Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 113/2007
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{T 7}
I 113/07

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, 1954, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner,
Nidaugasse 24, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

22. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass M.________ gegen eine rentenablehende Verfügung der IV-Stelle Bern vom
9. November 2005 am 8. Dezember 2005 durch einen Anwalt Einsprache erheben
und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Einspracheverfahren ersuchen liess,
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 die Einsprache
und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies,
dass M.________ dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
erhob mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente und
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Einsprache- und
Beschwerdeverfahren,
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2006 die Beschwerde
samt Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abwies,
für das Beschwerdeverfahren indessen die unentgeltliche Verbeiständung
gewährte,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als darin die
unentgeltliche Prozessführung im Einspracheverfahren verneint wurde, und
zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht,
dass der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb
sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass nach Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren mit Einschluss des
Einspracheverfahrens die unentgeltliche Verbeiständung nur gewährt wird, wenn
die Verhältnisse es erfordern, was eine bewusste Erschwerung gegenüber der
Formulierung von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG darstellt, weshalb sich im
Einspracheverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen
aufdrängt, bei denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeiständung z.B. durch
Sozialdienste nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1),
dass sich vorliegend im Einspracheverfahren einzig die Frage der
medizinischen Beurteilung des Beschwerdeführers stellte und sich die
Einsprache in ihrem materiellen Teil darauf beschränkte, auf ca. einer Seite
das medizinische Gutachten in Frage zu stellen,
dass dies keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen
Fragen, sondern im Gegenteil einen Fall von unterdurchschnittlicher
Komplexität darstellt,
dass eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall darauf
hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Einspracheverfahren einen
solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetzlichen Konzeption
widerspräche (Urteil R. vom 8. November 2006 [I 746/06]),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren erledigt wird (Art. 36a OG),
dass damit auch die unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren infolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden kann (Art. 152
OG),
dass für Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 21. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: