Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 6/2007
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{T 7}
H 6/07

Urteil vom 6. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

W. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Löwenstrasse 17,         8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass W.________ am 8. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 30. November 2006 erhoben hat,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG
[SR 173.110]) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205 und
1243),
dass der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, sodass sich das
Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395),
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung die Rechtsvertreterin
von W.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2007 aufgefordert hat, innert
14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4500.-
zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten
Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung der Rechtsvertreterin von W.________ am 10. Januar 2007
ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: