Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 33/2007
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C 33/07

Urteil vom 5. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

1.  B.________, 1963,
2. R.________, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20,
6003 Luzern,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
(wira), Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 11. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 11. August 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die Beschwerde der B.________ gegen den Einspracheentscheid der
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 12. Dezember 2005 insofern teilweise
gut, als Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides (Ablehnung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren) aufgehoben und
die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie die
Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Einspracheverfahren festsetze. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Es ernannte ferner Rechtsanwalt
R.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren
(Dispositiv-Ziffer 2), sprach B.________ eine Parteientschädigung von
Fr. 200.- zulasten der Arbeitslosenkasse zu (Dispositiv-Ziffer 3) und legte
die Entschädigung zugunsten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Beschwerdeverfahren auf Fr. 2224.70 fest (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Rechtsanwalt R.________ führt sowohl in eigenem Namen wie für seine Klientin
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des
vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und die "Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes" sei gemäss Kostennote vom 9. April 2006 auf
Fr. 5060.- zuzüglich Auslagen von Fr. 48.70 festzulegen. Ferner wird für die
Belange von B.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
für den letztinstanzlichen Prozess ersucht. Mit der gleichen Eingabe lässt
B.________ auch den übrigen Teil des kantonalen Gerichtsentscheides anfechten
(Verfahren C 220/06).
In dem für beide Verfahren (C 220/06 und C 33/07) gemeinsam durchgeführten
Schriftenwechsel verzichtet das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung und
beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom
11. August 2006 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seco und
die Arbeitslosenkasse verzichten ebenfalls auf eine Stellungnahme, wobei sich
die Kasse dem Rechtsbegehren des kantonalen Gerichts auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anschliesst.

C.
Auf den 1. Oktober 2006 hat ein Anwaltswechsel stattgefunden. B.________
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der vormalige Rechtsvertreter
R.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind nunmehr beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. August 2006 - und
somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren
nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132
V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung
seines Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; Urteil
des EVG C 130/99 vom 11. Juni 2001, publ. in: SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 1).
Soweit es um die Höhe der vorinstanzlich der Beschwerdeführerin
zugesprochenen Parteientschädigung geht, ist diese selber zur Beschwerde
berechtigt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R.________ und seiner
Klientin ist somit einzutreten.

3.
Da es beim Streit über die Höhe der Parteientschädigung sowie der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale
Beschwerdeverfahren nicht um Versicherungsleistungen geht, hat das
Bundesgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem
Recht, das verschiedenen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So
sieht Art. 61 lit. f ATSG vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen,
gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird
der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
(Satz 2). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1); diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen (Satz 2).

4.2 Die Bemessung sowohl der Parteientschädigung als auch der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Verfahren ist im
Übrigen mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen,
mit welchem sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat
(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es
darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung
der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits
auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im
konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104
lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (Urteile des EVG C 223/05 vom 16. November 2005,
E. 4.2 und 4.3 [publ. in: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51]  und B 15/05 vom
29. März 2006, E. 11.1.1 [publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98]). Nach der
Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm
oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürliche
Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, Urteile des EVG
C 223/05 vom 16. November 2005, E. 4.3 [publ. in: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51]
und B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.1.2 [publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26
S. 98]).

4.3 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt. Eine willkürliche Ermessensausübung stellt dabei zugleich einen
Ermessensmissbrauch dar (Urteile des EVG C 223/05 vom 16. November 2005,
E. 4.3 [publ. in: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51] und B 15/05 vom 29. März 2006,
E. 11.3.1 [publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98]).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die
Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts
zu berücksichtigen (Urteile des EVG C 130/99 vom 11. Juni 2001, E. 4b [publ.
in: SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5]  und B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.3.1 [publ.
in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98]). Als Grundsatz gilt, dass die
Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand
umfassen soll (Urteil des EVG B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.3.1, publ. in:
SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98). Nach der Rechtsprechung kann das Anwaltshonorar
je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer
relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde,
einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159,
Urteile des EVG C 223/05 vom 16. November 2005, E. 4.3 [publ. in: SVR 2006
ALV Nr. 15 S. 51] und B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.4.1 [publ. in: SVR
2006 BVG Nr. 26 S. 98]).

5.
5.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der luzernischen Kostenverordnung für das
Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom
14. September 1976 (SRL 46; nachfolgend: Kostenverordnung) beträgt das
Honorar Fr. 100.- bis Fr. 20'000.-. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,
der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder
den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit
festzusetzen (§ 9 Abs. 2 Kostenverordnung). Nach § 11 Kostenverordnung
vergütet die Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand 85 % des
gerichtlich festgesetzten Honorars und die Auslagen, wenn sein Klient die
Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der
Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg
belangt werden kann.

5.2 Mit Kostennote vom 9. April 2006 machte R.________ als unentgeltlicher
Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 22 Stunden
sowie Auslagen von Fr. 48.70 geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-
errechnete er eine Entschädigung von Fr. 5108.70 und verwies darauf, dass er
nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Während die Vorinstanz die Kosten
für die Auslagen in vollem Umfang erstattete, erachtete sie den Zeitaufwand
als eindeutig zu hoch und berechnete das Honorar auf der Basis eines
Arbeitsaufwandes von 12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-. Nach
Ausscheidung einer Parteientschädigung von Fr. 200.- kürzte sie das Honorar
um 15 % von Fr. 2560.- auf Fr. 2176.- und addierte die Auslagen von
Fr. 48.70, was zu einer Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung von
Fr. 2224.70 führte.

5.3 Die Beschwerdeführer rügen, der geltend gemachte Zeitaufwand von 22
Stunden sei "nicht bestreitbar". Die blosse Behauptung des kantonalen
Gerichts, die Sache hätte auch in 12 Stunden erledigt werden können, sei
unbehelflich, offensichtlich unrealistisch und willkürlich.

5.4 Bei der Bemessung sowohl der Parteientschädigung als auch der
Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung durfte das kantonale Gericht
zweifellos berücksichtigen, dass der Anwalt die Beschwerdeführerin bereits im
Einspracheverfahren vertreten hatte. Die Einsprache versendete er am
14. November 2005. Kurz darauf, nämlich bereits am 14. Januar 2006 verfasste
er die Beschwerde an das kantonale Gericht in der gleichen Sache. Deshalb
konnte er bei der Bearbeitung der Beschwerde von seinen Vorarbeiten im
Einspracheverfahren profitieren. Die Bemühungen im Einspracheverfahren müssen
nunmehr gemäss kantonalem Gerichtsentscheid ebenfalls im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung entschädigt werden. Wie der Beschwerdeeingabe
vom 14. Januar 2006 zu entnehmen ist, hatte der Rechtsanwalt bis zu jenem
Zeitpunkt 12 Stunden für das kantonale Gerichtsverfahren aufgewendet. Die
restlichen 10 Stunden sind daher offensichtlich auf seine späteren Bemühungen
im Zusammenhang mit weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben an die
Vorinstanz zurückzuführen. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte,
sondern einzig der notwendige Aufwand. Mit Blick auf die erwähnten Umstände
sowie die Bedeutung und Schwierigkeit der sich im vorinstanzlichen Verfahren
stellenden Fragen lässt es sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht
lediglich einen Zeitaufwand von 12 Stunden berücksichtigt hat. Die Kürzung
des Stundenansatzes um 15 % entspricht § 11 der Kostenverordnung. Der
Beschwerdeführerin wurden für das kantonale Gerichtsverfahren zufolge der
teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels Fr. 200.- zugesprochen. Diese
Entschädigung wurde korrekterweise von der Kürzung im Sinne von § 11
Kostenverordnung ausgenommen. Damit lässt sich feststellen, dass das
kantonale Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung und der
Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung das luzernische Recht
berücksichtigt und auch das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen nicht
überschritten hat, so dass von Willkür keine Rede sein kann.

5.5 Soweit schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht wird, muss darauf hingewiesen werden, dass von der Gewährung des
rechtlichen Gehörs Umgang genommen werden kann, wenn bezüglich der Höhe eines
Kosten- oder Entschädigungsbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen
Berechnungsgrundlagen klar sind oder wenn der Behörde bei Abschluss des
Verfahrens keine detaillierte Kostennote vorliegt (Urteil des Bundesgerichts
1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1). Ist eine dieser Voraussetzungen
gegeben, kann das Gericht die Parteientschädigung direkt festlegen. Nichts
anderes kann für das Honorar aus unentgeltlicher Verbeiständung gelten. Im
vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Versicherten vor dem Erlass des
kantonalen Entscheides am 9. April 2006 eine Kostennote eingereicht und darin
den Zeitaufwand und die Auslagen für das kantonale Gerichtsverfahren (und
auch für das Einspracheverfahren) angegeben. Die Grundlagen waren klar und
vollständig. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist daher nicht verletzt
worden.

6.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (E. 3 hiervor), sind für das Verfahren vor dem Bundesgericht
Kosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen allerdings
nicht der Kostenpflicht, weshalb insofern grundsätzlich keine Gerichtskosten
zu erheben sind (Urteil des EVG C 130/99 vom 11. Juni 2001, publ. in:
SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 5). Soweit es im vorliegenden Prozess um die Höhe
der im kantonalen Gerichtsverfahren der Beschwerdeführerin zugesprochenen
Parteientschädigung geht, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a und 371
E. 5b). Es wird indessen davon abgesehen, im vorliegenden Verfahren vor
Bundesgericht Entschädigungen an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
zuzusprechen, da deren Bemühungen im letztinstanzlichen Verfahren bereits im
Prozess C 220/06 vollumfänglich abgegolten werden und für das vorliegende
Verfahren C 33/07 kein zusätzlicher Aufwand notwendig war.
Rechtsanwalt R.________, welcher sich im letzten Abschnitt des Verfahrens vor
Bundesgericht durch einen Berufskollegen vertreten liess, hat hinsichtlich
der von ihm gerügten Höhe der Entschädigung aus unentgeltlicher
Verbeiständung im kantonalen Prozess bereits auf Grund des Ausgangs des
Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Die
Entschädigungen an ihre Rechtsvertreter werden im Verfahren C 220/06
zugesprochen.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und
Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Leuzinger Berger Götz