Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 112/2007
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I 112/07

Urteil vom 25. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

H. ________, 1967,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1967, verfügt über eine Ausbildung als Krankenpfleger.
Seit dem Jahre 1990 war er bei der Firma A.________ als Gärtnergehilfe tätig.
Am 1. Januar 2000 erlitt er einen Verkehrsunfall und ist seither
querschnittgelähmt. Am 19. April 2000 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf
eine neue Tätigkeit, Hilfsmittel und Rente). Die IV-Stelle des Kantons Zug
zog die Akten der Unfallversicherung bei (Elvia Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft, Zürich), holte einen Arztbericht ein des
Schweizer Paraplegiker-Zentrums, Nottwil (vom 7. April 2000), führte
erwerbliche Abklärungen durch, kam für die Kosten diverser Hilfsmittel auf
bzw. gab diese leihweise ab, übernahm die Kosten für bauliche Anpassungen
(Dusche) und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 sprach
die IV-Stelle H.________ ein Arbeitstraining vom 19. Februar bis 12. August
2001 als Umschulungsmassnahme zu (Institution O.________). In der Folge
verfügte sie die Zusprechung eines einjährigen Vorkurses für eine
kaufmännische Ausbildung (Mitteilung vom 27. Juli 2001), einer einjährigen
Bürolehre (Mitteilung vom 27. August 2002) sowie am 14. Juni 2003 und 6.
Oktober 2004 des zweiten und dritten Bürolehrjahres in der Institution
O.________. Am 23. Juni 2005 erlangte H.________ das Fähigkeitszeugnis als
Büroangestellter.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle H.________ ab 1.
August 2005 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu.
Hiegegen liess H.________ Einsprache erheben und insbesondere eine
Situationsabklärung der Firma P.________ vom 23. Dezember 2005 auflegen. Mit
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.

B.
Hiegegen liess H.________ Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit dem
  Beschwerdeführer nur eine halbe Rente zugesprochen wird;

2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene, mindestens ¾-Rente
 zuzusprechen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
   Beschwerdegegnerin."

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
21. Dezember 2006 insoweit gut, als es die Verfügung vom 18. Oktober 2005 und
den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 aufhob und feststellte, dass
H.________ ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Hiegegen lässt H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung hat eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG)
ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132
lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E.
6 S. 81 mit Hinweisen). Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung setzt sodann voraus, dass es sich um eine eindeutige
und augenfällige Unrichtigkeit handelt; es reicht beispielsweise nicht, wenn
sich Zweifel anmelden (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44).

3.
Die Vorinstanz stellt die Legitimation des Versicherten zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage, da sie seinem Antrag auf Zusprechung
einer Dreiviertelsrente entsprochen habe.

3.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Kein solches
Interesse ist gegeben, wenn die Vorinstanz den Anträgen des Rechtsuchenden
vollumfänglich entsprochen hat. In einem solchen Fall ist er nicht beschwert,
weshalb es grundsätzlich an einem prozessual ausreichenden Interesse an der
Weiterverfolgung seiner Begehren vor der Rechtsmittelinstanz fehlt (vgl. BGE
121 II 359 E. 3b/aa S. 362; zur Ausnahme bei voller Kognition nach Art. 132
Abs. 1 lit. c OG: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes C 172/96 vom
16. Januar 1998 E. 2b, publiziert in: SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43).

3.2 In der Beschwerde an das kantonale Gericht hat der Versicherte eine
"angemessene, mindestens eine Dreiviertelsrente" beantragt. Mit diesem Antrag
verbunden ist rechtsprechungsgemäss der Auftrag an das vorinstanzliche
Gericht, in Nachachtung des im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess
geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen sorgfältig und umfassend
abzuklären und rechtskonform über den Rentenanspruch zu befinden. "Gelangt
der Beschwerdeführer alsdann zur Überzeugung, das ihn betreffende
Rechtsverhältnis sei bundesrechtswidrig festgelegt worden und in einem
wesentlichen Punkt anders zu regeln, ist er formell beschwert, auch wenn
seinem grundsätzlichen Leistungsbegehren zwar entsprochen wurde, er aber eine
Änderung des Entscheiddispositivs begehrt" (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichtes I 215/03 vom 7. September 2004 E. 3.1). Der
Versicherte war weiter auch nicht verpflichtet, den für die beantragte Rente
massgebenden Invaliditätsgrad zahlenmässig zu spezifizieren (BGE 117 V 401
E. 2b S. 406 mit Hinweis). Eine Schlechterstellung des einen konkreten
(Mindest-) Antrag stellenden Versicherten gegenüber Beschwerdeführern, welche
sich damit begnügen, eine höhere Rente zu verlangen, gilt es zu vermeiden.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

4.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Ansprüche des Versicherten auf
rechtliches Gehör und rechtsgleiche Behandlung verletzt hat, indem es in
genereller Weise die möglichen inkontinenzbedingten Geruchsemissionen nicht
als Hinderungsgrund für die berufliche Wiedereingliederung erachtete.

4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S.
242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I
208 E. 4a s. 211, je mit Hinweisen).

Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2
S. 6 f.). Für die Rechtsanwendung bedeutet dies insbesondere, dass die
zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher
Weise anwendet (BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f.).
4.2 In der "Situationsabklärung" vom 23. Dezember 2005 begründete die Firma
P.________ die ihrer Ansicht nach unrealistische Eingliederung des
Versicherten in der freien Wirtschaft mit dem erforderlichen Wechsel des
Urinsackes, den Intimreinigungen in "Notfällen" sowie mit dem wahrnehmbaren
Geruch infolge Urin- und Stuhlinkontinenz. Wenn die Vorinstanz in Würdigung
dieser Einschätzung zum Ergebnis gelangte, auf die allgemein gehaltenen
Angaben der Firma P.________ könne nicht abgestellt werden, weil die darin
beschriebenen Probleme eine besondere Beurteilung des Beschwerdeführers
gegenüber anderen Tetraplegikern nicht rechtfertige, ist diese
Beweiswürdigung weder willkürlich noch verletzte das kantonale Gericht
dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es
entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Verletzungen des Rückenmarks in
vielen Fällen zu Funktionsstörungen der Blase und des Blasenschliessmuskels
wie auch zu Störungen der Darmfunktion führen (vgl. Lexikon der Krankheiten
und Untersuchungen, Stuttgart/New York 2006, S. 885), so dass die Vorinstanz
kein Bundesrecht verletzte, wenn sie in diesen bei Tetraplegikern weit
verbreiteten Problemen keinen Grund sah, welcher der beruflichen
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers (grundsätzlich) entgegen steht. Die
ein- bis zweimal wöchentlich auftretende Stuhl- und Harninkontinenz
bezeichnete Herr F.________ zwar als unüblich (Zeugenbefragung vom 3. Oktober
2006); sie führte indessen während der Ausbildung und insbesondere auch
während der praktischen Tätigkeit des Versicherten nicht zu aussergewöhnlich
vielen gesundheitsbedingten Absenzen. Von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) kann keine Rede sein.

5.
5.1 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeits(un)fähigkeit ist eine Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört
auch die Prüfung, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen
Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit
psychischer Ressourcen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die
Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn,
andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im
Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen.
Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf
die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine frei
überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

5.2 Soweit die Vorinstanz die Eingliederungsfähigkeit von Tetraplegikern
generell bejaht und sich dabei auf die in den Berichten und Angaben der
Fachpersonen der Institution O.________ (Berichte vom 28. Juni 2001, 22. Juli
2002, 6. Juni 2003 und 13. Juli 2004; Schlussbericht vom 28. Juni 2005;
Zeugenbefragung des Herrn F.________ vom 3. Oktober 2005) und in den
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ (vom 28. Juli 2005 und 11.
April 2006) enthaltenen allgemeinen Erfahrungswerte stützt, ist der
angefochtene Entscheid somit frei überprüfbar. Dem Versicherten ist darin
zuzustimmen, dass generelle Aussagen zur beruflichen Wiedereingliederung von
Tetraplegikern in Anbetracht der spezifischen Einschränkungen im Einzelfall
schwierig sind. Auch kann die Wiedereingliederung nicht als problemlos
bezeichnet werden, zumal diese nur einem Teil der Querschnittgelähmten
gelingt. Immerhin entspricht es aber der mehrjährigen Erfahrung von
Fachpersonen, dass ungefähr ein Drittel der Behinderten nach entsprechender
Umschulung in der freien Wirtschaft platziert werden kann. In der auch vom
Versicherten besuchten Institution O.________ war der
Wiedereingliederungserfolg unlängst sogar höher: Von den Absolventen im Jahre
2005 konnten sieben von neun Personen eingegliedert werden (Zeugenbefragung
des Herrn F.________ vom 3. Oktober 2006). Dass es in der jüngeren
Vergangenheit tendenziell mehr Behinderten gelingt, ins Erwerbsleben
zurückzukehren, bestätigt auch der Bericht zur Beruflichen
Wiedereingliederung des Instituts für Berufsbildung (IBF) am Schweizer
Paraplegiker-Zentrum Nottwil (5/04; abrufbar unter
http://www.spv.ch/publikationen/merkblaetter [Website besucht am 13. Januar
2008]). Daraus geht hervor, dass in den letzten Jahren bei 95 % aller frisch
verunfallten Personen nach Beendigung der Erstrehabilitation konkrete
Anschlusslösungen eingeleitet wurden und dieser Anteil in den Jahren 2002 und
2003 sogar auf 98 % gesteigert werden konnte (vgl. auch Karl Emmenegger,
Berufliche Wiedereingliederung von Querschnittgelähmten - das Modell des IBF,
in: Managed Care 2/2004, S. 18 ff., insbesondere S. 20). Selbst wenn das
Einleiten einer konkreten "Anschlusslösung" noch nicht bedeutet, dass allen
diesen Behinderten auch tatsächlich eine dauerhafte Eingliederung auf dem
freien Arbeitsmarkt gelang, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Eingliederungsfähigkeit von Tetraplegikern jedenfalls nicht generell verneint
werden kann.

6.
6.1 Soweit die Vorinstanz in Würdigung der Berichte der Institution
O.________, der Firma P.________, der Berufsberater der IV und der RAD-Ärztin
Dr. med. B.________ sowie der Zeugenaussagen des Herrn F.________ zum
Ergebnis gelangte, der Versicherte verfüge über eine Restarbeitsfähigkeit von
42 %, handelt es sich um eine letztinstanzlich grundsätzlich verbindliche
tatsächliche Feststellung.

6.2 Zunächst hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht nicht
berücksichtigt gerügte Aussage des Herrn F.________, wonach "tendenziell"
eher eine Tätigkeit in geschützten Rahmen möglich sei und eine Tätigkeit auf
dem freien Arbeitsmarkt allenfalls denkbar wäre, wenn sich ein
"ausserordentlich verständnisvoller Arbeitgeber" finde, der "bereit wäre, auf
die spezifischen Einschränkungen von Herrn H.________ Rücksicht zu nehmen",
wörtlich wiedergegeben, so dass insoweit von einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann. Der in der Beschwerde zitierte
Auszug aus der Zeugenaussage von Herrn F.________ bekräftigt im Wesentlichen
diese Einschätzung; dass die Vorinstanz diese Aussage nicht wiedergibt, hat
keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung. Nicht stichhaltig ist
sodann die Rüge, die fehlende ausdrückliche Erwähnung der vom
Unfallversicherer ausgefüllten "Checkliste für die Beurteilung der
Hilflosigkeit" stelle eine (weitere) unvollständige Sachverhaltsfeststellung
dar. Insbesondere die Tatsache, dass der Versicherte unbestrittenermassen
sowohl nachts als auch tagsüber inkontinent ist, geht auch aus den übrigen
Berichten hervor und fand in den vorinstanzlichen Erwägungen gebührenden
Niederschlag. Wenn die Vorinstanz in pflichtgemässer Würdigung der
medizinischen Einschätzungen (der RAD-Ärztin B.________ vom 28. Juli 2005 und
11. April 2006) und der übrigen Beurteilungen (der Fachpersonen der
Institution O.________, der IV-Berufsberater und der Firma P.________) die
Leistungsfähigkeit in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil
entsprechenden Verweisungstätigkeit auf 60 % bezifferte, ist diese
Feststellung im Rahmen der eingeschränkten Kognition - auch in Würdigung der
während der mehrjährigen Ausbildung eindrücklich bewiesenen hohen Motivation
und guten intellektuellen Ressourcen - nicht zu beanstanden und
berücksichtigt insbesondere den mit der Intimpflege verbundenen zeitlichen
(Mehr-)Aufwand ausreichend.

6.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin trugen der behinderungsbedingten
motorischen Verlangsamung des Versicherten, ausgehend von den auf
mehrjähriger, ausgedehnter Beobachtung und Abklärung beruhenden
Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten, auf die Ausbildung von
Para- und Tetraplegikern spezialisierten Personen der Institution O.________,
mit einer (weiteren) Einschränkung der Leistungsfähigkeit von generell 30 %
Rechnung. Auch diese Feststellung beruht weder auf einer offensichtlich
unrichtigen noch auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Die
Stärken des (fremdsprachigen) Versicherten liegen unbestrittenermassen im
Rechnungswesen und nicht im sprachlichen Bereich (Bericht der Institution
O.________ vom 28. Juni 2005). Nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid macht das Maschinenschreiben nur einen Teil der
Tätigkeiten eines Büroangestellten (mit Spezialisierung im Rechnungswesen)
aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Maschinenschreiben eine grössere
Einschränkung als die vorinstanzlich generell zugestandenen 30 % aufweisen
würde (worauf die Akten indes keinerlei Hinweise enthalten und welche
jedenfalls nicht aus dem vom Versicherten angestellten Vergleich von
statistischen Werten aus dem Internet zur Anzahl Anschläge "geübter
Zehnfingerschreiber" pro Minute mit den ungefähren Angaben des Herrn
F.________ abgeleitet werden kann), ist es nicht willkürlich, wenn die
Vorinstanz in Würdigung, dass der Versicherte in anderen Bereichen (Computer)
überdurchschnittliche Kenntnisse aufweist und unter Berücksichtigung seiner
während der Ausbildung konstant gezeigten hohen Motivation und
Einsatzbereitschaft gesamthaft eine den Einschätzungen der Fachpersonen der
Institution O.________ entsprechende Einschränkung berücksichtigte, zumal
diese auch von der RAD-Ärztin als nachvollziehbar erachtet wurde
(Stellungnahme vom 28. Juli 2005).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der
Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle