Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 8/2007
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B 8/07

Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

BVG-Stiftung X.________ in Liquidation,
c/o Liquidator Rechtsanwalt Dr. Stephan Turnherr, Rosenbergstrasse 42b, 9000
St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

1. F.________,
2. W.________,vertreten durch Rechtsanwalt
Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach,
3. Firma B._________, vertreten durch Rechtsanwalt
Hubert Gmünder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
4. V.________ AG in Liquidation, vertreten durch   Rechtsanwalt
Paul Schwizer, Bischofszeller-   strasse 21a, 9200 Gossau ,
5. A.________,
Beschwerdegegner.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 27. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die BVG-Stiftung X.________ in Liquidation erhob am 30. Dezember 2003 beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Schadenersatzklage nach Art. 52
BVG gegen ihre ehemaligen Stiftungsräte W.________, F.________ (bzw. dessen
Erben N.________ [jun.] und M.________) und A.________ sowie gegen die Firma
B._________ und die V.________ AG in Liquidation als Kontrollstelle. Am
16. Juni 2004 lud das Versicherungsgericht die T.________ AG zum Verfahren
bei. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 11. Juli 2005 trat es auf
die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies sie samt den
seit der Einreichung produzierten Akten dem Versicherungsgericht (recte:
Verwaltungsgericht) von Appenzell Ausserrhoden.

B.
Mit Urteil vom 27. September 2006 trat das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

C.
Die BVG-Stiftung X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem
Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zu verpflichten, auf die Klage
einzutreten; das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen zur materiellen Beurteilung der Klage zuständig sei.
Subeventuell sei festzustellen, welches Gericht zur materiellen Beurteilung
der Klage gegen welche Beklagte örtlich zuständig sei.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und A.________ beantragen
Abweisung der Beschwerde. F.________ jun. (als Erbe von N.________ sen. sowie
M.________), W.________, die V.________ AG, die Firma B._________ und das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf einen Antrag. Die
T.________ AG teilt mit, dass sie sich am Verfahren nicht beteilige. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen äussert sich, ohne einen Antrag
zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht
eingetreten ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52
BVG erhoben. Zuständig für solche Klagen sind die Gerichte gemäss Art. 73 BVG
(Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; Art. 73
Abs. 1 lit. c BVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Der
Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder
Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte
angestellt wurde. Diese Bestimmung räumt der klagenden Partei für den
örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 9. August 2005, B 93/04; publiziert in SVR 2006 BVG
Nr. 17 S. 61). Entschliesst sich der Kläger, am Wohnsitz des Beklagten zu
klagen, so kann die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht mit dem
Argument verneint werden, der Gerichtsstand am Ort des Betriebes wäre auch
möglich gewesen.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat ursprünglich in St. Gallen geklagt, aber in
der Folge den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen
vom 11. Juli 2005 nicht angefochten und die Überweisung an das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ausdrücklich akzeptiert. Die
Klage gilt damit als dort eingereicht. Zu entscheiden ist deshalb einzig, ob
die Klage beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zulässig ist.
Ist dies zu bejahen, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben, unabhängig
davon, ob - was die Vorinstanz gestützt auf das erwähnte Urteil vom 9. August
2005 (B 93/04) annimmt - daneben der Gerichtsstand St. Gallen (auch) möglich
und zulässig gewesen wäre.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen. Stifterfirmen
und angeschlossene Arbeitgeber waren verschiedene Firmen mit Sitz in den
Kantonen St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden. Die Beklagten F.________ und
A.________ haben Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, der Beklagte
W.________ im Kanton Zürich. Die Firma B._________ und die V.________ AG
haben ihren Sitz im Kanton Zürich. Die Beigeladene T.________ AG hat ihren
Sitz im Kanton St. Gallen.

3.2 Demnach haben zwei der Beklagten ihren Wohnsitz im Kanton Appenzell
Ausserrhoden. Für diese beiden ist der dortige Gerichtsstand aufgrund von
Art. 73 Abs. 3 BVG grundsätzlich gegeben.

3.3 Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, die Statuten der Beschwerdeführerin
sähen deren Sitz (also St. Gallen) als Gerichtsstand vor. Da gemäss dem
inzwischen ergangenen, bereits erwähnten Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 9. August 2005 (B 93/04) eine Klage am Sitz des
Betriebs (also St. Gallen) zulässig gewesen wäre, sei diese reglementarische
Gerichtsstandsklausel gesetzeskonform. Sie schliesse den Gerichtsstand
Appenzell Ausserrhoden in Bezug auf alle Beklagten aus.

3.4 Die von der Vorinstanz zitierten Gerichtsstandsbestimmungen befinden sich
entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht in den Statuten der
Beschwerdeführerin, sondern in den Reglementen und beziehen sich nach
Wortlaut und Sinn einzig auf Streitigkeiten über die in den Reglementen
geregelten Leistungen, nicht jedoch auf die gesetzlichen
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegen ihre Organe. Eine
Gerichtsstandsvereinbarung, welche für die vorliegend zu beurteilende
Verantwortlichkeitsklage den Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden
ausschliessen würde, liegt damit nicht vor. Es braucht daher nicht weiter auf
die Frage eingegangen zu werden, ob die Reglementsbestimmungen die an eine
Gerichtsstandsklausel gestellten Anforderungen erfüllen würden und ob eine
solche überhaupt zulässig wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Lehre
und Rechtsprechung die Rechtsprechungszuständigkeiten nach Art. 73 BVG mit
Einschluss der Gerichtsstandsvorschriften nach Abs. 3 im Allgemeinen als
zwingend erachten (erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 9. August 2005 [B 93/04, E. 2.3]; Urteile vom 24. Mai 2006 [B 126/05,
E. 3.3] und vom 13. Oktober 1992 [B 18/91, E. 3b; publiziert in SZS 1994
S. 58]; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl.
2007 S. 2071 Rz 189 und S. 2075 Rz 202; Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG), ZSR 1987 I 601 ff., 617; ders., 1990-1994: Die
Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum
BVG, SZS 1995 S. 81 ff., 110; Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge,
2. Aufl. Zürich 2006, S. 201; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006, S. 166 f. Rz 17).

3.5 In Bezug auf die im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaften
Beschwerdegegner F.________ und A.________ ist daher die Beschwerde
gutzuheissen.

4.
Zu prüfen bleibt, ob auch für die übrigen Beklagten der Gerichtsstand
Appenzell Ausserrhoden gegeben ist.

4.1 Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG jedenfalls
nicht ausdrücklich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, sie ergebe
sich aus dem direkt oder durch Lückenfüllung anwendbaren Art. 7 des
Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000
(Gerichtsstandsgesetz [GestG]; SR 272).

4.2 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist gemäss Art. 7
Abs. 1 GestG das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle
beklagten Parteien zuständig. Diese subjektive Klagenhäufung gilt nicht nur
bei notwendiger, sondern auch bei einfacher passiver Streitgenossenschaft,
sofern sich die Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten im Wesentlichen
auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen (Botschaft des
Bundesrates vom 18. November 1998 zum Gerichtsstandsgesetz, BBl 1999 2848;
BGE 129 III 80 E. 2.2 S. 83 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die letztere Voraussetzung ist erfüllt. Die Klage stützt sich darauf,
dass die Beklagten bei der Geschäftsführung und Kontrolle der
Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvorgängerin rechtswidrig Schaden zugefügt
haben sollen. Rechtliches Klagefundament ist Art. 52 BVG.

4.4 Fraglich ist indessen, ob das GestG auf die Klagen im Verfahren gemäss
Art. 73 in Verbindung mit Art. 52 BVG anwendbar ist.

4.4.1 Das GestG regelt gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit
in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt. Der Begriff
der Zivilsache ist nach den üblichen Kriterien zur Unterscheidung von Zivil-
und öffentlichem Recht zu verstehen, wobei auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu der Abgrenzung der Rechtsmittel (früher: Berufung und
Nichtigkeitsbeschwerde vs. Verwaltungsgerichtsbeschwerde; heute: Beschwerde
in Zivilsachen vs. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
heranzuziehen ist (Felix Dasser, in Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar
Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 17 f. zu Art. 1; Yves Donzallaz,
Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001,
S. 107 ff.). Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich nicht Zivilsachen
im Sinne des GestG (Donzallaz, a.a.O., N 5 zu Art. 1).

4.4.2 Vor dem Inkrafttreten des BVG war die berufliche Vorsorge für die
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zivilrechtlich, für diejenigen im
öffentlichen Dienstrecht verwaltungsrechtlich geregelt. Entsprechend waren
auch die verfahrensrechtlichen Regelungen. Das BVG hat eine grundsätzlich für
privatwirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen
einheitliche Regelung aufgestellt. Dementsprechend wurden auch die früher
privatrechtlichen Klageverfahren aus der Personalvorsorge durch ein
spezielles sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren abgelöst (Meyer,
a.a.O. [ZSR 1987], S. 623 f.). Im Sinne der bundesrechtlichen
Rechtsmittelordnung gilt das Recht der beruflichen Vorsorge als öffentliches
Recht, obwohl es teilweise privatautonome Züge enthält (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N 35 zu Art. 82).

4.4.3 Die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG nehmen allerdings
eine Sonderstellung ein: Die Stiftungsorgane haften grundsätzlich nach
Privatrecht (Auftrags- oder Arbeitsvertragsrecht) für den Schaden, den sie
der Stiftung verursachen (in SZS 1990 S. 193 publizierte E. 6b von BGE 115 II
415; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 57; Martin Th. Maria Eisenring, Die
Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen,
Zürich 1999, S. 173). Das BVG hat mit seinem Art. 52 zwar diese
Verantwortlichkeit spezialgesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich um eine
unmittelbar gesetzliche Haftung, die über Vertragsverletzungen hinausgeht
(Eisenring, a.a.O., S. 175). Die Lehre geht aber mehrheitlich davon aus, dass
die Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG nur die vorher aufgrund des OR
geltende Rechtslage kodifizieren will und nach wie vor eine vertragliche oder
privatrechtliche ist (Hans Michael Riemer, Urteilsanmerkung zu BGE 128 V
124-134, SZS 2003 S. 368 f.; Brühwiler, a.a.O., S. 2015 Rz 41; Domenico
Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung
und die Delegation von Aufgaben, SZS 2001 S. 40 ff., 42; Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 535; Roland A. Müller, Die
Haftung der Stiftungsräte in der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Aspekte
des Schuld- und Sachenrechts, Festschrift für Heinz Rey zum 60. Geburtstag,
Zürich 2003, S. 265 ff., 267; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 169) oder jedenfalls derjenigen nach Art. 754 bzw. 755 OR
gleichkommt (Rita Trigo Trindade, Fondations de prévoyance et responsabilité:
développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.], Institutions de
prévoyance: devoirs et responsabilité civile, Zürich 2006, S. 141 ff., 149).

4.4.4 Dementsprechend galt auch nach dem Inkrafttreten des BVG für
Verantwortlichkeitsansprüche nach dessen Art. 52 bis Ende 1996 der
Zivilrechtsweg (BGE 128 V 124 E. 2 S. 126; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 27. April 2004 [B 93/03, E. 2.3]; Brühwiler,
a.a.O., S. 2073 Rz 196; Eisenring, a.a.O., S. 220 f.; Marco Lanter, Die
Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Diss. Zürich 1984, S. 236). Erst mit
der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Ergänzung von Art. 73 BVG wurde
die Zuständigkeit der BVG-Gerichte auf die Verantwortlichkeitsansprüche
gemäss Art. 52 BVG ausgedehnt. Diese prozessuale Regelung bedeutet aber nicht
zwangsläufig, dass damit auch die Rechtsnatur der
Verantwortlichkeitsansprüche geändert hat. Im Allgemeinen richtet sich die
Abgrenzung zwischen Zivil- und öffentlichem Recht nicht oder jedenfalls nicht
in erster Linie nach den anwendbaren Verfahrensregelungen; im Gegenteil
richten sich diese grundsätzlich nach der Rechtsnatur der Rechtsverhältnisse.
Doch sind materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen nicht
zwingend kongruent: So gelten gewisse Staatshaftungsklagen als zivilrechtlich
im Sinne des GestG (Dasser, a.a.O., N 20 zu Art. 1), unabhängig davon, ob
dafür nach kantonalem Recht Zivil- oder Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Umgekehrt gelten gewisse andere Ansprüche als öffentlich-rechtlich (Dasser,
a.a.O., N 19 zu Art. 1), auch wenn sie vor Zivilgerichten verfolgt werden.
Dass die Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG heute im Verfahren
nach Art. 73 BVG geltend zu machen sind, schliesst daher nicht aus, sie als
zivilrechtlich im Sinne von Art. 1 GestG zu betrachten.

4.4.5 Die Rechtspflegebestimmungen des Art. 73 BVG beruhen auf dem Gedanken,
eine Aufsplitterung des Rechtsweges nach Möglichkeit zu vermeiden (Meyer,
a.a.O. [ZSR 1987], S. 629 f.). Insbesondere hatte auch die
Zuständigkeitsübertragung der Verantwortlichkeitsklagen von den
Zivilgerichten zu den Gerichten gemäss Art. 73 BVG zum Ziel, die Durchsetzung
von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber haftpflichtigen Organen der
Vorsorgeeinrichtungen prozessual zu vereinfachen (Bericht der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zur
parlamentarischen Initiative Verbesserung der Insolvenzdeckung in der
beruflichen Vorsorge [Initiative Rechsteiner ], BBl 1996 I 576; BGE 128 V 124
E. 2 S. 126; Brühwiler, a.a.O., S. 2073 Rz 196). Dass damit auch die
Rechtsnatur der Ansprüche hätte geändert werden sollen, lässt sich den
Materialien nicht entnehmen.

4.4.6 Weiter ist entstehungsgeschichtlich zu beachten, dass Art. 73 Abs. 3
BVG auf die ursprüngliche Fassung von Art. 73 Abs. 1 BVG zugeschnitten war,
welche erst die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern
und Anspruchsberechtigten enthielt. Als auch die Schadenersatzansprüche nach
Art. 52 BVG in Art. 73 BVG aufgenommen wurden, wurde dessen Abs. 3 nicht
angepasst. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht bedacht, dass die dort
enthaltene Gerichtsstandsregelung jedenfalls in der Variante "Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde", für
Verantwortlichkeitsklagen der Vorsorgeeinrichtung gegen ihre Organe nicht
passend ist, hat doch der Ort des Betriebes oft überhaupt keinen Bezug zum
Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder zum Wohnsitz der beklagten Organe. Die
Nichtanpassung der Gerichtsstandsbestimmungen an die neu auch die Ansprüche
nach Art. 52 BVG umfassende Zuständigkeitsregelung stellt ein
offensichtliches gesetzgeberisches Versehen dar, das auf dem Wege der
Lückenfüllung korrigiert werden kann.

4.4.7 Die Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung spricht klar dafür, auf die
vorliegenden Ansprüche Art. 7 GestG anzuwenden: Die Durchsetzung von
Verantwortlichkeitsansprüchen wird wesentlich vereinfacht, wenn eine
subjektive Klagenhäufung für alle Beklagten möglich ist. Dies war im
Zivilprozess vor Inkrafttreten des GestG im interkantonalen Verhältnis für
nicht notwendige passive Streitgenossen grundsätzlich nicht möglich (Art. 30
Abs. 2 BV bzw. 59 aBV und Hinweise auf die Praxis dazu bei
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur ZPO des Kantons Bern,
5. Aufl. 2000, S. 100 f.). Mit Art. 7 GestG sollte diese Erleichterung
ermöglicht werden. Wären für Verantwortlichkeitsprozesse gemäss Art. 52 BVG
weiterhin - wie bis Ende 1996 - die Zivilgerichte zuständig, wäre heute die
passive Klagenhäufung am Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen
ohne weiteres zulässig. Es wäre nun sinnwidrig, wenn die zwecks
Verfahrensvereinfachung ab 1997 erfolgte Zuständigkeitsübertragung auf die
BVG-Gerichte sich dahingehend auswirken würde, dass eine Prozessvereinfachung
nicht besteht, die heute bestünde, wenn diese Kompetenzübertragung nicht
erfolgt wäre.

4.4.8 Auch in anderen Konstellationen war für die Rechtsprechung das Anliegen
wegleitend, wenn möglich Verfahren zu konzentrieren und unnötige
Verzögerungen oder widersprüchliche Urteile zu verhindern. So wurde auch
unter dem früheren Recht, als Schadenersatzansprüche gemäss Art. 52 AHVG noch
auf dem Klageweg geltend zu machen waren, ein einheitlicher Gerichtsstand für
alle Beklagten angenommen; dies wurde begründet mit dem Anliegen,
widersprüchliche Urteile zu vermeiden, und mit der Analogie zu aArt. 761 OR
(in der bis zum Inkrafttreten des GestG geltenden Fassung), wonach für
Schadenersatzklagen nach Art. 754 OR ein einheitlicher Gerichtsstand am Sitz
der Gesellschaft galt (BGE 109 V 97 E. 3b S. 100; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2001 [H 110/01, E. 1d]). Auch im
Rahmen der Staatshaftung nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG;
SR 170.32) hat das Bundesgericht unter der früheren Rechtslage, wonach der
Anspruch gegen den Bund mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen
war, in Ausfüllung einer Gesetzeslücke angenommen, dass auch die Klage gegen
eine nach Art. 19 VG haftende Drittorganisation beim Bundesgericht anzuheben
sei; das ergebe sich aus dem Sachzusammenhang, aus prozessökonomischen
Gründen und aus dem Anliegen, widersprechende Urteile zu vermeiden (BGE 94 I
628 E. 1 S. 637; 108 Ib 389 E. 1 S. 390; vgl. freilich zur heutigen
Rechtslage, welche diese Lösung nicht mehr zulässt, Urteil der
II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2002
[2A.253/2002, E. 2.3]).

4.4.9 Diese Überlegungen sprechen dafür, auch im Rahmen der
Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG die Klagenhäufung gemäss Art. 7
GestG zuzulassen. In der Literatur wird zwar die Anwendung von Art. 7 GestG
verneint, wenn für einen der objektiv oder subjektiv zu häufenden Ansprüche
eine andere zwingende Zuständigkeitsregelung besteht (Thomas Müller, in
Müller/Wirth, a.a.O., N 47 zu Art. 7; Donzallaz, a.a.O., N 15 zu Art. 7).
Daraus wird gefolgert, dass für Schadenersatzansprüche nach Art. 52 BVG
Art. 7 GestG nicht anwendbar sei, da Art. 73 Abs. 3 BVG dem GestG vorgehe
(Dasser, a.a.O., N 45 zu Art. 1; Edith Blunschi, in Müller/Wirth, a.a.O.,
N 10 Fn 14 zu Art. 29; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 166 Rz 16). Da sich
aber die Zulässigkeit der Klagenhäufung bereits aus der Auslegung von Art. 73
BVG ergibt, entsteht hier kein Normenwiderspruch. Aus dem gleichen Grund kann
auch offen bleiben, ob die Bestimmungen des GestG integral anwendbar sind,
was auch z.B. die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 9
GestG) zur Folge hätte.

4.5 Der Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden ist somit für sämtliche
Beklagten gegeben.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Von den
Beschwerdegegnern hat A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt; er
gilt als unterliegend und schuldet damit die Gerichtsgebühren (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 OG) und eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die
übrigen Beschwerdegegner haben sich - wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren - nicht gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden gewehrt. Zwar bemisst sich das Obsiegen und
Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der Beschwerde führenden Partei
(BGE 123 V 156). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Vorinstanz
ohne entsprechenden Antrag aufgrund der von Amtes wegen vorzunehmenden
Prüfung der Zuständigkeit nicht eingetreten ist, wäre es jedoch unbillig, die
Beschwerdegegner, die der Zuständigkeit nicht opponiert haben, als
unterliegend zu betrachten. Denn es kann ihnen nicht zugemutet werden, dass
sie als Beklagte, die sich materiell der Klage widersetzt haben, einen
Nichteintretensentscheid anfechten, der im wirtschaftlichen Ergebnis ihrem
Standpunkt entspricht, so dass sogar ihre formelle Beschwer als Voraussetzung
der Beschwerdelegitimation fraglich wäre. Es sind ihnen daher keine Kosten
aufzuerlegen. Sie obsiegen aber auch nicht und haben daher keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.

5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung von
Fr. 12'000.-. Nach Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des - hier noch
anwendbaren (vgl. E. 1 hievor) - Tarifs über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 16. November 1992 (SR 173.119.2) wird das Anwaltshonorar nach dem
Streitwert bemessen unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache,
ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand
des Anwalts, wobei Art. 4 Absätze 2, 3 und 4 des bundesgerichtlichen Tarifs
vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) sinngemäss anwendbar ist. Für
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gilt dabei ein Entschädigungsrahmen von
Fr. 500.- bis Fr. 15'000.- (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a).
Zieht man in Betracht, dass hier lediglich über die prozessuale Frage der
Zuständigkeit zu entscheiden ist, der Tarif aber grundsätzlich materielle
Urteile in der Sache betrifft, keine spezifizierte Kostennote vorliegt und
der Aufwand sowie die Abklärungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit
weitgehend bereits für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und für das vorinstanzliche Verfahren getätigt werden mussten,
rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 6000.- (Mehrwertsteuer
eingeschlossen; BGE 122 V 77).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. September 2006
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über
die Klage materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdegegner A.________
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
A.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 6000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt
für Sozialversicherungen und der T.________ AG zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: