Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 7/2007
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{T 7}
C 7/07

Urteil vom 13. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

M.________, 1949, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass M.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November
2006 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein
muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen
sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber
sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht
eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt
und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen:
BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; Batz, Zu den
Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere
mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999
S. 545 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2007 weder einen
ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen
entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den
Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche
tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der
Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 13. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i. V.