Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 100/2007
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{T 7}
I 100/07

Urteil vom 16. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

P. ________, 1954, 8152 Opfikon,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roger Bollag, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Januar 2005 das
Gesuch des 1954 geborenen P.________ um Gewährung einer Invalidenrente
abwies, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006 abwies,
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, mit welcher er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer
Invalidenrente, eventuell die Anordnung eines weiteren medizinischen
Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit, subeventuell die Rückweisung
der Sache an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zu neuer Beurteilung
des Anspruchs, beantragen lässt,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab
1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend
wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass das Sozialversicherungsgericht die Gründe, die zur Verneinung eines
Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im
angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat,
dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage nach der Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Gutachtens der Rheumaklinik am
Kantonsspital X.________ vom 14. Juni 2004 abgestellt hat, wonach dem
Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar
ist,
dass das kantonale Gericht die Gründe festgehalten hat, aus welchen den
Angaben der Gutachter der Rheumaklinik und nicht denjenigen des Rheumatologen
Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. Februar 2004 zu folgen ist,
dass es sich bei dem als Hauptmangel des kantonalen Gerichtsentscheides
gerügten Grad der Arbeitsunfähigkeit, von welchem die Vorinstanz gestützt auf
eine sorgfältige Beweiswürdigung beim Einkommensvergleich ausgegangen ist, um
eine Sachverhaltsfeststellung handelt, welche das Bundesgericht nur mit
eingeschränkter Kognition prüft (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss
Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG,
in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, das
kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt  offensichtlich
unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers auch nicht geeignet sind, den
angefochtenen Entscheid sonst als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG)
erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der
genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am
kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: