Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 16/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


{T 7}
C 16/07

Urteil vom 22. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

G. ________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die Comedia die
Mediengewerkschaft, Region Zürich/Ostschweiz, Stauffacherstrasse 60, 8026
Zürich,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene G.________ war seit 1. November 2003 bis 13. Januar 2005
als Druckereihilfsarbeiter bei der Firma X.________ angestellt. Am 13. Januar
2005 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich
Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an. Am 19. Januar 2005 beantragte er
Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2005. Mit Verfügung vom 19. September
2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den
Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im August 2005
ab 1. September 2005 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die
dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflicht des Versicherten
zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der
Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV)
zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner die
Rechtsprechung zur Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V
225 E. 4a S. 231; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57 E. 4.1, C 222/03 [in BGE 130
V 385 nicht publiziert]) sowie die Verwaltungspraxis, wonach in der Regel
durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden, wobei indes
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 62/06 vom 7. August 2006, E. 1).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Gemäss dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 2.
September 2005 hat sich der Beschwerdeführer im massgebenden Monat August
2005 zehnmal schriftlich und einmal telefonisch um eine Stelle beworben.
Soweit er letztinstanzlich sieben Stellenabsagen auflegt, ist festzuhalten,
dass sechs davon Firmen betreffen, die im Nachweisformular für August 2005
figurieren. Die weitere Absage der Firma Druckzentrum Schütz AG bezieht sich
auf eine Bewerbung vom 1. Juli 2005, welche vorliegend nicht zu
berücksichtigen ist. Zusätzliche Bewerbungen als diejenigen gemäss dem
Nachweisformular sind mithin für August 2005 nicht erstellt.

Unbestritten ist, dass sieben der insgesamt elf Bewerbungen vom August 2005
Stellen ohne konkretes Angebot (so genannte Blindbewerbungen) betrafen.
Solche Blindbewerbungen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der
Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in
erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu
bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss
erheblich grösser sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C
347/05 vom 13. März 2006, E. 4 mit Hinweis). Unbehelflich ist der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe die Bemühungen nicht bloss aufs "Geratewohl",
sondern auf Tipps und Anregungen von Bekannten hin gemacht, die diese Firmen
gekannt und gewusst hätten, dass immer wieder Leute gesucht würden.

Soweit der Versicherte geltend macht, es seien sehr wenige Stellen
ausgeschrieben gewesen, die für ihn überhaupt in Frage gekommen wären, ist
dem entgegenzuhalten, dass allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt
umso intensivere Bemühungen erfordern, wobei es nicht auf die
Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (BGE
124 V 225 E. 6 S. 234). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs
Arbeit zu suchen (BGE 120 V 74 E. 2 S. 76). Von den elf Bewerbungen des
Versicherten beschränkten sich indessen acht auf seine angestammte Tätigkeit
als Druckereiarbeiter.
Die im August 2005 zu 100 % ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit entband den
Versicherten nicht von seiner Pflicht, qualitativ und quantitativ
ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3).

Nach dem Gesagten waren die Arbeitsbemühungen im Monat August 2005 qualitativ
nicht rechtsgenüglich, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu Recht erfolgte.

3.2 Die einem leichten Verschulden entsprechende Einstellung von vier Tagen
ist im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; BGE
123 V 150 E. 2 S. 152).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: