Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 14/2007
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{T 7}
H 14/07

Urteil vom 28. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Attinger.

1. Z.________,

2. W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 28. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheiden vom
23. Februar 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die
beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten X.________ GmbH,
Z.________ und W.________, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von
Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'791.95 für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge und Folgekosten.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. November 2006
ab.

Z. ________ und W.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass sie nicht
schadenersatzpflichtig seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(BGE 131 V 425 Erw. 1 S. 426 mit Hinweis).

1.3 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist nur zu prüfen, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der
Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen
Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden,
Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit
vorliegend relevant, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die
hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt -
zutreffend erkannt, dass die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma der ihr
obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) während
längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen
ist, was sich die beiden Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH unter
den gegebenen Umständen ohne weiteres anrechnen lassen müssen (BGE 126 V 237;
AHI 2002 S. 172 [H 252/01]). Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden,
kann kaum als sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG (BGE
123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) gelten, weshalb fraglich ist, ob auf
die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedenfalls aber wecken die
Vorbringen der Beschwerdeführer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der
vorinstanzlich bestätigten Schadenersatzpflicht.

4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit
zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der
Differenzbetrag von je Fr. 550.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: