
Einschätzung von med. prakt. T.________ übereinstimmt.

5.
Auf der Basis der erwähnten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 60 %
lässt sich der im Rahmen eines Prozentvergleichs (dazu BGE 114 V 310 E. 3a S.
313 mit Hinweisen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (dazu
BGE 129 V 471 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweis) von 10 %, dessen Bemessung nicht
als ermessensmissbräuchlich qualifiziert werden kann (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399), ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % nicht beanstanden. Dies
führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: