Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 5/2007
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B 5/07

Urteil vom 19. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Seiler,
nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

W. ________, 1957, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zollikerstrasse 141,
8008 Zürich,

gegen

Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Kronauer, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene W.________ war seit 1. März 1978 bei der Bank X.________
angestellt und bei der Pensionskasse Y.________ (nachfolgend PK Y.________)
berufsvorsorgeversichert. Am 26. August 2002 kündigte ihm die Bank X.________
das Arbeitsverhältnis "as a result of organisation changes" auf den
28. Februar 2003. Der Stiftungsrat der PK Y.________ genehmigte am 23. Mai
2002 ein neues Reglement, mit welchem deren Leistungen auf das Beitragsprimat
umgestellt wurden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglementes
(1. Oktober 2002) wurden den Versicherten während einer Übergangsfrist von
zwei Jahren monatliche, aus den freien Stiftungsmitteln finanzierte sog.
"transition benefits" auf ihrem Alterskonto gutgeschrieben. Die persönlichen
Übergangsgutschriften (im Folgenden: transition benefits) von W.________
wurden auf monatlich Fr. 15'510.- festgesetzt. Die PK Y.________ schrieb in
der Folge bis und mit Februar 2003 fünf monatliche transition benefits à
Fr. 15'510.- auf dem Alterskonto von W.________ gut und stellte ihm am
17. Februar 2003 die Abrechnung seiner Austrittsleistung per 28. Februar 2003
zu, welche keine weiteren transition benefits mehr umfasste. Nachdem
W.________ bereits am 24. Dezember 2002 um Auszahlung der nach der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden transition benefits ersucht hatte,
beschloss der Stiftungsrat am 23. Mai 2003 einen Anhang zum Reglement vom
23. Mai 2002, der u.a. folgende Übergangsregelung enthielt:
"2. Dem Alterskonto eines berechtigten Versicherten wird monatlich
nachschüssig während der Übergangsdauer, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber jedoch längstens bis zum Ende der
Kündigungsfrist eine Übergangsgutschrift gutgeschrieben. Die Übergangsdauer
entspricht der Anzahl Monate zwischen 1. Oktober 2002 und der Erfüllung der
Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung gemäss vorherigem Reglement,
höchstens jedoch 24 Monaten."
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen genehmigte diese
Übergangsregelung am 4. August 2003 vorbehaltlos. Gestützt darauf und auf ein
entsprechendes Memorandum des Stiftungsrates vom 26. Juni 2003 teilte die PK
Y.________ W.________ am 6. Oktober 2003 mit, dass ihm für die Zeit nach
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2003 keine transition
benefits mehr zustünden. Daran hielt sie in ihrer Antwort vom 15. Januar 2004
auf eine Intervention des Rechtsvertreters von W.________ vom 4. Dezember
2003 hin fest.

B.
Am 4. Februar 2004 liess W.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
PK Y.________ sei zu verpflichten, ihm zusätzlich zur bereits ausgerichteten
Austrittsleistung Fr. 294'690.- nebst Zins von 5 % ab 1. März 2003 auf sein
Freizügigkeitskonto zu überweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich führte einen dreifachen Schriftenwechsel durch und hiess die Klage mit
Entscheid vom 30. November 2006 teilweise gut, indem es die PK Y.________
verpflichtete, dem Kläger eine Zusatzgutschrift von Fr. 46'530.- zuzüglich
Zins von 3,5 % seit 1. März 2003, 2,5 % seit 1. Januar 2004 und 3,5 % seit
1. Januar 2005 auszurichten.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sein Klagebegehren auf
Zusprechung einer Zusatzgutschrift von Fr. 294'690.- erneuern und beantragt
deren Verzinsung mit 3,5 % ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 %
ab 1. Januar 2005.
Die PK Y.________ schliesst auf Abweisung der Klage, eventuell der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 19. September 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung
durchgeführt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 254).
Diese Kognitions- und Verfahrensgrundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der
Anteil an freien Mitteln und deren Verwendung zwischen den Versicherten und
der Vorsorgeeinrichtung im Streit liegt (Urteil R. vom 19. April 2005,
B 115/04, E. 2).

3.
3.1 Es steht fest, dass die Auszahlung der streitigen transition benefits an
die Versicherten zu Lasten der im Vermögen der PK Y.________ vorhandenen
freien Stiftungsmittel erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Zweck
in der Jahresrechnung 2002 Fr. 33'090'000.- (Rückstellung Transition Credit
Aktive) und Fr. 1'244'080.- (Rückstellung Transition Credit Ausgetretene)
zurückgestellt und allein in jenem Geschäftsjahr vom freien Stiftungskapital
von Fr. 40'329'653.30 einen Anteil von Fr. 18'565'422.61 aufgelöst. Streitig
und zu prüfen ist, ob und wie viele transition benefits dem Beschwerdeführer
auch für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank
X.________ per 28. Februar 2003 zustehen.

3.2 Das kantonale Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese
Streitfrage mangels einer gesetzlichen Regelung im BVG und im FZG nach dem am
1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Reglement vom 23. Mai 2002 zu beurteilen
ist, dieses aber diesbezüglich keine Regelung enthält. Ferner hat die
Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das den
Versicherten ausgehändigte (nicht datierte) Informationsdokument "pension
plan for ...group companies in Switzerland understanding your plan" und die
ihnen anlässlich der mündlichen Erläuterung präsentierten Folien "jedenfalls
anfänglich" habe damit rechnen dürfen, trotz des auf den 28. Februar 2003
gekündigten Arbeitsverhältnisses alle 24 transition benefits zu erhalten. Die
Verhältnisse hätten sich aber im Mai 2003 mit dem Erlass des Anhanges vom
23. Mai 2003 zum Reglement vom 23. Mai 2002 streitentscheidend geändert, weil
damit klargestellt worden sei, dass auch den von der Arbeitgeberfirma
entlassenen Versicherten keine weiteren transition benefits mehr zustehen.
Mit der damit vom Stiftungsrat getroffenen Reglementsergänzung seien keine
Schutzbestimmungen (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Vertrauensprinzip)
verletzt worden, weshalb dem Kläger nur drei zusätzliche transition benefits
für die Monate März, April und Mai 2003 zustünden.

3.3 Das kantonale Gericht hat nicht beachtet, dass mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2003 auch das Vorsorgeverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der PK Y.________ beendet wurde (Art. 10
Abs. 2 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung für den
obligatorischen Bereich/Art. 331a Abs. 1 OR für den überobligatorischen
Bereich). Die vom kantonalen Gericht als streitentscheidend eingestufte
Ergänzung des Reglementes vom 23. Mai 2002 durch den vom Stiftungsrat erst
ein Jahr später beschlossenen Anhang zu jenem Reglement konnte das zu diesem
Zeitpunkt bereits aufgelöste Vorsorgeverhältnis mit dem Beschwerdeführer
weder umgestalten noch ergänzen. Demgegenüber bedeutet die vorinstanzliche
Rechtsauffassung eine rückwirkende Anwendung der vom Stiftungsrat am 23. Mai
2003 erlassenen Übergangsregelung für die während der Übergangsfrist vom
1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 fällig gewordenen transition benefits
selbst auf jene Versicherten, die bereits aus der Vorsorgeeinrichtung
ausgeschieden waren. Eine solche rückwirkende Rechtsanwendung verstösst nach
den intertemporalrechtlichen Rechtsgrundsätzen von Art. 1-4 SchlTZGB
jedenfalls dann gegen das Verbot der Rückwirkung, wenn das neue Recht an ein
Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen war (BGE 131 III
327 E. 6 S. 333, 124 III 266 E. 4e S. 271 mit Hinweisen, 116 III 120 E. 3d
S. 126; vgl. auch BGE 126 V 134 E. 4a S. 135; Markus Vischer, Basler
Kommentar, N 12 und 14 zu Art. 1 SchlTZGB). Das kantonale Gericht hat die dem
Verbot der echten Rückwirkung zugrunde liegende Idee des Vertrauensschutzes
missachtet, wenn es einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe nach der
am 28. Februar 2003 gegebenen Rechts- und Sachlage darauf vertrauen dürfen,
alle zugesicherten 24 transition benefits zu erhalten, andererseits aber die
damit anerkannte Vertrauensposition mit der rückwirkenden Anwendung der erst
später erlassenen Übergangsregelung auf das bereits beendigte
Vorsorgeverhältnis wieder preis gibt.

4.
4.1 Das Reglement vom 23. Mai 2002 enthält keine Regelung der
übergangsrechtlichen Frage, welchem rechtlichen Schicksal die transition
benefits jener Versicherten unterliegen, die während der Übergangsfrist von
zwei Jahren (1. Oktober 2002 - 30. September 2004) aus dem Arbeitsverhältnis
mit der Bank X.________ und damit aus deren Vorsorgeeinrichtung ausscheiden.
Es liegt diesbezüglich eine Reglementslücke vor. Die Lückenfüllung erfolgt
bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB, welche für die
richterliche Schliessung von Gesetzeslücken gelten (BGE 129 V 145 E. 3.1
S. 148). Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetzlichen
Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten
Vorsorgevertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden
Fragen enthalten (Hans Michael Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge
der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag
von Walter René Schluep, Zürich 1988, S. 239; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht
der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 19
S. 94).

4.2 Die im vorliegenden Fall im Zuge der Umstellung vom Leistungs- auf das
Beitragsprimat den Versicherten ausgerichteten transition benefits wurden aus
den freien Stiftungsmitteln finanziert. Eine gesetzliche Regelung der freien
Stiftungsmittel wurde erst mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen FZG
getroffen. Nach Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft
gewesenen Fassung) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation neben dem
Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver
Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind
(Satz 2). Sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3).

4.2.1 Diese für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung seit 1. Januar 1995 geltende gesetzliche Regelung beruht
auf den beiden schon vorher von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV/Art. 4 aBV) abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsätzen, dass das
Personalvorsorgevermögen - bei grösseren Personalabgängen - den bisherigen
Destinatären folgt und die Vorsorgeeinrichtungen zur Gleichbehandlung
verschiedener Destinatärsgruppen verpflichtet sind. Namentlich entspricht es
dem stiftungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die geäufneten
freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - unabhängig von der
Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, d.h. für jene
Versicherten (aktive und passive) verwendet werden, die an deren Äufnung
beteiligt waren. Auf diese Weise lässt sich eine Überkapitalisierung der
Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem Gesichtswinkel des
Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint, weil jene Versicherten,
welche vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung
ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten, ohne
am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet
worden ist (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397 mit Hinweisen auf Urteile
2A.539/1997 vom 30. April 1998 und 2A.101/2000 vom 26. November 2001; 119 Ib
46 E. 4c S. 54, 110 II 436 E. 4 S. 434; SZS 1985 S. 200 E. 6).

4.2.2 Zugleich hat aber die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder
Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der
freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung
Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte es der
Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, in der Hand,
jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung
Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln zu erheben, womit die
gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die entsprechenden
reglementarischen Bestimmungen ihren Sinn verlören (BGE 128 II 394 E. 5.6
S. 403 mit Hinweis auf Urteil 2A.92/1993 vom 22. März 1995).

4.2.3 Diese Grundsätze über die Verteilung freier Stiftungsmittel gelten,
weil sie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen, nicht nur im Falle einer
Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, sondern allgemein bei
Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus
allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung geht und
die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven
Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom
18. April 2007, E. 2.1).
4.3 Nach Massgabe dieser die Verteilung freier Stiftungsmittel auch
ausserhalb einer Teil- oder Gesamtliquidation beherrschenden Rechtsgrundsätze
kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine Übergangsregelung, mit welcher -
wie im vorliegenden Fall - freie Stiftungsmittel während einer zweijährigen
Übergangsfrist und in Form von 24 monatlichen transition benefits zeitlich
und quantitativ gestaffelt verteilt werden, die stiftungsrechtlichen
Grundsätze der Gleichbehandlung der bisherigen Destinatäre und der
Personalvorsorgevermögensnachfolge verletzt, wenn von der Arbeitgeberfirma
während der Übergangsfrist entlassene Mitarbeiter von der späteren Verteilung
pro rata temporis ausgeschlossen werden. Es fehlt jedenfalls bei so
langjährigen Mitarbeitern wie dem Beschwerdeführer jeder sachliche Grund, der
es rechtfertigen könnte, ihnen die während ihrer Zugehörigkeit zur
Vorsorgeeinrichtung geäufneten freien Stiftungsmittel anteilsmässig wieder zu
entziehen, wenn sie kurz nach Inkrafttreten des auf zwei Jahre gestaffelten
Verteilungsplanes - hier vom 1. Oktober 2002 - 30. September 2004 -
unfreiwillig zufolge Entlassung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden
müssen. Hätte der Stiftungsrat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für
die während der zweijährigen Übergangsfrist aus der Vorsorgeeinrichtung
ausscheidenden Versicherten bereits im Mai 2002 bei Erlass des neuen
Reglementes erkannt, hätte es seinem hypothetischen Parteiwillen entsprochen,
zwischen freiwillig und unfreiwillig ausscheidenden Versicherten zu
unterscheiden und nur ersteren die ab Beendigung des Arbeits- und
Vorsorgeverhältnisses fällig werdenden transition benefits zu verweigern.
Damit hätte er eine Unterscheidung getroffen, welche der Stiftungsrat im
Rahmen des ihm bei der Verteilung freier Stiftungsmittel zustehenden
Ermessens notwendigerweise zu treffen hat. Denn die dargelegten, die
Verteilung von freien Stiftungsmitteln beherrschenden Rechtsgrundsätze haben
gerade den Schutz der unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden
Versicherten zum Zweck. Dies erfordert, dass der Stiftungsrat sie im Rahmen
einer nach seinem Ermessen zu treffenden Übergangsregelung nicht gleich
behandelt wie die freiwillig Ausgeschiedenen.

4.4 Zusammenfassend hat demgemäss die richterliche Füllung der im Reglement
vom 23. Mai 2002 vorhandenen übergangsrechtlichen Regelungslücke betreffend
die während der zweijährigen Übergangsfrist fällig gewordenen transition
benefits dahingehend zu erfolgen, dass den in der Zeit vom 1. Oktober 2002 -
30. September 2004 unfreiwillig aus der PK Y.________ ausgeschiedenen
Versicherten die nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses fällig
gewordenen monatlichen transition benefits zustehen, den freiwillig
Ausgeschiedenen dagegen nicht. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf
alle in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 fällig gewordenen
transition benefits. Das sind 19 Monatsbetreffnisse à Fr. 15'510.- oder
gesamthaft Fr. 294'690.-.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 3
Satz 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV und Art. 12b und c BVV 2 (je in der
bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie Art. 2 Abs. 4 FZG in
Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 Satz 1 FZV sowie Art. 12 lit. d
BVV 2 (je in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) Verzugszins
von 3,5 % ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 % ab 1. Januar
2005 zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt seinerseits die Zusprechung
derselben Verzugszinssätze mit denselben Laufzeiten.

5.2 Die Vorinstanz hat übersehen, dass es sich bei den Normen, auf die sie
die Verzugszinsforderung gestützt hat, um die Regelung des auf einer fälligen
Austrittsleistung geschuldeten Verzugszinses handelt. Eine solche
Austrittsleistung liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um den Anteil des
Beschwerdeführers an den den Versicherten der PK Y.________ während der
zweijährigen Übergangsfrist (1. Oktober 2002 - 30. September 2004) in Form
von monatlichen transition benefits ausgerichteten freien Stiftungsmittel.
Hiefür richtet sich die Verzugszinspflicht, sofern eine diesbezügliche
reglementarische Regelung - wie hier im Reglement vom 23. Mai 2002 - fehlt,
nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. OR (vgl. BGE 127 V
377 E. 6e/bb S. 390). Der massgebende Verzugszinssatz beträgt daher 5 %
(Art. 104 Abs. 1 OR). Die hier dem Versicherten zugesprochenen transition
benefits wurden während der zweijährigen Übergangsfrist monatlich fällig,
weshalb auf den dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2003 bis
30. September 2004 geschuldeten 19 transition benefits Verzugszins ab
mittlerem Verfall, d.h. ab 16. Dezember 2003 geschuldet ist. Der
Offizialgrundsatz gemäss Art. 132 lit. c OG erlaubt die Zusprechung dieser
höheren als vom Beschwerdeführer beantragten Verzugszinsforderung.

6.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer
Fr. 294'690.- nebst Zins von 5 % ab 16. Dezember 2003 auf sein
Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: