Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 11/2007
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C 11/07

Urteil vom 27. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

J. ________, 1957,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Aargau die 1957 geborene J.________ ab 6. Juli 2006 wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006
hielt es an seinem Standpunkt fest.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________ die Aufhebung der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht
der versicherten Person zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität
und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 und E. 6 S.
234; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57 E. 4.1, C 222/03 [in BGE 130 V 385 nicht
publiziert]), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom
Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich der Verwaltungspraxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn
bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden, wobei indes die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234; Urteile C
62/06 vom 7. August 2006, E. 1 und 4.1, sowie C 305/02 vom 2. März 2004, E.
1, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer
von drei Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte nach ihrer Anmeldung
zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 1. Juni 2006 (Eingang:
13. Juni 2006) mit Einverständnis des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) vom 12. Juni bis 7. Juli 2006 unbezahlte Ferien bezog, wobei die
RAV-Personalberatung sie mit Schreiben vom 8. Juni 2006 unmissverständlich
auf ihre Pflicht hinwies, sich auch während unbezahlten Ferien genügend um
Arbeit zu bemühen.

3.2 Die Vorinstanz legte sorgfältig und überzeugend dar, dass hier zum einen
zu Recht nicht vom Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 AVIV
auszugehen ist, während welchem die Versicherte von der Arbeitssuche
entbunden gewesen wäre (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 320 in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV:
Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007) und
zum anderen die Beschwerdeführerin aufgrund der schriftlichen Mitteilung des
RAV (vom 8. Juni 2006) hinsichtlich ihrer Pflicht zur Stellensuche während
den bezogenen (unbezahlten) Ferientagen genügend informiert wurde. Das
kantonale Gericht gelangte daher zum zutreffenden Schluss, dass die fünf im
Kontrollmonat Juni 2006 eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen mit
Blick auf die persönlichen Umstände als ungenügend zu werten sind, womit die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG zu Recht erfolgte.

3.3 An der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vermögen die Einwendungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich befreit die
Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass sie, gemäss eigenen Angaben, im
Laufe der vier eröffneten Rahmenfristen für den Leistungsbezug erst ein- oder
zweimal kontrollfreie Tage bezogen hat, nicht von der Pflicht zum Nachweis
ihrer Arbeitsbemühungen während den hier relevanten, unbezahlten Ferien vom
12. Juni bis 7. Juli 2006. Im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten steht
sodann ihr Vorbringen, es habe ihr niemand mitgeteilt, dass sie sich während
den Ferien zu bewerben habe, wobei sie nicht geltend macht, das Schreiben des
RAV vom 8. Juni 2006 nicht erhalten zu haben. Damit hätte der
Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie bei unbezahlten Ferien - anders
als beim Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 AVIV - nicht von
der Stellensuche und deren Nachweis befreit ist.

4.
Dem Fehlverhalten der Versicherten ist mit der verfügten, einem leichten
Verschulden entsprechenden Einstellung von drei Tagen angemessen Rechnung
getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist
daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: