Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 102/2007
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I 102/07

Urteil vom 28. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Mühlestein, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1952, ist gelernter Maurer und verfügt über eine
Zusatzausbildung als Hochbaupolier. Zufolge von Skiunfällen in den Jahren
1975 und 1977 leidet er an Kniebeschwerden. Später klagte er auch über
Rückenschmerzen sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Auf
Anmeldung vom 2. April 1982 gewährte ihm die Invalidenversicherung u.a.
berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung im
kaufmännischen Bereich. Mit Wirkung ab 1. November 1985 wurde ihm eine halbe
und ab 1. September 1987 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügungen vom
23. Juli 1987 und 30. März 1990). In den Jahren 1990 und 1991 liess sich
R.________ zum Naturheilpraktiker ausbilden und nahm anfangs 1992 eine eigene
Praxistätigkeit auf. Die IV-Stelle des Kantons Aargau, welche mit Verfügung
vom 22. April 1991 das Begehren um Kostenübernahme der beruflichen
Neuausbildung abgelehnt hatte, bestätigte am 11. Oktober 1993 und
18. September 1996 die Weitergewährung der bisherigen ganzen Rente. Am
10. Juli 2000 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe die Praxis
aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 1999 aufgegeben, sei nach der
Trennung von der Ehefrau nach Deutschland gezogen, wo er indessen keine
Berufsausübungsbewilligung erhalten habe. Er sei deshalb in die Schweiz
zurückgekehrt, um eine neue Praxistätigkeit aufzunehmen. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau bestätigte am 22. September 2000 die Weiterausrichtung der
bisherigen Rente und überwies die Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle
Zug. Diese holte Steuer- und Geschäftsunterlagen ein und ordnete eine
neuropsychologische Untersuchung durch Lic. phil. H.________ sowie ein
rheumatologisches Gutachten durch Dr. med. M.________ an. Gestützt auf die
Abklärungsergebnisse ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 53%. Am
5. November 2004 verfügte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen
ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache wies sie gestützt auf eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung ab
(Einspracheentscheid vom 10. November 2005).

B.
R.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und
beantragen, in Aufhebung des Entscheids sei ihm weiterhin eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung
und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
verlangte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

Mit Verfügungen vom 17. Januar und 1. März 2006 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug die prozessualen Begehren ab. Mit Entscheid vom 30. November
2006 erkannte es auf Abweisung der Beschwerde.

C.
R.________ lässt Beschwerde an das Bundesgericht führen und das materielle
Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die IV-Stelle Zug lassen sich mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert 14 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids gesetzt. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung fristgerecht
nachgekommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Juli 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz ist
auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395). Die eingereichte öffentlich-rechtliche Beschwerde ist als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) zu behandeln.

2.
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006)
kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132
Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid
Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen
Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli
2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen
Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in
der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes betreffend Änderung des IVG
vom 16. Dezember 2005; AS 2006 2003).

2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung
intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene
Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b
OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt
Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch
besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren.

2.3 Zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 132 V 393 ff. nähere Ausführungen gemacht. Darauf
kann verwiesen werden.

3.
Streitig ist zunächst, ob eine für die revisionsweise Herabsetzung der
laufenden Rente relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten ist.

3.1 Anlass zur Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Die
Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351 mit Hinweisen). Einer
Verfügung, welche die ursprüngliche Verfügung bloss bestätigt, kommt dabei
keine Rechtserheblichkeit zu (BGE 109 V 262 E. 4a S. 265; vgl. auch BGE 130 V
71 E. 3.2.3 S. 75).

3.2 Die am 30. März 1990 erfolgte Zusprechung einer ganzen Rente ab
1. September 1987 erfolgte laut Begründungsblatt zur Verfügung wegen einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer Verminderung des
Erwerbseinkommens. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte am
25. Februar 1988 eine Stelle als Aushilfskraft bei der Bauverwaltung der
Gemeinde X.________ angetreten hatte, wobei die tägliche Arbeitszeit aus
gesundheitlichen Gründen auf drei Stunden festgesetzt worden war. Im Jahr
1989 bezog er einen Lohn von rund Fr. 21'000.-. Das Arbeitsverhältnis wurde
von der Arbeitgeberin aus betriebsorganisatorischen Gründen per 30. April
1990 aufgelöst. Im März 1990 nahm der Versicherte die Ausbildung zum
Naturheilpraktiker auf und war ab 1992 selbständig in dieser Eigenschaft
tätig. Seinen Angaben zufolge arbeitete er während drei bis fünf Stunden im
Tag. In den Fragebogen Rentenrevision gab er Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 15'538.95 (1992), Fr. 46'782.90 (1993), Fr. 43'335.-
(1997), Fr. 70'401.- (1998), Fr. 43'887.50 (2001) und Fr. 49'076.32 (2002)
an. Für die Jahre 1995 und 1996 wies er Verluste von Fr. 8'284.35 bzw.
Fr. 26'544.50 aus. Im Jahr 2003 kam es erneut zu einem Verlust in Höhe von
Fr. 6'104.19, nachdem der Beschwerdeführer aus der Naturärzte-Vereinigung der
Schweiz (NVS) ausgeschlossen worden war mit der Folge, dass die Kosten seiner
Behandlungen von den Krankenkassen nicht mehr übernommen wurden. Den
Gesundheitszustand bezeichnete der Versicherte anlässlich der Rentenrevision
vom Herbst 1993 als "zeitweise verbessert", in den späteren
Revisionsverfahren als "gleich geblieben". Die Frage nach ärztlichen
Behandlungen beantwortete er durchwegs mit "Selbstbehandlung". Wenn die
Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss gelangt ist, es liege eine
anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, welche
zu einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs Anlass gab, so
beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des relevanten
Sachverhalts noch sonstwie auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die
Arztberichte sprechen dafür, dass wenn auch nicht in neuropsychologischer, so
doch in rheumatologischer Hinsicht eine Besserung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand nicht erheblich
gebessert haben sollte, liegt jedenfalls eine erhebliche Änderung in den
erwerblichen Verhältnissen vor, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird.

4.
Streitig ist des Weiteren, in welchem Mass der Beschwerdeführer in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.1 Die Vorinstanz ist aufgrund der medizinischen Akten davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 50% und aus
neuropsychologischer Sicht zu einem Drittel arbeitsunfähig ist. Unter Hinweis
darauf, dass der Neuropsychologe in der Tätigkeit als Naturheilpraktiker
Kompensationsmöglichkeiten sah und der Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender seinen Arbeitsrhythmus selbst bestimmen kann, sowie
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine bleibende psychische
Erkrankung vorliegt, ist sie zum Schluss gelangt, dass kein Anlass zur
Annahme einer über die rheumatologisch bedingte Einschränkung von 50%
hinausgehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die für das Bundesgericht im Rahmen der
eingeschränkten Kognition von Art. 132 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen
des kantonalen Gerichts (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 mit Hinweisen)
nichts Stichhaltiges vor. Es trifft insbesondere nicht zu, dass es an einer
ganzheitlichen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie des
allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt.
Abgesehen davon, dass die Gesamtarbeitsunfähigkeit nicht notwendigerweise der
Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten entspricht, bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die als leicht bis mittelschwer beurteilten
neuropsychologischen Störungen auch im Rahmen einer reduzierten
Erwerbstätigkeit zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Im
neuropsychologischen Untersuchungsbericht wird eine Erwerbstätigkeit als
Naturheilpraktiker in dem vom Versicherten angegebenen Umfang (von 4 - 8
Stunden täglich) als möglich und zumutbar bezeichnet. In der Beschwerde räumt
der Beschwerdeführer denn auch ein, dass ihn die neuropsychologischen
Störungen bei der Tätigkeit als Naturheilpraktiker (namentlich mit den
Methoden der Radiästhesie und der Pathophysiognomik) nicht beeinträchtigten.
Er macht lediglich geltend, dies treffe für andere Tätigkeiten insbesondere
im kaufmännischen Bereich nicht zu. Im Untersuchungsbericht des Lic.phil
H.________ vom 11. März 2004 wird indessen ausdrücklich festgehalten, dass
dem Versicherten aus neuropsychologischer Sicht auch eine kaufmännische
Tätigkeit, wie er sie früher ausgeübt habe, möglich und zumutbar wäre, auch
wenn eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mangels
entsprechender Berufserfahrung als wenig wahrscheinlich erscheine. Das
Gleiche gilt aus rheumatologischer Sicht. Auch wenn sich das Gutachten vom
7. Mai 2004 nicht streng an die spezifische Fragestellung der IV-Stelle
hielt, geht daraus doch klar hervor, dass sich die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf jede der gesundheitlichen Beeinträchtigung
angepasste Tätigkeit bezieht. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht noch
beruht es auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, wenn die Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt
50% sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Naturheilpraktiker als auch in
einer angepassten anderen Tätigkeit ausgegangen ist.

5.
Streitig ist schliesslich der für die Invaliditätsbemessung massgebende
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG).

5.1 Die Verwaltung hat das hypothetische Einkommen ohne die Invalidität
(Valideneinkommen) im Hinblick darauf, dass der Versicherte ursprünglich als
Maurer-Polier tätig war, anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Sektor
Bauhauptgewerbe, Anforderungsniveau 1 + 2, für das Jahr 2004 auf Fr. 86'885.-
festgesetzt. Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer
hiegegen sinngemäss lediglich vor, bei der Festsetzung des Valideneinkommens
seien auch berufliche Weiterentwicklungen zu berücksichtigen. Weshalb dieser
Auffassung nicht gefolgt werden kann, hat die Vorinstanz in Erwägung 9.1 des
angefochtenen Entscheids eingehend und zutreffend dargelegt. Diesen
Erwägungen, auf welche verwiesen wird, ist nichts beizufügen.

5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend
macht, das hypothetische Einkommen, welches er trotz der Invalidität noch zu
erzielen vermöchte (Invalideneinkommen) sei unter Annahme einer
50-prozentigen Tätigkeit auf höchstens Fr. 9'800.- im Jahr festzusetzen, weil
durchschnittlich nicht mehr als drei Patienten im Monat bereit und in der
Lage seien, die Behandlungskosten ohne Krankenkassendeckung zu bezahlen. Die
wegen des Verlustes der Verbandszugehörigkeit und des damit verbundenen
Rechts, Massnahmen zu Lasten der Krankenkassen durchzuführen, eingetretene
Reduktion der Patientenzahl stellt eine invaliditätsfremde Tatsache dar,
welche bei der Festsetzung des Invalideneinkommens unberücksichtigt zu
bleiben hat. Im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher
Hinsicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise andere Tätigkeiten
offen, zumal er zu Lasten der Invalidenversicherung auf eine kaufmännische
Tätigkeit umgeschult worden ist. Im Hinblick darauf, dass ihm die bisherige
Tätigkeit als Heilpraktiker aus medizinischer Sicht weiterhin zu 50% zumutbar
ist, diesbezüglich aber keine zuverlässigen Zahlen vorliegen, ist nicht zu
beanstanden, dass die Verwaltung auch für die Festsetzung des
Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne der LSE abgestellt hat. Sie
ist dabei vom Tabellenlohn für das Gesundheits- und Sozialwesen,
Anforderungsniveau 1 + 2, ausgegangen und hat unter Berücksichtigung einer
Arbeitsfähigkeit von 50% sowie eines sogenannten Leidensabzugs von 10% ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 41'155.- ermittelt. Der Beschwerdeführer
bringt auch in diesem Punkt nichts Konkretes vor, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die
Invaliditätsbemessung mit 53% und die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2005
zu Recht bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.