Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 5/2007
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H 5/07

Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

K. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Philippe Häner, Hauptstrasse 105, 5070 Frick,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft
vom 1. November 2006.

In Erwägung,
dass K.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 1. November 2006 erhoben hat,
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren (Art. 132 Abs. 1 BGG)
kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG in der ab 1. Juli
2006 gültig gewesenen Fassung),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Mai 2007
wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und
K.________ gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt
dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- zu bezahlen verbunden
mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus
diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Entscheid K.________ am 4. Juni 2007 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: