Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 5/2007
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C 5/07

Urteil vom 27. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.

N. ________, 1954, Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Juli 2005 stellte N.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
30. Juni 2005. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 forderte die UNIA
Arbeitslosenkasse von der Versicherten Fr. 1'237.85 für im März und April
2006 zuviel bezahlte Leistungen zurück und korrigierte die Bezugstage wegen
falsch abgerechneten Ferientagen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
4. September 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. November 2006).

C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Abrechnungen seien an die UNIA zurückzuweisen, damit diese sie neu berechne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
20. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet
sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16.
Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von
Fr. 1'237.85.
2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich
nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-
und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten
Verdienst. Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende
Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1
AVIV). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (BGE 130 V 318). Gemäss
Art. 53 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.2 Unbestritten und erstellt ist die Höhe des versicherten Verdienstes von
Fr. 4'767.- und der Zwischenverdienste für die Monate März und April 2006 von
je Fr. 3'466.65.-. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz einen
Taggeldanspruch in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 153.80
(Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG) und auf Grund der erzielten Zwischenverdienste
einen Bruttotagesverdienst von Fr. 159.75. Im Monat März 2006 wurde der
Versicherten Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 478.25 und im Monat
April 2006 Fr. 759.60 zugesprochen. Diese Taggelder von insgesamt Fr.
1'237.85 forderte die UNIA mit Verfügung vom 27. Juni 2006 zurück und zog
damit ihre ursprüngliche Verfügung vom 5. Juni 2006, da sie bei der
Berechnung des Zwischenverdiensts (Fr. 3'200.-) den Anteil des
13. Monatslohns vergass, in die Berechnung einfliessen zu lassen, in
Wiedererwägung. Das kantonale Gericht folgerte daraus, dass kein Anspruch auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate März und April 2006
besteht, da der erzielte Bruttotagesverdienst den Taggeldanspruch übersteigt
(Art. 41a Abs. 1 AVIV); deshalb sei die Rückforderungsverfügung vom 27. Juni
2006 zu Recht erfolgt ist.

2.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Insbesondere
stimmen die Ausführungen bezüglich der Reduktion des Arbeitspensums auf 71.40
% nicht mit den Akten überein, die eine Reduktion ab 1. September 2005 auf 50
% dokumentieren. Ferner entbehrt auch das Argument der Versicherten, sie habe
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und deshalb auf 80 % des anrechenbaren
Verdienstausfalls, einer rechtlichen Grundlage, lässt sie doch ausser Acht,
dass nur der Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung geltend machen kann (Art.
36 AVIG). Die Verfügung vom 27. Juni 2006 ist entgegen der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachvollziehbar und legt die vorgenommenen
Berechnungen klar dar. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht eine
überproportionale Lohnkürzung im Sinne von Art. 41a Abs. 3 lit. a AVIV
verneint, nachdem das Pensum mit Faktor 0,714 (von 70 % auf 50 %) und der
Lohn mit Faktor 0,72 (von Fr. 4'400.- auf Fr. 3'200.-) herabgesetzt wurden.
Der angefochtene Entscheid sowie die Rückforderung von Fr. 1'237.85 sind
demnach rechtens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: