Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 21/2007
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C 21/07

Urteil vom 11. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

I. ________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert
Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
I. ________ war als Teilzeitangestellte in den Firmen T.________ AG,
(Reinigungsdienst), Die L.________ AG, (Hauswart im Nebenamt), und V.________
AG, (Reinigungsdienst), tätig. Als sie die Stelle in den beiden erstgenannten
Betrieben verloren hatte, meldete sie sich am 19. Februar 2003 bei der
Arbeitslosenversicherung und erhielt in der Folge von der Arbeitslosenkasse
UNIA ab Februar 2003 Taggelder ausbezahlt. Im September 2004 bemerkte die
Arbeitslosenkasse, dass I.________ weiterhin ihrer Arbeit in der V.________
AG nachging, die dabei erzielten Einkünfte jedoch weder im Anmeldeformular
vom 19. Februar 2003 noch in den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben
der versicherten Person für den Monat ..." deklariert hatte. Diese hatten
dementsprechend bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes und auch bei
der monatlichen Ermittlung des Taggeldanspruches keine Berücksichtigung
gefunden. Im Rahmen der darauf vorgenommenen neuen Berechnung bezog die Kasse
daher den von der V.________ AG ausgerichteten Lohn in den versicherten
Verdienst mit ein und brachte das dort realisierte Einkommen als
Zwischenverdienst in Abzug.

Am 25. Februar 2005 erliess die Kasse eine Verfügung folgenden Inhalts: "
Rückforderung von zuviel ausbezahlten Leistungen der Versicherung im Betrag
von Fr. 3777.30, wovon Fr. 3170.95 direkt verrechnet wurden." Diese
Rückforderungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein am
28. Februar 2005 gestelltes Erlassgesuch lehnte das Amt für Arbeit des
Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 7. Juli 2005 mangels Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. November
2005 fest.

B.
Auf Beschwerde hin stellte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
fest, angesichts der von der Arbeitslosenkasse vorgenommenen Verrechnungen
könne ein grosser Teil der Rückerstattungsschuld als getilgt gelten, sodass
es im Rechtsmittelverfahren nur noch um den Erlass einer verbleibenden
Restforderung über Fr. 168.05 gehe. Diesbezüglich bejahte es mit Entscheid
vom 21. Dezember 2006 die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und wies die
Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das Vorliegen einer grossen Härte
der Rückerstattung prüfe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, "das
Erlassgesuch ... sei vollumfänglich, jedenfalls zumindest aber im Umfang von
Fr. 1878.85 gutzuheissen, bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin sei auf eine
Rückforderung in entsprechendem Umfang zu verzichten, und die bereits von der
UNIA Arbeitslosenkasse verrechnete Rückforderungssumme sei an die
Beschwerdeführerin auszurichten"; eventuell sei die "Prozedur" zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die
Verwaltung zurückzuweisen.

Das kantonale Amt für Arbeit stellt den Antrag, es sei festzustellen, "dass
Erlassgegenstand der Rückforderungsbetrag von Fr. 3777.30 ist" und "dass auf
die Rückforderung infolge des fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet
werden kann". Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene (AS 2006 S. 1205, 1243)
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110)
ist auf auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene
Entscheid nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
BGG). Da der vorinstanzliche Gerichtsentscheid am 21. Dezember 2006 und somit
vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach
dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132
V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Die Frage nach dem Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter
Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat rechtsprechungsgemäss nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 Abs. 1 OG zum Gegenstand (vgl. BGE 122 V 134 E. 1 S. 136). Das
Gericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG).

1.3 Die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) sind im
kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich
der - noch nach früherem Recht ergangenen, unter der Herrschaft des hier
anwendbaren ATSG indessen weiterhin Geltung beanspruchenden (vgl. BGE 130 V
318 E. 5.2 S. 319f.) - Rechtsprechung zu den beiden kumulativ zu erfüllenden
Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und
der grossen Härte der Rückerstattung andererseits.

2.
Gemäss Verfügung vom 25. Februar 2005 hat die Arbeitslosenkasse Fr. 3777.30
als unrechtmässig bezogen zurückgefordert. Diesen Betrag hat die Kasse
ermittelt, indem sie ab Februar 2003 den Taggeldanspruch - nach Erhöhung des
versicherten Verdienstes von Fr. 662.- auf Fr. 1370.- und unter Anrechnung
des in der V.________ AG erzielten Lohnes als Zwischenverdienst - Monat für
Monat neu berechnet hat, womit sie eine Rückforderungssumme von Fr. 3777.30
ausweist. Kein Verfügungscharakter kommt der lediglich den Vollzug der
verfügten Rückerstattungsforderung betreffenden und in der Verfügung vom 25.
Februar 2005 selbst nicht begründeten Feststellung zu, dass bereits
Fr. 3170.95 (recte gemäss Verfügungsbegründung: Fr. 3370.95) verrechnet
wurden. Die Rückforderungsverfügung als solche ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen und konnte dementsprechend nicht mehr Gegenstand des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit das kantonale Gericht
angesichts der von der Kasse vorgenommenen Verrechnungen dennoch von einer
geringeren noch streitigen Rückforderungssumme, nämlich zunächst von
Fr. 1878.85 und schliesslich sogar von nur noch Fr. 168.05 ausgehen will,
kann seinen Überlegungen nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des
Eventualantrages der Beschwerdeführerin, wonach "das Erlassgesuch ...
jedenfalls zumindest aber im Umfang von Fr. 1878.85 gutzuheissen" sei.

2.1 Beschwerdeführerin und kantonales Arbeitsamt sind sich darin einig, dass
Gegenstand des beantragten Erlasses die gesamte Rückerstattungsforderung über
Fr. 3777.30 bildet. Das kantonale Gericht ist demgegenüber davon ausgegangen,
dass nur noch der Erlass desjenigen Teils der Forderung streitig ist, welcher
nicht bereits durch Verrechnung getilgt werden konnte, mithin der Erlass der
Rückerstattung von Fr. 168.05. Diese vorinstanzliche Betrachtungsweise hat im
Dispositiv des angefochtenen Entscheids insofern ihren Niederschlag gefunden,
als in dessen Ziffer 2 die Rückweisung der Sache an die Verwaltung "zur
Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte betreffend den
Betrag von Fr. 168.05" angeordnet wird. Die Formulierung von
Dispositiv-Ziffer 1 ("In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben und das
Vorliegen des guten Glaubens bejaht") hätte demgegenüber von ihrem Wortlaut
her auch die Annahme zugelassen, dass der Beschwerdeführerin die
Gutgläubigkeit für den gesamten Leistungsbezug zuzubilligen ist, welcher zur
Rückerstattungsforderung führte. Weil grundsätzlich nur das Dispositiv eines
Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist (BGE 113 V 159),
wäre eine allein wegen Dispositiv-Ziffer 1 erhobene Beschwerde wohl kaum
zulässig gewesen. Eine solche hätte erst nach einer allfälligen auf die
Rückerstattung bloss eines Restbetrages von Fr. 168.05 beschränkten
Beurteilung der grossen Härte erhoben werden müssen. Erst in Verbindung mit
Dispositiv-Ziffer 2 wird auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids
klar, dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 die Gutgläubigkeit einzig
bezüglich eines Rückerstattungsbetrages von noch Fr. 168.05 bejahen wollte.

2.2 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt voraus,
dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert
ist. Der Vollzug der - rechtskräftig gewordenen - Rückerstattungsverfügung
vom 25. Februar 2005 hing jedoch vorerst noch von der Beurteilung des
unmittelbar nach deren Zustellung am 28. Februar 2005 eingereichten
Erlassgesuchs ab. Auch wenn die Arbeitslosenkasse dessen ungeachtet - sogar
schon vor Eröffnung ihrer Rückerstattungsverfügung - ihrer Forderung durch
die Vornahme von Verrechnungen mit der Beschwerdeführerin geschuldeten
Leistungen Nachachtung zu verschaffen versuchte und diese damit faktisch
schon durchsetzte, war deren Bestand nicht definitiv geklärt. Es geht nicht
an, dass die Verwaltung ihren Versicherten die gesetzlich vorgesehene
Erlassmöglichkeit ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz
2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) vorenthält, indem sie Verrechnungen vornimmt,
bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden
worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Behandlung eines
Erlassgesuchs. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bildete daher
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht nur der Erlass des noch
offenen Betrages von Fr. 168.05, sondern derjenige der gesamten
Rückforderungssumme von Fr. 3777.30.

3.
Weil die Vorinstanz die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nur
hinsichtlich des von der Arbeitslosenkasse zurückgeforderten Teilbetrages von
noch Fr. 168.05 geprüft - und bejaht - hat, liesse sich eine Rückweisung der
Sache an das kantonale Gericht rechtfertigen, damit dieses nunmehr auch
hinsichtlich der unbeurteilt gebliebenen Rückerstattungssumme über die
Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug befinde. Von diesem formell an sich
korrekten Vorgehen kann indessen zwecks Vermeidung unnötigen prozessualen
Aufwandes abgesehen werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der
Gutgläubigkeit hinsichtlich des für die gesamte Rückerstattungsforderung
ursächlichen Leistungsbezugs kann nämlich kaum anders ausfallen als die
Qualifikation nur bezüglich eines Teilbetrages von Fr. 168.05.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung der
Gutgläubigkeit als solche nicht, was sie in ihrer Rechtsschrift auch
ausdrücklich hervorhebt. Einzig das kantonale Arbeitsamt beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 die Feststellung, "dass auf die
Rückforderung infolge des fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet werden
kann". Das beschwerdegegnerische Amt hat indessen seinerseits nicht
selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und kann daher
grundsätzlich auch keine eigenständigen neuen Anträge stellen.

3.2 Bejaht hat das kantonale Gericht die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Arbeitslosenkasse schon vier
Tage nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung der Arbeitsvertrag mit der
V.________ AG und sämtliche Lohnabrechnungen dieses Betriebes ab August 2002
eingereicht wurden; zudem habe die Bescherdeführerin in einem separaten
Schreiben vom 20. März 2003 auf dieses Arbeitsverhältnis aufmerksam gemacht;
damit habe sie davon ausgehen können, dass die Arbeitslosenkasse von dem noch
bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund
qualifizierte es die - angeblich irrtümlich - fehlerhaft oder unvollständig
erfolgte Ausfüllung der Formulare für die Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ("Antrag auf Arbeitslosenentschädigung") und für die
monatlichen Angaben der versicherten Person als "nicht grobfahrlässiges oder
gar arglistiges Verhalten". Sie ging demnach von einer bloss leichten
Nachlässigkeit aus, welche der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht
entgegensteht. Genau die gleichen Aspekte müssen auch bei einer Beurteilung
der Gutgläubigkeit während des gesamten zur geltend gemachten Rückforderung
Anlass gebenden unrechtmässigen Leistungsbezuges zum Tragen kommen, weshalb
voraussehbar ist, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Bejahung der Gutgläubigkeit
führen würde. Die vom kantonalen Gericht angeführten Umstände vermögen die
Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückerstattungsforderung als solche
zwar nicht in Frage zu stellen, können aber durchaus bei der Prüfung der
Gutgläubigkeit als Erlassvoraussetzung berücksichtigt werden. Hinsichtlich
der gebotenen Aufmerksamkeit darf von versicherten Personen nicht mehr
verlangt werden als von den mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
betrauten und somit in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich tätigen
Verwaltungsstellen. Mit der Bejahung der Gutgläubigkeit hat die Vorinstanz
nicht gegen Bundesrecht verstossen und auch von einer im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann nicht
gesprochen werden. Im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 1.2 hievor) ist daher die
Beurteilung des kantonalen Gerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Sie
kann für den gesamten eine Rückforderung rechtfertigenden unrechtmässigen
Leistungsbezug Geltung beanspruchen.

4.
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bedarf demnach einer
Korrektur, indem die dort enthaltene Beschränkung auf den
Rückforderungsbetrag von Fr. 168.05 aufzuheben ist. Dass Teile der
Rückerstattungsforderung bereits mit Ansprüchen, welche der
Beschwerdeführerin ihrerseits gegenüber der Arbeitslosenversicherung
zustehen, verrechnet wurden, hat zur Folge, dass, sollte dem Erlassgesuch
letztlich stattgegeben werden, die zur Verrechnung gebrachten Leistungen noch
geschuldet und daher - wie beantragt - nachzuzahlen wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 21. Dezember 2006 wird insoweit aufgehoben, als sie die
angeordnete Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte auf den Betrag
von Fr. 168.05 beschränkt.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner Fr. 500.-
und der Beschwerdeführerin Fr. 200.- auferlegt; der auf die
Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500.- wird
zurückerstattet.

3.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Krähenbühl