Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 119/2007
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I 119/07

Urteil vom 31. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Y. ________, 1972, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570
Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene Y.________ war seit 1988 zunächst als Hilfsarbeiterin und
später als technische Sachbearbeiterin in der P._________ AG und
anschliessend als Disponentin in der Q._________ AG tätig. Ab 21. Januar 1999
bezog sie Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Im April 2002
meldete sie sich unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Thurgau holte den Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. April 2002 ein,
gemäss welchem Y.________ seit April 2000 wegen eines chronischen
Lumbovertebralsyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weiter liess die IV-Stelle die
Versicherte in beruflicher Hinsicht abklären und bewilligte am 15. Oktober
2003 eine Umschulung zur Treuhandsachbearbeiterin. Mit Verfügung vom
8. September 2005 hielt sie fest, dass die Umschulung erfolgreich absolviert
worden sei und die Versicherte aufgrund der getätigten Abklärungen nunmehr in
der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Mit einer
weiteren Verfügung vom gleichen Tag verneinte sie einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Gegen beide Verfügungen erhob Y.________ Einsprache. Mit
Verfügung vom 14. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle ihr eine vom 1. April
2001 bis 31. März 2003 befristete Invalidenrente zu. Auch dagegen erhob die
Versicherte Einsprache. Die IV-Stelle wies die Einsprachen mit zwei separaten
Einspracheentscheiden vom 8. August 2006 ab.

B.
Die dagegen gerichteten Beschwerden hiess die AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau),
nach Vereinigung der Verfahren, mit Entscheid vom 30. Dezember 2006 teilweise
gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur ergänzenden
Abklärung und anschliessenden Neuverfügung bezüglich Invalidenrente und
Arbeitsvermittlung an die Verwaltung zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei betreffend Invalidenrente aufzuheben, und es
seien ihr Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 47 %
zuzusprechen; bezüglich berufliche Massnahmen/ Arbeitsvermittlung sei der
Entscheid ebenfalls aufzuheben, und es seien Leistungen in Form von
Arbeitsvermittlung auszurichten; eventuell seien ergänzende berufliche
Abklärungen durch eine BEFAS durchzuführen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig
gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im Streit um Leistungen der
Invalidenversicherung nach Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006
geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen,
ob das vorinstanzliche Gericht  Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. a
und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der
Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbare Endverfügung
dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die
Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu
dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der
formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das
Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird,
bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den
Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V
233 E. 1a S. 237, 113 V 159).

2.2 In Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird zum Einen die
Beschwerde teilweise gutgeheissen und zum Andern die Sache zur Ergänzung der
Akten an die Verwaltung zurückgewiesen. Im letzten Punkt handelt es sich um
einen anfechtbaren Rückweisungsentscheid, auch wenn die sonst übliche Wendung
"im Sinne der Erwägungen" fehlt, weil auf die Begründung zurückgegriffen
werden muss, um die Tragweite dieses Teils des Dispositivs zu ermitteln.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente und
von beruflichen Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung. Sie macht jedoch
nicht begründet geltend, die Vorinstanz habe die IV-Stelle zu Unrecht
angewiesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, sondern beschränkt
sich darauf, zusätzliche Abklärungen durch eine BEFAS zu beantragen. Diese
habe abzuklären, in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit in Anbetracht der
ärztlich festgestellten Einschränkungen über den zeitlichen Aspekt hinaus
beeinträchtigt sei, insbesondere ob allenfalls zusätzliche Pausen notwendig
seien. Das kantonale Gericht hält zum Umfang der zu tätigenden Abklärungen in
Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids fest, es seien beispielsweise bei den
im Jahr 2000 tätig gewesenen Abklärungsstellen - Spital A.________ oder
Klinik B.________ sowie der Höhenklinik C.________ - Einkünfte einzuholen.
Allenfalls seien weitere Ermittlungen vorzunehmen, die darüber Auskunft
geben, wie weit das somatoforme Schmerzsyndrom die Beschwerdeführerin nebst
allfälligen somatischen Beschwerden in der Ausübung einer leidensangepassten
Tätigkeit beeinträchtige. Ob sich nebst der vom 31. März bis 27. Juni 2003 im
Auftrag der IV-Stelle durchgeführten Berufserprobung ergänzende Abklärungen
in einer BEFAS aufdrängen, hängt vom Ergebnis der medizinischen
Aktenergänzung ab und wird von der IV-Stelle nach deren Vorliegen zu
beurteilen sein, weshalb sich hier diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

3.2 Angesichts der unklaren medizinischen Sachlage wies die Vorinstanz die
Sache auch zur Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die
IV-Stelle zurück. Gegen diese Rückweisung werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwände vorgebracht.

4.
Mit Bezug auf das der Bemessung der Invalidität zugrunde zu legende
Einkommen, welches die Versicherte als Gesunde erzielen würde (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht
festgestellt, die Versicherte habe das von der IV-Stelle gestützt auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für
das Jahr 2002 ermittelte Einkommen von Fr. 45'649.- nachweislich der Akten
selbst ohne berufliche Ausbildung bereits vor Eintritt der Invalidität
deutlich überschritten, weshalb dieses nicht als Valideneinkommen in Frage
komme. Weil die letzte Arbeitsstelle von der Versicherten aus
invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei, könne das massgebende
Einkommen nicht einfach ausgehend vom zuletzt bezogenen Jahreslohn berechnet
werden. Das anschliessend bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung
entspreche nicht dem branchenüblichen Lohn, weshalb auch darauf nicht
abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ohne spezifische
Berufsausbildung als Disponentin oder Sachbearbeiterin Büroarbeiten
verrichtet habe, sei das Valideneinkommen vielmehr auf der Grundlage der LSE
zu bestimmen und dabei vom Bruttolohn für Frauen ohne Berufs- und
Fachkenntnisse im Bereich "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten"
des privaten und öffentlichen Sektors (TA 7, Sektor 23, LSE 04) von
Fr. 4797.- im Monat auszugehen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung 2004/2005 von 1 % resultiere ein massgebendes
Einkommen für 2005 von Fr. 60'610.57.

5.
5.1 Die Frage, ob eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre
Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ob sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung im angestammten Beruf arbeitete, ist ebenso eine Tatfrage
wie die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen.
Entsprechende, auf eine Beweiswürdigung konkreter Umstände gestützte
vorinstanzliche Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Rechtsfrage ist dagegen, ob das für die
Invaliditätsgradbemessung massgebende Einkommen auf der Grundlage
statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist und - bei Anwendung der LSE
- welches die massgebende Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt
der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Die
Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399).

5.2
5.2.1 Die Annahme des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin würde ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf als Büroangestellte
arbeiten, aber nicht bei einem konkreten Arbeitgeber, insbesondere nicht in
der Firma Q.________ AG, ist grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Sie ist
weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher
Beweiswürdigung. Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die Auffassung der
Vorinstanz, wonach das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu
ermitteln sei. Nach Meinung der Versicherten ist für die Berechnung vom
zuletzt erzielten Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.50 (und nicht von
lohnstatistischen Angaben) auszugehen. Bei vereinbarten 40 Stunden pro Woche
und 47 Arbeitswochen im Jahr (4 Wochen Ferien und 5 Feiertage) entspreche
dies Fr. 64'860.- im Jahr 1997 und ergebe für das Jahr 2005 hochgerechnet ein
Einkommen von Fr. 71'484.26.
5.2.2 Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
(April 2000) laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV/IV (IK) bei der
P.________ AG im Jahre 1994 ein Einkommen von Fr. 46'218.- erzielt, wobei sie
damals angeblich ein Pensum von 75 % innegehabt habe. Gemäss Arbeitsvertrag
vom 9. Juni 1995 habe sie ab 1. Juni 1995 einen Basislohn von Fr. 4400.-
erzielt. Laut Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1997 sei ein Stundenlohn von
Fr. 27.55 vereinbart worden (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil
Jahresendzulage und Firmenbeitrag an die Krankengeldversicherung; Fr. 34.50
inkl. Zulagen bei 40 Stunden pro Woche). Dabei handelte es sich jedoch um
einen temporären Arbeitsvertrag für verschiedene zeitlich begrenzte Einsätze
auf Abruf. Aufgrund der Angaben im IK wurde ein entsprechender Jahreslohn nie
effektiv erzielt.

5.2.3 Mit Blick auf die konkreten Umstände ist die vorinstanzliche Ermittlung
des hypothetischen Valideneinkommens auf der Grundlage der LSE grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht
hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte
heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 237 E. 3b S. 240). Auf sie darf jedoch im
Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die
Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. und Peter Omlin, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995,
S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007). Nach der Rechtsprechung dürfen aus
der Art und Weise der beruflich-erwerblichen Entwicklung nach Eintritt des
Invaliditätsfalles Rückschlüsse auf die ohne Gesundheitsschaden
wahrscheinliche Einkommenserzielung gezogen werden (RKUV 2005 Nr. U 533
S. 40, U 339/03).

5.2.4 Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, welche Gründe für die von ihr
vorgenommene Zuordnung zum Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) sprechen. Wie die Wahl der Tabelle beim statistischen
Lohnvergleich als solches (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist auch der Beizug
der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) eine frei
überprüfbare Rechtsfrage (Art. 104 lit. a OG). Die Beschwerdeführerin, welche
nach dem Besuch der Primarschule in der Schweiz und der Sekundarschule in der
Türkei keine spezielle Berufsausbildung genossen hatte, konnte sich im Rahmen
ihrer Tätigkeit bei der P.________ AG während eines Jahres firmenintern von
der Hilfsarbeiterin zur Sachbearbeiterin weiterbilden und anschliessend
während eines Jahres eine Abendhandelsschule besuchen. Die Tatsache der
erfolgreichen Umschulung zur Treuhandsachbearbeiterin zeigt, dass sie über
die Voraussetzungen verfügte, um ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch
qualifiziertere Arbeiten zu verrichten. Unter diesen Umständen ist es
geboten, sie der Kategorie Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 3
der LSE verrichten. Für das Jahr 2004 entspricht dies im Bereich "andere
kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" Fr. 5285.- im Monat (TA7, Ziff. 23,
LSE 04) und einem Jahreseinkommen von Fr. 66'115.- (12 x Fr. 5285.- x
[41.7/40]). Wollte gleichwohl vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden,
wäre den tatsächlichen Verhältnissen durch eine entsprechende Erhöhung des
Tabellenlohnes angemessen Rechnung zu tragen.

6.
6.1 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin für das Jahr 2004 (Abschluss der Umschulung) auf
Fr. 74'750.- (Fr. 5750.- x 13) festgesetzt. Sie ging dabei davon aus, dass
das STS-Zertifikat Treuhandsachbearbeiterin kein eidgenössischer Abschluss
ist, sondern die Sachkenntnisse in der Treuhandarbeit vertieft, die
Versicherte damit etwas mehr als einen Sachbearbeiterlohn erzielen und somit
zwischen Fr. 5500.- und Fr. 6000.- im Monat verdienen könnte. Dies wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. Ob es sich bei der
Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiterin um eine leidensangepasste Arbeit
handelt (woran namentlich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]
in seiner Stellungnahme vom 11. September 2003 Zweifel hegte), wird sich erst
nach Vorliegen der noch durchzuführenden Abklärungen zeigen. Erst wenn
bekannt ist, welche Arten von Tätigkeiten, in welchem zeitlichen Umfang und
allenfalls mit welchen Einschränkungen die Beschwerdeführerin verrichten
kann, lässt sich beurteilen, welches Invalideneinkommen sie erzielen könnte,
weshalb die Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens im vorliegenden
Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann.

6.2 Dies hat auch mit Blick auf den umstrittenen leidensbedingten Abzug vom
statistischen Lohn zu gelten (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b S. 79), weshalb hier
nicht näher darauf einzugehen ist.

6.3 Für den Einkommensvergleich sind sodann die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischen Grundlagen zu erheben sind und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Dem wird die Verwaltung bei der
Durchführung des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen haben.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in Kraft seit
1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend hat die IV-Stelle die
Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135
OG) und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen. Der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 30. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit er die Höhe des Validen- und
des Invalideneinkommens betrifft.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer