Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 17/2007
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H 17/07

Urteil vom 2. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

H. ________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Hirschgässlein 11, 4010 Basel,

gegen

AHV-Ausgleichskasse Imorek, Murtenstrasse 137A, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene H.________ arbeitete seit 1968 für die Firma X.________ AG.
Ende Januar 2005 trat er aus dem Unternehmen aus. Die Arbeitgeberin liess ihm
bei Beendigung der Anstellung eine Zahlung von Fr. 160'000.- als
Abgangsentschädigung sowie einen Betrag von Fr. 60'000.- als pauschalen
Spesenersatz zukommen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 erhob die
AHV-Ausgleichskasse IMOREK auf der Zahlung von Fr. 220'000.- die
paritätischen Beiträge. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit
Entscheid vom 14. März 2006 daran fest, dass es sich beim fraglichen Betrag
um massgebenden Lohn handle.

B.
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des
Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die ihm von der Firma
X.________ AG bezahlte Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 160'000.-
nicht der Beitragspflicht untersteht. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2006
wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender
Lohn gilt laut Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum
massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeitgebers bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter
AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q AHVV in der seit
1. Januar 2001 geltenden Fassung). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat
Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den
massgebenden Lohn ausnehmen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Bundesrat Art. 8 ff. AHVV erlassen. Nach Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV, in
Kraft seit 1. Januar 2001, gehören u.a. Abgangsentschädigungen für
langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der
Ersatzleistungen nach Art. 339d OR nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie
acht Monatslöhne nicht übersteigen. Art. 339b Abs. 1 OR bestimmt, dass der
Arbeitgeber dem mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmer eine
Abgangsentschädigung auszurichten hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach 20
oder mehr Dienstjahren endigt. Gemäss Art. 339c OR entspricht die Höhe der
Entschädigung mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhnen. Erhält der
Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie
von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom
Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der
Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind (Art. 339d Abs. 1 OR). Der
Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem
Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder zusichern
lässt (Art. 339d Abs. 2 OR).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse mit dem vorinstanzlich
bestätigten Einspracheentscheid vom 14. März 2006 die dem Beschwerdeführer
von der Firma X.________ AG ausgerichtete Zahlung von Fr. 160'000.- zu Recht
als massgebenden Lohn betrachtet hat, von welchem paritätische Beiträge
geschuldet sind.

4.1 Das kantonale Gericht gelangte in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse
zum Schluss, dass das gesamte, auf das Pensionierungsalter projizierte
Altersguthaben des Beschwerdeführers sich auf rund Fr. 335'000.- belaufe und
damit mehr als das Achtfache des relevanten Monatslohnes von Fr. 30'000.-
betrage; demnach handle es sich bei der Zahlung um massgebenden Lohn.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Ersatzleistung
gemäss Art. 339d OR seien wie im Privatrecht nur vom Arbeitgeber finanzierte
Leistungen zu berücksichtigen. Auszugehen sei vom Anspruch auf eine
Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.- (acht Monatslöhne zu
Fr. 30'000.-). Hievon seien gemäss Art. 339d OR Arbeitgeberbeiträge und die
berufliche Vorsorge abzuziehen. Diese beliefen sich ohne Zins, der ausser
Acht bleibe, auf Fr. 80'000.-, womit eine Abgangsentschädigung von
Fr. 160'000.- resultiere.

4.3 Das BSV führt insbesondere aus, die Abgangsentschädigung betreffe nur
Arbeitnehmer, die in der beruflichen Vorsorge ungenügend versichert sind. Mit
Einführung des BVG habe die Abgangsentschädigung an Bedeutung verloren. Im
Weitern erscheine es zweifelhaft, dass es sich bei der Zahlung von
Fr. 160'000.- an den Beschwerdeführer um eine Sozialleistung im Sinne von
Art. 8ter AHVV handle. Möglich sei auch, dass die Entschädigung auf ein
ungebundenes Konto ausbezahlt wurde, so dass der Beschwerdeführer frei über
das Geld verfügen könne. Schliesslich sei die Ersatzleistung gemäss Art. 8ter
AHVV vollumfänglich abzuziehen, weil sozialversicherungsrechtlich keine
Unterscheidung nach der Herkunft der Beiträge getroffen wird.

5.
5.1 Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beschwerdeführers hatte
er gegenüber der Firma X.________ AG aufgrund von 36 Dienstjahren und eines
Alters von 62 Jahren praxisgemäss (Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl. 2006, N 3 ff. zu Art. 339c OR)
Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.-. Hievon
abzuziehen sind nach Art. 339d OR Arbeitgeberbeiträge an die berufliche
Vorsorge, wobei klar ist, dass nur Leistungen des Arbeitgebers als
Ersatzleistungen in Abzug gebracht werden können (BGE 101 II 270 E. 3 S. 273;
Streiff/von Kaenel, a.a.O, N 3 zu Art. 339d OR). Dies hat entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im
Anwendungsbereich von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV zu gelten. Ein Grund für
eine abweichende sozialversicherungsrechtliche Auslegung ist nicht erkennbar,
zumal der Wortlaut von Art. 339b OR, auf welchen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV
verweist, klar ist und einen Abzug von der Abgangsentschädigung wegen
Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung nur zulässt, wenn es sich um Leistungen
handelt, die der Arbeitgeber finanziert hat (Abs. 1), während Art. 339d
Abs. 2 OR den Arbeitgeber insoweit von der Pflicht, eine Abgangsentschädigung
zu erbringen, entbindet, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen
verbindlich zusichert oder zusichern lässt. Wie der Beschwerdeführer richtig
bemerkt, knüpft das Sozialversicherungsrecht häufig an privatrechtliche
Normen und Begriffe an, ohne dass in diesen Fällen eine vom Zivilrecht
abweichende Auslegung der entsprechenden Bestimmung Platz greifen würde.
Vielmehr ist regelmässig die zivilrechtliche Auslegung wegleitend.

5.2 Das Altersguthaben des Beschwerdeführers beläuft sich laut
Vorsorge-Ausweisen der Servisa Sammelstiftung (vom 29. Januar 2004) und der
Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG (vom 31. Dezember 2004) auf
rund Fr. 282'000.-. Bei einem Anteil von Fr. 80'000.- handelt es sich um
Arbeitgeberbeiträge. Zu prüfen ist, ob zusätzlich der auf die
Arbeitgeberbeiträge entfallende Zins, der sich gemäss Angaben des
Beschwerdeführers auf Fr. 61'000.- beläuft, von der Abgangsentschädigung
abzuziehen ist.

5.3 Nach herrschender Lehre und entgegen Streiff/von Kaenel (Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl. 2006, N 4 zu Art. 339 OR)
gehören zu den Ersatzleistungen nach Art. 339d Abs. 1 OR auch die Zinsen auf
den Arbeitgeberbeiträgen (Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl., N 1 zu Art. 339d OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 339d
OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 339d OR) oder es wird -
im Ergebnis gleichbedeutend und in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut -
die Auffassung vertreten, dass derjenige Anteil angerechnet werden kann, der
aus Beiträgen des Arbeitgebers bzw. nicht vom Arbeitnehmer finanziert worden
ist (Portmann, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 339d OR; Rehbinder,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., 2002, S. 178 Rz. 376; Vischer, Der
Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 1994, S. 145; Brunner, Bühler, Waeber, Bruchet,
Commentaire du contrat du travail, 3. Aufl. 2004, N 2 zu Art. 339 OR). Diese
in der Literatur mehrheitlich vertretene Lösung erscheint sachgerecht: Der
Zins auf dem Vorsorgeguthaben, das durch Gutschriften des Arbeitgebers
geäufnet wurde, bildet Ertrag aus Arbeitgeberbeiträgen und ist damit der
arbeitgeberseitigen Finanzierung des Altersguthabens zuzurechnen. Aus dem
Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1980, publiziert in JAR 1982 S. 204
ff., auf das sich Streiff/ von Kaenel, a.a.O., berufen, lässt sich nichts für
den gegenteiligen Standpunkt gewinnen, geht es darin doch nicht um Zinsen.
Überdies erging dieses Urteil noch zum alten Art. 339d OR, der mit der
Inkraftsetzung des BVG auf den 1. Januar 1985 geändert wurde. Ziel war es
gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975
(BBl 1976 I 277), mit dieser Änderung klarzustellen, dass auf die
Abgangsentschädigung des Arbeitgebers (Art. 339b und 339c OR) auch die
Vorsorgeleistungen gemäss BVG grundsätzlich anrechenbar sein sollen,
allerdings nur für den Anteil, der nicht vom Arbeitnehmer (oder durch
landesweite Ausgleichsmassnahmen) finanziert wird.

6.
6.1 Umfasst die Ersatzleistung gemäss Art. 339d Abs. 1 OR nicht nur die
Arbeitgeberbeiträge (im vorliegenden Fall Fr. 80'000.-), sondern auch die
Zinsen auf den Arbeitgeberbeiträgen (hier laut unbestritten gebliebenen
Angaben des Beschwerdeführers Fr. 61'000.-), sind von der
Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.- nebst den
Arbeitgeberbeiträgen von Fr. 80'000.- auch die Zinsen von Fr. 61'000.-,
insgesamt somit Fr. 141'000.-, abzuziehen. Vom massgebenden Lohn nach
Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV ausgenommen ist somit ein Betrag von
Fr. 99'000.-.
6.2 Ob die Entschädigung auf ein ungebundenes Konto ausbezahlt wurde oder
nicht, ist entgegen der Auffassung des BSV unerheblich. Die Verordnung macht
die Ausnahme von der Beitragspflicht nicht davon abhängig, dass die
Abgangsentschädigung zwingend zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Des Weiteren
hat die Auffassung der Vorinstanz, Entschädigungen nach Art. 339b OR hätten
nur dann offensichtlich Sozialleistungscharakter, wenn der Arbeitnehmer in
der beruflichen Vorsorge nur ungenügend versichert ist, keine gesetzliche
Grundlage.

6.3 Schliesslich steht auch Art. 339d Abs. 2 OR der umschriebenen Lösung
nicht entgegen. Denn mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Firma
X.________ AG per 31. Januar 2005 entfiel eine verbindliche Zusicherung
künftiger Vorsorgeleistungen durch die Arbeitgeberfirma oder deren
Pensionskasse im Sinne dieser Bestimmung und damit eine Ersatzleistung,
welche die Firma X.________ AG von der Pflicht zur Ausrichtung einer
Abgangsentschädigung entbunden hätte.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 156 Abs. 1 OG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so können die
Kosten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Der
Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von rund 60 %, indem Fr. 99'000.- von
Fr. 160'000.- von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Es ist daher
gerechtfertigt, die Gerichtskosten im Verhältnis von Fr. 700.- zu Lasten des
Beschwerdeführers und Fr. 1000.- zu Lasten der Ausgleichskasse aufzuteilen.
Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2006
und der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse IMOREK vom 14. März 2006,
soweit die Entschädigung von Fr. 160'000.- betreffend, aufgehoben mit der
Feststellung, dass die Zahlung der Firma X.________ AG an den
Beschwerdeführer per 31. Januar 2005 im Umfang von Fr. 99'000.- von der
Beitragspflicht ausgenommen ist. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden im Umfang von Fr. 700.- dem
Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1000.- der AHV-Ausgleichskasse IMOREK
auferlegt.

3.
Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1000.- wird
zurückerstattet.

4.
Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses befinden.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer