Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 121/2007
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I 121/07

Urteil vom 16. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1965, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
H. ________ war von Januar 1995 bis April 2005 (Erhalt der
Niederlassungsbewilligung) quellensteuerpflichtig. Seit Februar 2003 bezieht
er eine halbe Invalidenrente. Im Zuge eines Wechsels der zuständigen
Ausgleichskasse (wegen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) erfolgten die
Rentenzahlungen ab Juni 2004 - im Gegensatz zu vorher - ohne Abzug der
Quellensteuer. Das Kantonale Steueramt St. Gallen teilte der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen diesen Sachverhalt am
27. Oktober 2005 mit, wies sie darauf hin, sie sei als Schuldnerin der
steuerbaren Leistung für die Entrichtung der Quellensteuer haftbar, und
forderte sie auf, vollständig über die Quellensteuer abzurechnen. Mit
Verfügung vom 30. November 2005 forderte die kantonale Ausgleichskasse für
den Zeitraum von Juni 2004 bis April 2005 beim Versicherten den Betrag von
Fr. 1854.- zurück. Auf Einsprache des H.________ hin hielt die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen an der Rückforderung fest
(Entscheid vom 10. Februar 2006).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den
Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde insoweit gut, als es diesen aufhob
(Entscheid vom 10. Oktober 2006).

C.
Die kantonale Sozialversicherungsanstalt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen; ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung
und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten
verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil P 62/04 vom 6. Juni 2005, E. 1.2). Auf die
Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die
Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Der im
Streit liegende Einspracheentscheid beschlägt nur die Frage der
Rückforderung; in dessen Begründung heisst es sinngemäss, bei Eingang eines
entsprechenden Gesuchs werde über den Erlass gesondert verfügt. Streitig ist
auch im letztinstanzlichen Verfahren allein die Frage der Rechtmässigkeit der
Rückforderung an sich.

3.
Zu prüfen ist, ob die Sozialversicherungsanstalt die irrtümlich nicht von
Rentenbetreffnissen abgezogenen Quellensteuerbeträge zu Recht zum Gegenstand
einer Rückerstattungsverfügung gemäss Art. 25 ATSG gemacht hat.

3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die bezogene
Sozialversicherungsleistung sei nur dann eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1
ATSG unrechtmässig entgegengenommene Leistung, wenn die Zusprache durch
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessuale Revision (Art. 53
Abs. 1 ATSG) rückwirkend korrigierbar sei. Dafür fehlten indes die
Voraussetzungen, weil es nicht um eine ursprünglich zweifellos unrichtige
Rentenverfügung gehe und auch keine revisionsbegründenden Tatsachen oder
Beweismittel mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand
aufgefunden worden seien. Art. 25 Abs. 1 ATSG sei somit nicht auf den
vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der gegenüber der Veranlagungsbehörde
nachzahlungspflichtige Sozialversicherungsträger, dem ein Rückgriff auf den
Steuerpflichtigen vorbehalten werde (Art. 138 Abs. 1 DBG), trete von Gesetzes
wegen in die Steuerforderung ein. Der Rückgriff könne nicht Gegenstand einer
Rückforderungsverfügung des Sozialversicherungsträgers sein, weil dieser mit
der Subrogation bereits einen Titel erworben habe, um nicht oder zu wenig
zurückbehaltene Quellensteuern beim Pflichtigen einzufordern. Der
Rückgriffsanspruch sei privatrechtlicher Natur und dementsprechend auf dem
Zivilweg zu verfolgen.

3.1.2 Die beschwerdeführende Behörde verweist darauf, zahlreiche Fehler wie
eine Doppelauszahlung der Sozialversicherungsleistung, Störungen der EDV oder
eben ein Nichtabzug der Quellensteuer könnten zu ungerechtfertigten Zahlungen
an versicherte Personen führen. Vorliegend seien zu hohe Rentenbeträge
ausgerichtet worden. Die entsprechende Korrektur sei nach den Regeln des
Art. 25 ATSG verfügungsfähig. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch der
Abzug der Quellensteuer nicht Gegenstand einer Verfügung der
Invalidenversicherung sein könne.

3.1.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, es gehe nicht im
eigentlichen Sinne um unrechtmässig bezogene Leistungen. Der Abzug der
Quellensteuer entspreche nicht einer Reduktion der Rentenleistung. Wer mit
dem Steuerabzug nicht einverstanden sei, werde vom Gesetz auf ein
steuerrechtliches Verfahren verwiesen (Art. 137 und 139 DBG). Sei die
Grundanordnung des Abzugs Gegenstand einer steuerrechtlichen Veranlagung, so
könne die gleiche Frage bei unterbliebenem Abzug nicht anders eingeordnet
werden.

3.2 Die Quellensteuer ist eine gesetzlich vorgesehene besondere Art der
Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen
Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte)
erhoben wird (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/1 S. 423 ff. und Bd. I/2b S. 2 ff.; Höhn/Athanas [Hrsg.],
Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, S. 382 ff.). Die Steuer ist
nicht vom Leistungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei
sozialversicherungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom
Sozialversicherungsträger zu entrichten (vgl. hierzu Adrian Rufener, Zur
Erfassung von "Ersatzeinkünften" mit der Quellensteuer nach dem DBG und dem
StHG, in: ASA 63/1994 S. 97 ff., insbesondere S. 127 f.).

Der Quellensteuer unterworfen sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens
tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus
Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und
Arbeitslosenversicherung (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG]; Art. 3 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung [QStV] vom
19. Oktober 1993; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Gemäss
Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung
verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer
zurückzubehalten. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren
Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er von der
Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang
der Steuerpflicht verlangen (Art. 137 und 139 DBG). Die Ausgleichskasse setzt
sich mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Quellensteuerpflicht gegeben sein könnte. Die
Steuerbehörde teilt ihr mit, ob eine Steuerpflicht besteht und welcher Tarif
zur Anwendung gelangt, worauf die Ausgleichskasse den entsprechenden Abzug
vornimmt und die Quellensteuer der zuständigen Steuerverwaltung überweist
(vgl. Rz. 26 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über die Quellensteuer; Urteil I 530/00 vom 7. März 2001, E. 3b/bb und cc).

3.3 Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug
rückgängig gemacht wird, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung
verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten.
Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer - für Bestand, Art oder Höhe der
Leistungsausrichtung bestimmenden - Norm des gesamten Rechts unvereinbar
sind. Demzufolge kann der Rückforderungsgrund durchaus auch ausserhalb der
tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruchs liegen. Es besteht keine Beschränkung der
Rückforderbarkeit auf den originären Inhalt einer
sozialversicherungsrechtlichen Verfügung. Unerheblich ist, ob die zur
Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden
sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn
auch mit Bezug auf die damals geltende - und seit anfangs 2003 durch Art. 25
ATSG abgelöste - spezialgesetzliche Rückerstattungsnorm des Art. 97 AHVG
festgehalten, für die Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit zur
verfügungsweisen Durchsetzung spiele es keine Rolle, aus welchem Grund es zur
Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen sei; das Gesetz verlange einzig den
unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziere nicht danach, warum die
Leistung zu Unrecht geflossen sei (Urteile E 1/94 vom 9. Juni 1994, E. 2b,
und C 314/00 vom 15. Dezember 2000, E. 3b und c; Meyer-Blaser, Die
Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 477 f.).
Demgemäss bejahte das Gericht die verfügungsmässige Rückforderbarkeit einer
versehentlich an einen Nichtberechtigten überwiesenen
Erwerbsausfallentschädigung. Der Leitsatz, wonach es auf den Grund der
unrechtmässigen Ausrichtung nicht ankommt, bleibt unter der Herrschaft des
ATSG unverändert gültig, zumal die für die Rückerstattung massgeblichen
Prinzipien aus der Rechtsprechung zur früheren Regelung übernommen werden
können (vgl. BGE 130 V 318). Der Abzug der Quellensteuer erfolgt im Rahmen
der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses, auch wenn Bestand und
Umfang der Quellensteuerpflicht - im Bestreitungsfall - in einem
steuerrechtlichen Verfahren festgestellt werden (vgl. Art. 137 und 139 DBG)
und die Leistungsverfügung des Sozialversicherungsträgers insoweit keine
eigene rechtsgestaltende Bedeutung hat, sondern lediglich steuerbehördliche
Vorgaben umsetzt. Deswegen ist die Verwaltung als Leistungsschuldnerin im
hier interessierenden Zusammenhang befugt (und verpflichtet), infolge ihrer
öffentlich-rechtlich begründeten Haftung für die Entrichtung der
Quellensteuer (Art. 88 Abs. 3 DBG; Art. 37 Abs. 1 StHG) eine
Rückerstattungsverfügung gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlassen.

3.4 Die Sozialversicherungsanstalt hat die irrtümlich nicht von
Rentenbetreffnissen abgezogene Quellensteuer somit zu Recht auf dem Weg einer
Verfügung nach Art. 25 ATSG vom Beschwerdegegner zurückgefordert. Ob das
Erfordernis, dass die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale
Revision gegebenen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 130 V 318 E. 5.2
S. 320 mit Hinweisen), nur das Rückkommen auf Elemente einer formell
rechtskräftigen Verfügung über sozialversicherungsrechtliche
Leistungsansprüche betrifft, kann vorliegend offen bleiben. Denn der
versehentliche Nichtabzug der Quellensteuer vom Rentenbetreffnis ist
zweifellos unrichtig. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der
Berichtigung ist ebenfalls erfüllt.

Die Erlassfrage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (oben E. 2).
Dementsprechend kann an dieser Stelle offengelassen werden, in welchem
Verhältnis der sozialversicherungsrechtliche Erlass der Rückforderung
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zum Erlass der Steuer nach Art. 167 DBG steht.

4.
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG). Die unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b
S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

4.2 Das beschwerdegegnerische Begehren, eine allfällige Parteientschädigung
sei - zur Abwendung einer unerwünschten Verrechnung durch die
Sozialversicherungsanstalt - direkt dem Rechtsvertreter zuzusprechen, ist bei
diesem Verfahrensausgang gegenstandslos, weil die Vertretungskosten bei
unentgeltlicher Rechtspflege - im Gegensatz zu Parteientschädigungen -
ohnehin direkt dem Parteivertreter erstattet werden. Entsprechendes gilt für
die allfällige Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
vorinstanzliche Beschwerde- (Art. 61 lit. f ATSG) sowie für das
Einspracheverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2006 aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden
dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse
genommen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Ehrenzeller, Teufen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt,
damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale
Verfahren und das Einspracheverfahren entscheide.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub