Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 116/2007
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I 116/07

Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

S. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 12. Dezember 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006
hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die Hilflosenentschädigung der 1958
geborenen S.________ rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf, nachdem sie ihr mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juni 2001 eine solche zugesprochen
hatte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2006
ab.

S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
Aufhebung des kantonalen Entscheids. Eventuell sei die Sache zwecks
"Neubeurteilung an die Vorinstanz mit Zeugenbefragung und Erstellung eines
neutralen Gutachtens zurückzuweisen". Das überdies gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 20. April 2007
abgewiesen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen,
ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht
(aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch
besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt
es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen
BGE 132 V 393).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im
massgebenden Zeitraum (zwischen Verfügung vom 19. Juni 2001 und
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006) in anspruchsrelevanter Weise
geändert haben. Dabei ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der
Versicherten nicht verbessert hat. Da die vorliegende Frage Tatsächliches
beschlägt, ist deren vorinstanzliche Beantwortung - offensichtliche
Unrichtigkeit ausgenommen - für das Bundesgericht verbindlich (E. 2).

3.1 Die Hilflosenentschädigung leichten Grades war der Versicherten
zugesprochen worden (Verfügung vom 19. Juni 2001), weil sie in den Bereichen
Körperpflege (Kämmen und Duschen) und Fortbewegung (im Freien und Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte) erheblich auf Dritthilfe angewiesen war. In
pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf
den Abklärungsbericht von Frau Y.________, IV-Stelle des Kantons Aargau, vom
11. Mai 2005 - gelangte das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer
Begründung zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten
zwar nicht verbessert habe, aber dennoch eine Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten sei, sodass die Beschwerdeführerin in den
alltäglichen Lebensverrichtungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) regelmässig und in erheblichem Ausmass auf
die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. In Bezug auf die Körperpflege
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin sei es (anders als noch
gemäss erstem Abklärungsbericht von Frau Z.________, IV-Stelle des Kantons
Aargau, vom 27. November 2000) grundsätzlich ohne erhebliche Hilfe Dritter
möglich, sich zu duschen und die (nunmehr kurz geschnittenen) Haare zu
waschen und zu kämmen. Diese Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls nicht
offensichtlich unrichtig, zumal namentlich der Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.________, Klinik X.________, vom 2. Februar 2007 nicht
zu einem gegenteiligen Schluss Anlass gibt, weil sich der Arzt dabei
lediglich auf die subjektiven (Schmerz-)Angaben der Versicherten stützt.
Ebenso wenig ist die sachverhaltliche Feststellung des kantonalen Gerichts zu
beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin auch im Bereich Fortbewegung nicht
mehr hilflos sei: Denn während dem Abklärungsbericht von Frau Z.________ noch
zu entnehmen war, "der Ehemann muss sie [die Versicherte] im Freien immer
begleiten", so ist es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vom
5. Dezember 2004 möglich, sich zum Einkauf selbstständig in den Quartierladen
zu begeben. Überdies ist die Versicherte gemäss Dr. med. E.________ in der
Lage, alleine kurze Strecken im Auto zurückzulegen. Ein Vergleich zwischen
den beiden Abklärungsberichten lässt somit auch in Bezug auf die Fortbewegung
auf veränderte tatsächliche Verhältnisse schliessen. Ferner vermögen die
pauschalen Einwände bezüglich des Abklärungsberichts von Frau Y.________
nicht, die vorinstanzliche Betrachtungsweise in Zweifel zu ziehen: So etwa,
wenn die Versicherte festhält, es lasse sich "allein auf ein
Frage-Antwortspiel sowie basierend auf persönlichen Eindrücken [...] ein
derart komplexes gesundheitliches Problem kaum richtig einschätzen und
erfassen".

3.2 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen keine zusätzlichen relevanten
Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht
stattgegeben werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94 mit Hinweisen).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich
unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung;
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
i.V.