Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 16/2007
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H 16/07

Urteil vom 14. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.

W. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Galler-strasse 13, 8501 Frauenfeld
8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass W.________ am 8. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Dezember
2006 (betreffend Haftung nach Art. 52 AHVG) erhoben und gleichzeitig um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 am 1. Januar 2007 (BGG; SR 173.110; AS 2006
1205, 1243) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132
Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) richtet,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 21. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und W.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen
Kostenvorschuss von Fr. 5000.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a OG) nicht bezahlt worden
ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: