Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 104/2007
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I 104/07

Urteil vom 25. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz
Schmidhauser, Postfach 242, 9501 Wil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau
das Gesuch der 1965 geborenen M.________ um revisionsweise Erhöhung der ihr
mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Februar 2005 ab 1. November 2003
zugesprochenen halben Invalidenrente mit der Begründung ab, der
Invaliditätsgrad betrage unverändert 51 %. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember
2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbescchwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 6. Juli
2006 sei ihr rückwirkend ab 23. März 2005 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli
bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).

3.
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei
anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen
erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit
1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) seit der
letzten, materiellrechtlich begründeten Rentenverfügung (E. 5 des zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils des Eidg.
Versicherungsgerichts I 465/05 vom 6. November 2006) zutreffend dargelegt;
ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung
zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Unter revisionsrechtlichem Blickwinkel ist letztinstanzlich einzig
strittig, ob sich der Gesundheitszustand und das funktionelle
Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin - als zentrale medizinische Elemente
ihrer Arbeitsfähigkeit - im Zeitraum vom 14. Februar 2005 bis zum
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 anspruchserheblich verschlechtert haben.
Da es sich hierbei um Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), prüft
das Bundesgericht nur, ob die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen wurden (E. 2 hievor). Eine
solcherart mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist nach Lage der Akten
augenscheinlich auszuschliessen und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
denn auch weder ausdrücklich noch implizit behauptet. Soweit die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, sie habe den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung mit der daraus fliessenden Pflicht zu umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung missachtet und
damit Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), ist die Rüge
offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat unter spezifischer
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten einlässlich dargelegt, weshalb
trotz erfolgter Operation der Beschwerdeführerin am 22. März 2005 (Hirntumor)
von einem im Vergleich zur voroperativen Periode im Wesentlichen
gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen und insbesondere eine
bleibende Verschlechterung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit
im hier massgebenden Zeitraum mit dem erforderlichen Beweisgrad
auszuschliessen ist. Der zur Begründung des gegenteiligen Standpunkts
letztinstanzlich neu beigebrachte Kurzbericht des Dr. med. G.________, Innere
Medizin und Allgemeine Medizin, vom 2. Februar 2007 ändert an dieser
Beurteilung nichts. Da namentlich kein Grund ersichtlich ist, dass die
Vorinstanz diese ärztliche Stellungnahme von Amtes wegen hätte erheben
müssen, ist das Beweismittel im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG als verspätet
und damit unzulässig einzustufen (BGE 121 II 97 E. 1.c S. 99 f., 120 V 481 E.
1b S. 485, je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05
vom 29. März 2006, E. 4.2, publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 99).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember
2006; zur Anwendbarkeit s. E. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen .

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau zugestellt.

Luzern, 25. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: