Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 118/2007
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I 118/07

Urteil vom 14. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

T. ________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen T.________ mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. März 1999 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung vom
1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 zugesprochen hatte,
dass die IV-Stelle nach einer erneuten Anmeldung von T.________ bei der
Invalidenversicherung vom 3. Oktober 2002 mit Verfügung vom 27. Mai 2003
einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf berufliche Massnahmen
ablehnte,
dass die IV-Stelle auf die dagegen von T.________ erhobene Einsprache hin
eine Begutachtung bei der MEDAS Basel, veranlasste (Expertise vom 29. April
2005) und ihr gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 14. November/15.
Dezember 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung vom
1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente zusprach, wobei sie feststellte, der Rentenanspruch sei ab
1. August 1999 entstanden, die Rentenleistungen bis 1. Oktober 2001 jedoch
verwirkt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente mit Entscheid
vom 21. Dezember 2006 abgelehnt hat,
dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lässt mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395),
dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann, wobei die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur überprüft werden kann, wenn sie offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 und 105 Abs. 2 OG;
vgl. Art. 132 Abs. 2 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit
1. Juli 2006),
dass es bei der umstrittenen Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit um eine
sich auf die Würdigung des von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Gutachtens
und zahlreiche andere Arztberichte stützende Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich bindet und nur mit
den genannten Einschränkungen überprüft werden kann,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich  dargelegt
und in ebenfalls für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG) festgestellt hat, dass sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom
12. März 1999 dahingehend verschlechtert hat, dass sie in der angestammten
wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig
ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend dargelegt hat, weshalb auf die im
Gutachten der MEDAS Basel vom 29. April 2005 festgestellte Arbeitsfähigkeit
von 40 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten
abzustellen ist und nicht auf die davon abweichenden Einschätzungen der Dres.
med. R.________ vom 22. Oktober 2002, der seine Arbeitsfähigkeitsschätzung
nicht begründet, und  S.________ vom 10. März 2004, dessen Angaben
widersprüchlich sind,
dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104
lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen darin
erschöpfen, die vom kantonalen Gericht bereits zutreffend als nicht
massgebend erachteten Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte zu
wiederholen,
dass der weitere Einwand, die MEDAS-Ärzte hätten in einem schnellen
Untersuchungsverfahren und unter dem Druck, welchem sie ausgesetzt seien,
einen falschen Arbeitsunfähigkeitsgrad festgestellt, haltlos ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt wird,
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat,
weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006
geltenden und hier auch nach dem 1. Januar 2007 intertemporalrechtlich
anwendbaren Fassung [Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395]),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: