Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 10/2007
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C 10/07

Urteil vom 11. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hadorn.

H. ________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse
37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. März 2006 lehnte die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Gesuch des H.________ (geb. 1952) um
besondere Taggelder zur Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. November 2006 ab.

H. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm
die erwähnten Taggelder zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Taggeldern zur
Planung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71 a - d AVIG) und zum
Begriff der Planungsphase (Art. 95a und b AVIV) sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung (ARV 2004 S. 199, C 160/02) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und zutreffend begründet,
weshalb sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs nicht mehr in
der Planungsphase im Sinne von Art. 95a AVIV, sondern bereits in der
anschliessenden Startphase seines Projektes befand. Darauf kann verwiesen
werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird,
ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005, als er das Gesuch um die streitigen
Taggelder stellte, schon ein Konzept samt Businessplan vorlegte. Seine Firma
hatte er am 11. oder 12. Oktober 2005 gegründet. Ausserdem gab er an, bis 12.
Oktober 2005 bereits Verträge mit Zusammenarbeitspartnern abgeschlossen zu
haben. Nach der Rechtsprechung befand er sich daher am 31. Oktober 2005 nicht
mehr in der allerersten Phase seines Projekts, für welche allenfalls
Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG hätten ausgerichtet werden könnten.
Damit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.