Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 22/2007
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C 22/07

Urteil vom 21. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.

P. ________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St.
Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons
St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 16. November 2006.

Sachverhalt:

A.
P. ________, geb. 1947, war seit 1986 in der Firma M.________ in einer
Festanstellung beschäftigt, bevor ihn die Arbeitgeberin erstmals im Winter
2003/2004 entliess, um ihn im darauf folgenden Frühjahr wieder einzustellen.
Erneut meldete sich P.________ am 3. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung an, nachdem der Einsatz bei der Firma M.________
am 30. November 2005 geendet hatte. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
St. Gallen (RAV) verneinte mit Verfügung vom 9. Januar und
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 die Vermittlungsfähigkeit ab
erneuter Antragsstellung, da zur Vermittlungsbereitschaft auch die subjektive
Bereitschaft gehöre, die Arbeitskraft für eine unbefristete Dauerstelle
einzusetzen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 16. November 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Bejahung der
Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ab 4. Dezember 2005 beantragen.

Das Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
16. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet
sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16.
Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass nachdem der
Beschwerdeführer seit 1986 in der Firma M.________ in einer Festanstellung
beschäftigt war und diese auf den 31. Dezember 2003 gekündigt wurde, er sich
erstmals am 1. Januar 2004 zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung anmeldete. Vom 9. Februar 2004 bis 30. November 2004
arbeitete der Versicherte bei der gleichen Arbeitgeberin, um sich erneut am
25. Januar 2005 beim RAV anzumelden. Vom 28. Februar 2005 bis 30. November
2005 erhielt er wiederum einen befristeten Arbeitsvertrag von der Firma
M.________. Am 3. Dezember 2005 erfolgte die erneute Anmeldung zum Bezug von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006
bestätigte die Firma M.________, sie werde den Versicherten voraussichtlich
im Jahr 2006 wieder beschäftigen. Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde die
Vermittlungsfähigkeit verneint.

3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe während der Saison
einen befristeten Arbeitsvertrag und als arbeitsloser Saisonnier Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Sodann habe er sich um unbefristete Stellen
bemüht, weshalb die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit gegeben
sei. Seine Arbeitsbemühungen seien auch ausreichend und seiner Qualifikation
entsprechend, weshalb daraus nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft
geschlossen werden könne. Ferner sei die Aberkennung der
Vermittlungsfähigkeit unzulässig, da das RAV seine Aufklärungs- und
Beratungspflicht in Bezug auf die Arbeitsbemühungen verletzt habe, so sei
auch erst eine Einstellung wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vorzunehmen,
bevor gestützt hierauf die Vermittlungsfähigkeit verneint werde.

3.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-beschwerde ist nicht
entscheidend, ob es sich beim Versicherten um einen Saisonnier handelt (vgl.
ARV 2005 S. 211 E. 2.3). Vielmehr steht die Frage im Zentrum, ob er bewusst
jedes Jahr kurze Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit und die damit
einhergehenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf nahm. Nachdem er über 17
Jahre bei der Firma M.________ beschäftigt war, dauerte seine erste
Arbeitslosigkeit vom 1. Januar bis 8. Februar 2004. Im folgenden Winter
dauerte sie vom 25. Januar bis 27. Februar 2005. Erneut arbeitslos wurde er
am 3. Dezember 2005. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass er vom 16.
Dezember 2005 bis 9. Januar 2006 in den Ferien war und ab 27. Februar bis 30.
November 2006 wiederum in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma
M.________ stand. Sodann wurden sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse
Anfang Januar unterzeichnet, wobei für das Jahr 2006 nur die erste Seite
(ohne Unterschriften und Datum) eingereicht wurde.

Um festzustellen, ob der Versicherte bewusst diese Unterbrüche in Kauf nimmt,
geben sodann sämtliche Arbeitsbemühungen, auch in den vorangegangenen
Rahmenfristen, Aufschluss. Nicht stichhaltig sind die Ausführungen des
Versicherten, frühere Arbeitsbemühungen dürften unter dem Hinweis auf die
fehlende Aufklärungs- und Informationspflicht des RAVs nicht berücksichtigt
werden. Denn der Wille, eine unbefristete Stelle anzutreten, hat nicht wegen
fehlender Arbeitslosenentschädigung zu erfolgen, sondern weil die Unterbrüche
in der Erwerbstätigkeit vermieden werden wollen. Doch bereits die
Arbeitsbemühungen in der hier interessierenden Zeit machen deutlich, dass
eine Festanstellung nicht angestrebt wurde. Im Gegenteil suchte der
Versicherte ausschliesslich im Baugewerbe, wo er davon ausgehen konnte, dass
in den Wintermonaten nicht mit einer Anstellung zu rechnen war (vgl. Urteil C
216/06 vom 8. März 2007). Indem er seine Arbeitsbemühungen nicht auf andere
Branchen ausweitete, hat er nicht alle Vorkehrungen getroffen, um im Sinne
der Schadenminderungspflicht die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, sondern nahm
seine kurzen Verdienstausfälle in Kauf. Diese sind aber nicht Jahr für Jahr
von der Arbeitslosenversicherung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: