Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 11/2007
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I 11/07

Urteil vom 25. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

F. ________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
dem 1963 geborenen F.________ rückwirkend ab 1. Dezember 2003 eine bis
31. Juli 2004 befristete ganze Invalidenrente zu. Die gegen die Befristung
des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom
21. März 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, es sei ihm
(weiterhin) eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu
weiteren medizinischen sowie beruflichen Abklärungen zurückzuweisen und ein
Obergutachten einzuholen. Überdies wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der
Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung
gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung
des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Im Einspracheentscheid vom 21. März 2006, auf welchen das kantonale Gericht
verweist, sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), die Voraussetzungen
und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der Invalidenversicherung über den 31. Juli 2004 hinaus.

3.1
3.1.1 Was zunächst den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit anbelangt,
hat die Vorinstanz namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, des Dr.
med. K.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und
Rehabilitation/Rheumatologie sowie der Physiotherapeutin U.________, Zentrum
X.________, vom 12. Juli 2004 sowie auf das Gutachten des Dr. med.
S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März
2005 festgestellt, dass per 1. August 2004 keine somatischen
Beeinträchtigungen mehr vorlagen, die den Versicherten in seiner angestammten
Tätigkeit als Postbote eingeschränkt hätten, und dass aus psychischen Gründen
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der angestammten Tätigkeit wie
auch in jeder andern zumutbaren Tätigkeit bestand.

3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf diese Gutachten
kritisiert, ist er darauf hinzuweisen, dass sie die von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige
Expertise erfüllen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Demgegenüber weisen die
Eintragungen der behandelnden Ärztin Dr. med. R.________ zur
Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallschein UVG, auf welche sich der Versicherte
beruft, keine Begründung für die von den Experten abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf und sind damit nicht geeignet, deren Einschätzung in
Frage zu stellen, dies auch unter Beachtung der Erfahrungstatsache, wonach
Auskünfte behandelnder Ärzte und Ärztinnen aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V
351 E. 3b/cc S. 353). Dr. med. C.________ sodann, auf dessen Gutachten vom
26. September 2005 der Beschwerdeführer ebenfalls hinweist, hat ausdrücklich
festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Zustellbeamter der
Schweizerischen Post durchaus zumutbar bzw. optimal sei und sich eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit aus der psychischen Situation ergebe.

3.1.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei spätestens
ab August 2004 zu 70 % arbeitsfähig, ist als Entscheidung über eine Tatfrage
(BGE 132 V 393) nach Gesagtem weder offensichtlich unrichtig oder
unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2).
Bei der gegebenen Aktenlage lässt sich auch die von der Vorinstanz
vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94) mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbaren,
weshalb von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragten
Weiterungen abzusehen ist.

3.2 Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit kritisiert der Beschwerdeführer lediglich die Nichtvornahme
eines leidensbedingten Abzuges von 25 % beim Invalideneinkommen.
Diesbezüglich hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, dass kein
Abzug vorzunehmen sei, weil dem Versicherten ein sehr weites Feld von noch
zumutbaren Tätigkeiten, insbesondere auch sein angestammter Beruf als
Postbote, offen stehe. Darin kann keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen
werden. Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt
sein sollte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende
Anhaltspunkte aus den Akten. Die Verneinung des Rentenanspruches aufgrund
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab 1. August 2004 ist daher
nicht zu beanstanden.

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
nach Erlass des Einspracheentscheides am 21. März 2006 geltend macht, ist er
auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung
hinzuweisen.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Kopp Käch