Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 2/2007
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H 2/07

Urteil vom 14. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 17. November 2006.

In Erwägung,
dass K.________ am 29. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2006 erhoben hat,
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren (Art. 132 Abs. 1 BGG)
kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG in der ab 1. Juli
2006 gültig gewesenen Fassung),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
K.________ mit Verfügung vom 4. Januar 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen
nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu
bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten
Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die II. sozialrechtliche Abteilung ein innert der Zahlungsfrist
gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Entscheid vom 30. März 2007 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung
einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,
dass diese Zahlungsaufforderung K.________ am 18. April 2007 ausgehändigt
worden ist,
dass K.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten und am
2. Mai 2007 abgelaufenen Frist nicht geleistet hat,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: