Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 27/2007
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C 27/07

Urteil vom 8. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

K. ________, 1982, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil Rechtsdienst,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich , Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) den 1982 geborenen K.________ ab 2. Dezember 2005
für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Versicherte habe sich auf eine ihm zugewiesene
Arbeitsstelle als Autoreiniger nicht beworben, womit eine Nichtbefolgung von
Weisungen des Arbeitsamtes und des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) erstellt sei. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 7. Juni
2006 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. Dezember
2006). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, von
einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei in Aufhebung des
kantonalen Entscheides gänzlich abzusehen. Eventuell sei die Zahl der
Einstellungstage zu reduzieren.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes
durch Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie über die Bemessung der Einstellungsdauer nach
dem Grad des Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs.
3 AVIG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in
Bezug auf die Darstellung der Rechtsprechung, wonach der genannte
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Versicherte die Arbeit
zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt,
dass die Stelle anderweitig besetzt wird; denn der arbeitslose Versicherte
hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig
die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der
Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 2. Dezember 2005 für 36
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.1 Unbestritten wurde der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2005 vom RAV
(Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) Regensdorf aufgefordert, sich innert
der nächsten zwei Kalendertage schriftlich um eine Stelle als Auto-Reiniger
zu bewerben, was er unterlassen hat. Auf Aufforderung hin begründete er dies
damit, dass er die Unterlagen verloren habe. Es sei ihm daher nicht mehr
möglich gewesen sich zu bewerben. Dies sei nicht mit einer Ablehnung einer
zugewiesenen Stelle zu vergleichen (Einsprache vom 14. März 2006). Den Akten
ist weiter zu entnehmen, dass der im Jahre 1982 geborene Versicherte schon
wiederholt Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte und daher
mit seinen Pflichten vertraut war.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird angeführt, die bloss zweitägige
Bewerbungsfrist habe ihm kaum Zeit gelassen, sich nach dem Verlust der
Unterlagen erneut beim RAV zu melden. Zudem habe es sich nur um eine
Aufforderung um eine Stellenbewerbung und nicht um eine eigentliche
Stellenzuweisung gehandelt. Es sei daher ungewiss, ob er seine
Arbeitslosigkeit damit hätte beenden können. Schliesslich wird bestritten,
dass es sich um eine zumutbare Stelle gehandelt habe, da der dafür
vorgesehene Lohn erheblich unter seinem versicherten Verdienst gelegen habe.

4.
4.1 In korrekter Würdigung des Sachverhaltes schlossen Verwaltung und
Vorinstanz zu Recht darauf, der Einwand der kurzen Bewerbungsfrist laufe ins
Leere, nachdem eine versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 letzter Satz
AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreichbar sein
muss. In der gleichen Frist muss er auch auf eine Aufforderung hin reagieren.
Indem der Beschwerdeführer auf den durch Unachtsamkeit, welche auch ein
Desinteresse zeigt, erfolgten Verlust der Unterlagen überhaupt nicht
reagierte, hat er eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und
dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Den
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird (Art. 36a
Abs. 3 OG), pflichtet das Bundesgericht bei.

4.2 Das erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Argument, die
Stelle als Auto-Reiniger sei nicht zumutbar gewesen, vermag zu keiner anderen
Beurteilung zu führen, zumal dies weder hinreichend begründet noch in irgend
einer Weise belegt wurde. Der gemäss RAV für die Arbeit vorgesehene Lohn von
Fr. 3'300.- bis Fr. 3'500.- monatlich liegt auf jeden Fall innerhalb der
gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar erachteten Bandbreite von
mindestens 70 % des versicherten Verdienstes von vorliegend Fr. 4'497.-.

5.
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne
entschuldbaren Grund ein schweres Verschulden dar, wofür die Einstellung für
31 bis 60 Tage vorgesehen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Die von der
Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im unteren Bereich des
schweren Verschuldens auf 36 Tage festgesetzte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der
Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG;
vgl. BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.

6.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: