Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 12/2007
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C 12/07

Urteil vom 28. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel,
Vordergasse 34, 8200 Schaffhausen.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Schaffhausen den Anspruch des 1951 geborenen Z.________ auf
Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons
Schaffhausen in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 27. Juni
2006 aufhob und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen
sowie des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung oder
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Entscheid vom 21. Dezember
2006).

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

Z. ________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft reichen keine
Stellungnahme ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Arbeitslosenkasse hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche
Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S.
236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegner nach wie vor Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma X.________, bei welcher
er gemäss Schreiben vom 26. und 29. Juli 2005 bis 31. August 2005 als
Servicefachangestellter tätig gewesen war. Die mit der Mehrheit von 19/20 am
Stammkapital beteiligte Stiftung W.________ ist hingegen nicht
zeichnungsberechtigt (beglaubigter Handelsregisterauszug). Mit Schreiben vom
7. April 2006 gab E.________, ehemaliger Gesellschafter der Firma X.________,
unter Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren die Absicht der Löschung
der Firma nach Verfahrensabschluss bekannt. Der Beschwerdegegner wies
demgegenüber das Handelsregisteramt am 2. November 2005 darauf hin, nach
Beendigung des Gerichtsverfahrens werde die Gesellschaft wieder frei über ihr
Vermögen verfügen können.

3.2 Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdegegner bis heute die Möglichkeit
offen steht, die Geschäftstätigkeit im gleichen oder einem neuen Betrieb
aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Er hat somit
diejenigen Eigenschaften, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten,
nicht aufgegeben und eine Reaktivierung der GmbH ist weiterhin nicht
ausgeschlossen, wobei sich die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der
GmbH von Gesetzes wegen ergibt (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 463 mit Hinweis).
Zusammenfassend ist dem Einwand der Arbeitslosenkasse zu folgen, wonach mit
der Stilllegung des Betriebs die arbeitgeberähnliche Stellung ebenso wenig
beendet wird wie mit der blossen Absichtserklärung, die Firma im
Handelsregister löschen zu wollen. Schliesslich ist mit der Kasse anzumerken,
dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im von der
Vorinstanz erwähnten Urteil C 324/05 vom 2. Juni 2006 vergleichen lässt, da
im angeführten Urteil eine in Konkurs geratene Firma durch die
Konkursverwaltung liquidiert und der Versicherte nicht als Liquidator
eingesetzt wurde, womit seine Befugnisse als Gesellschaftsorgan eingeschränkt
wurden. Dies ist hier nicht der Fall, sodass sich daraus nichts zu Gunsten
des Beschwerdegegners ableiten lässt. Gestützt auf die mit BGE 123 V 234
begründete Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich
begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist
(ARV 2003 S. 240, C 92/02), hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

4.
Was die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, lässt
sich die teilweise Gewährung derselben gemäss Einspracheentscheid vom 27.
Juni 2006 nicht beanstanden (vgl. BGE 132 V 201 E. 4.1). Insbesondere
erweisen sich die Ausführungen im Einspracheentscheid zur fehlenden
Aussichtslosigkeit der Einsprache als zutreffend. Daher hat es damit - auch
mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (E. 5) - sein Bewenden.

Bei diesem Prozessausgang wird das Obergericht des Kantons Schaffhausen über
da s Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu
zu befinden haben.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden
haben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 28. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: