Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 31/2007
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C 31/07

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1953, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft
vom 8. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
F. ________ bezog vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005
Arbeitslosenentschädigung. Er arbeitete im Zwischenverdienst vom 1. Mai 2004
bis 30. Juni 2005 bei der X.________ GmbH und vom 1. Oktober 2004 bis
30. September 2005 bei der Firma Y.________ GmbH. Die Firma Y.________ GmbH
gründete er zusammen mit seiner Tochter am 22. Juli 2004 und war im
Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Am
18. November 2005 beantragte er die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem
1. Januar 2006. Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 und Einspracheentscheid
vom 11. Juli 2006 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
(Arbeitslosenkasse) den Taggeldanspruch wegen Nichterfüllung der
Beitragszeit, da der Versicherte seinen Lohnbezug nicht hinreichend
nachweisen könne.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
überprüfe (Entscheid vom 8. Dezember 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

F. ________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung beweismässig erbringt (BGE
131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02;
ARV 2002 S. 116, C 316/99).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, sämtliche Angaben
des Versicherten über die Lohnbezüge seien widerspruchsfrei und die einzelnen
Lohnzahlungen betraglich bestimmbar, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Versicherte die geltend
gemachten Lohnzahlungen effektiv bezogen habe. Der Versicherte habe demnach
eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt und
könne 16 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht,
die Lohnabrechnungen seien möglicherweise nachträglich erstellt worden und es
sei nicht auszuschliessen, dass sämtliche Unterlagen durch den Versicherten
selber erstellt worden seien, weswegen sie nicht widerspruchsfrei einen
effektiven Lohnbezug belegen würden.

3.3 Gestützt auf die Unterlagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
sämtliche Unterlagen betragsmässig übereinstimmen. Dies gilt beispielsweise
auch für die Jahresabrechnungen auf Lohnbeiträge bei der Gastrosuisse für die
Zeit vom 4. Quartal 2004 und 1. Quartal 2005, welche bereits am 31. März 2005
erstellt wurden. Ferner deklarierte F.________ monatlich als
Zwischenverdienst ein Gehalt von Fr. 1500.-. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse diese Angaben anzweifelte, vielmehr
zahlte sie gestützt darauf die monatliche Arbeitslosenentschädigung aus.
Sodann wurden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge korrekt
abgerechnet und das erzielte Einkommen ordnungsgemäss versteuert. Mit der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Versicherte die geltend gemachten Lohnzahlungen effektiv bezogen hat.

3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner während der
laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 22. Juli 2004 eine
arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
aufgenommen hat, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu
prüfen ist (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007,
Teil B, N 14).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: