Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 103/2007
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I 103/07

Urteil vom 27. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Polla.

A. ________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold
Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene, zuletzt als Lagermitarbeiter tätig gewesene A.________
meldete sich am 2. November 2005 unter Hinweis auf Rücken-, Kopf- Nacken-und
Brustschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die
IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels
Invalidität (mit Einspracheentscheid vom 9. August 2006 bestätigte Verfügung
vom 6. Januar 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 30. Dezember 2006 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, die seinem Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der
Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter beantragt er sinngemäss, die
Sache sei zwecks zusätzlicher fachärztlicher Untersuchung
(MEDAS/BEFAS-Abklärung) und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 lässt A.________ einen Arztbericht des Dr. med.
T.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 30. März 2007 einreichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht
werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353; SVR 2005 KV Nr. 27 S. 96 E. 1, K 166/03). Der vom Beschwerdeführer
nachträglich eingereichte Bericht des Dr. med. T.________ vom 30. März 2007
ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG
unerheblich und die Eingabe daher unzulässig (BGE 127 V 353).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
(Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang
(Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des
Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 9.
August 2006 verwirklicht hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Invalidenrente
zusteht. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist dabei
einzig das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Diese
Frage beschlägt im Wesentlichen Tatsächliches, weshalb das Bundesgericht an
diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz - offensichtliche Unrichtigkeit
ausgenommen - gebunden ist (E. 1.2).
4.1 Das kantonale Gericht hat namentlich gestützt auf die Berichte des Dr.
med. B.________, FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spez.
Rheumaerkrankungen, vom 17. November 2005 und des Dr. med. W.________,
Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 17. Juni und 14.
November 2005, festgestellt, dass der hauptsächlich an einem myofaszialen
Schmerzsyndrom leidende Versicherte auch mit Bezug auf seine zuletzt als
Lagermitarbeiter/Staplerfahrer ausgeübte Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt ist. Es hat zudem erkannt, dass aufgrund der ärztlichen
Angaben und des Physiotherapie-Verlaufsberichts vom 25. Oktober 2005, wonach
der Versicherte ein empfohlenes Ergonomie-Trainingsprogramm ohne Angabe von
Gründen abgebrochen habe, sein Gesundheitszustand in Beachtung des Gebots der
Selbsteingliederung unter Ausschöpfung der physiotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten besserungsfähig sei. Weitere medizinische
Abklärungen erübrigten sich. Damit sei ein Anspruch auf Invalidenrente
abzulehnen.

4.2 Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.2) sind die
vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis
willkürlicher Beweiswürdigung. Das Gericht hat im Rahmen einer sorgfältigen
und bundesrechtskonformen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Art. 61 lit. c
ATSG) Beweiswürdigung insbesondere zutreffend begründet, weshalb es den
Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. November 2005 als verlässliche
Entscheidungsgrundlage einstufte und der dortigen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beimass sowie angesichts
vorhandener Widersprüchlichkeiten und fehlender Begründung nicht auf die
Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, Prakt. Arzt, im Bericht vom
23. November 2005 (einschliesslich Beiblatt vom 24. November 2005) abstellte,
aus dem nicht schlüssig hervorgeht, ob und in welchem Umfang der Versicherte
in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist. Im vorinstanzlichen
Verzicht auf zusätzliche Beweisvorkehren liegt ebenfalls keine
Bundesrechtsverletzung, weshalb sämtliche Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehl gehen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung, unter Verweis auf
den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteil I 670/06 vom
30. Juli 2007, E. 4), erledigt wird.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen
Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla