Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 4/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 4/07

Urteil vom 25. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
A.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj,
Genferstrasse 2, 8002 Zürich,

gegen

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1939 geborene A.________ war während über 20 Jahren bei der Swissair
Schweizerische Luftverkehr AG (nachfolgend: Swissair) als Flight Attendant,
zuletzt in der Funktion eines Maître de cabine, tätig und gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group
(nachfolgend: APK) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen des am 1. Januar 1997 in
Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages vom 26. September 1996 (nachfolgend:
GAV 1997) der Swissair mit der Kapers (Vereinigung des Kabinenpersonals der
Swissair) setzten die beiden Sozialpartner das Rücktrittsalter für männliche
Flight Attendants auf das 58. Altersjahr fest (Art. 51 GAV 1997) und legten die
vom Reglement der APK "abweichenden Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren
Rücktrittsalter" im Anhang V zum GAV 1997 unter anderem wie folgt fest:
"B) Überbrückungsrente Männer
Männlichen Flight Attendants wird zwischen dem 63. und 65. Altersjahr
unabhängig vom Zivilstand eine Überbrückungsrente, welche der höchsten
einfachen AHV-Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht, ausbezahlt."
Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Reglement der APK enthielt in Art. 5.5
folgende Bestimmung:
"5.5 Übergangsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird
die Altersrente bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber
finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Übergangsrente ergänzt,
welche betragsmässig höchstens der einfachen maximalen AHV-Altersrente, zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns während 2 Jahren entspricht. [...]"
Die entsprechende Regelung im auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
Reglement der APK lautet wie folgt:
"13.4 Überbrückungsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird
der Altersleistungsanspruch der APK bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine
vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche
Überbrückungsrente ergänzt. Diese entspricht höchstens der maximalen
AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. [...]"
A.b A.________ wurde auf den 1. April 1997 im Alter von 58 Jahren vorzeitig
pensioniert und bezog für die Zeit zwischen dem 58. und dem 63. Altersjahr die
gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen (Übergangsrente und
AHV-Ersatzrente). Hingegen wurde die für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31.
März 2004 vorgesehene "Überbrückungsrente Männer" (GAV 1997, Anhang V/B) nicht
mehr bezahlt, nachdem der Swissair im Oktober 2001 Nachlassstundung gewährt
worden war. Mit Schreiben vom 10. März und 3. April 2003 forderte A.________
von der APK die Bezahlung der Überbrückungsrente. Die APK stellte sich auf den
Standpunkt, bei der Überbrückungsrente handle es sich um "eine zusätzliche
Leistung des Arbeitgebers, welche bloss über die APK ausbezahlt" worden sei.
Ausserdem forderte sie A.________ auf, seine Forderung im Nachlassverfahren der
Swissair anzumelden, was er in der Folge auch tat (Schreiben der APK vom 17.
März, 17. April und 19. Mai 2003).

B.
Mit Klage vom 9. Februar 2004 liess A.________ beantragen, die APK sei zu
verpflichten, ihm Fr. 49'440.- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2003 zu
bezahlen. Diese Klageforderung entspricht einer monatlichen Überbrückungsrente
von Fr. 1990.- für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch. Nach dessen Abschluss reichte die Beklagte mit Eingabe
vom 12. April 2005 das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 97/03
vom 18. März 2005 zu den Akten. Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 11. Juli
2005 eingehend Stellung und hielt an seinen Klagebegehren fest. Mit Eingabe vom
16. Januar 2006 teilte er den Abschluss eines mit dem Liquidator im
Nachlassverfahren der Swissair abgeschlossenen Forderungsvergleichs mit; am 19.
Dezember 2005 gelangte ein Anteil von Fr. 29'664.- der eingeklagten Forderung
zur Auszahlung. Gestützt darauf liess A.________ seine Klageforderung auf Fr.
26'502.20 nebst Zins zu 5 % (auf Fr. 19'777.-) seit 19. Dezember 2005
reduzieren. Die herabgesetzte Klageforderung setzt sich zusammen aus der im
Nachlassverfahren der Swissair nicht gedeckten Restforderung von Fr. 19'777.-
zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 49'440.- für die Zeit vom 1. April 2003 bis 19.
Dezember 2005, ausmachend den Betrag von Fr. 6725.20.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 nahm das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich vom Teilrückzug der Klage Vormerk und wies die Klage im Übrigen
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein reduziertes
Klagebegehren erneuern und beantragen, das Verfahren sei bis zum Entscheid der
zuständigen Aufsichtsbehörden zu sistieren, soweit die Beurteilung der Klage
von den entsprechenden Entscheiden abhänge.

Die APK schliesst in ihrer Vernehmlassung sowohl auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch auf Abweisung des Sistierungsantrages.
Der Kläger reicht zur Vernehmlassung der Beklagten zwei zusätzliche Eingaben
ein.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132
Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die Kognition des
Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess um
Überbrückungsrentenleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich
um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt
sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist
dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten
oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos
(Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die
eingeklagte Überbrückungsrente.

2.2 Die Vorinstanz hat entscheidend auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005 abgestellt, in dem ebenfalls
der Anspruch auf eine Überbrückungsrente (für die Zeit vom 1. August 2002 bis
31. Dezember 2004) zu beurteilen war, welche die Swissair den vorzeitig
pensionierten Arbeitnehmern im Rahmen des Planes "Option 96" zugesprochen
hatte; der Sachwalter der Swissair richtete die Überbrückungsrente nach
Bewilligung der Nachlassstundung aber nicht mehr aus, weshalb sie alsdann
gegenüber der APK klageweise geltend gemacht wurde. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in jenem Urteil Art. 13.4 des Reglementes 2001 der APK
dahingehend ausgelegt, dass es sich bei der Überbrückungsrente zwar um eine
Leistung der APK ("... s'il s'agit bien d'une prestation CGP [...]") handle.
Deren Ausrichtung sei aber an die Suspensivbedingung geknüpft, dass die
Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Rentenleistung gutschreibt oder
gutgeschrieben hat ("[...] le versement de celle-ci est lié à la condition
suspensive que l'employeur crédite ou ait crédité l'institution de prévoyance
de son montant"; E. 3.3.2).

Diesen Rechtssinn der Bestimmung von Art. 13.4 des Reglementes 2001 hat die
Vorinstanz auch der inhaltlich damit übereinstimmenden Fassung von Art. 5.5 des
Reglementes 1995 beigemessen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei der streitigen
Überbrückungsrente handle es sich um eine reglementarische Leistungspflicht der
Beklagten. Er bestreitet aber, dass die vorgängige Finanzierung der
Überbrückungsrente durch die Arbeitgeberin eine "Leistungsvoraussetzung"
darstelle, und macht im Wesentlichen geltend, die Finanzierung der
Überbrückungsrente sei vollumfänglich erfolgt.

2.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil B 138/06 vom 17. April 2007 (SVR 2007 BVG
Nr. 360 S. 127; SZS 2007 S. 495) den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung
eines Flight Attendants der Swissair für die im GAV 1997 zwischen dieser und
der Kapers für die Zeit vom vollendeten 57. (weibliche Flight Attendants) bzw.
58. Altersjahr (männliche Flight Attendants) bis zum 63. Altersjahr vereinbarte
Übergangsrente sowie AHV-Ersatzrente beurteilt. Da jener
Freizügigkeitsleistungsanspruch auf derselben Rechtsgrundlage beruhte wie die
streitgegenständliche Überbrückungsrente, ist es angezeigt, diese ebenfalls im
Lichte der jüngsten Rechtsprechung neu zu prüfen.

3.
3.1 Auszugehen ist davon, dass bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen,
zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag (vgl. hiezu BGE
131 V 27 E. 2.1 S. 28 mit Hinweisen) andererseits zu unterscheiden ist.
Letzterer darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR
verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen werden. Ohne Rücksicht auf
inhaltliche Unterschiede erweist sich diese Abgrenzung schon deshalb als
unumgänglich, weil an den beiden Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte
beteiligt sind. Während sich beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber gegenüberstehen, sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die
rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtung beteiligt (BGE 118 V 229 E. 4a S.
231; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl., Bern 2006, Rz. 5 und 17 zu § 4).

3.2 Zwar ist der Arbeitgeber gemäss Art. 331 Abs. 1 OR verpflichtet, alle für
die Personalvorsorge gemachten Zuwendungen und die von den Arbeitnehmern hiefür
geleisteten Beiträge aus seinem Vermögen auszuscheiden und auf einen rechtlich
verselbständigten Träger (Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des
öffentlichen Rechts) zu übertragen. Diese Verselbständigungspflicht schliesst
aber arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
mit welchen sich der Arbeitgeber direkt gegenüber seinen Arbeitnehmern zu
Ruhestandsleistungen aus seinem privaten oder Geschäftsvermögen verpflichtet,
nicht aus, was vor allem im Rahmen von Sozialplänen von grosser praktischer
Bedeutung ist (Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz,
Bern 1989, S. 326 f. Rz. 9; ders., Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl.
Bern 1996 N 4 zu Art. 331 OR).
3.3
3.3.1 Es steht fest, dass Rechtsgrundlage der streitigen Überbrückungsrente der
zwischen Swissair und Kapers am 26. September 1996 abgeschlossene und am 1.
Januar 1997 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag bildet. In Lit. B) des
Anhanges V des GAV 1997 wurde die Ausrichtung einer Überbrückungsrente in der
Höhe der "höchsten einfachen AHV-Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns" an die
männlichen Flight Attendants "zwischen dem 63. und 65. Altersjahr" stipuliert.
Diese gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarung stellt eine von den Sozialpartnern
getroffene Ruhestandsvereinbarung dar, welche als unvollkommen zweiseitiges
(das heisst einseitig verpflichtendes) Vertragsverhältnis die finanziellen
Rentenleistungspflichten der Swissair, die anwartschaftlichen Rentenansprüche
der Flight Attendants sowie die beiderseitigen Gestaltungsrechte umfasst.
3.3.2 Ein zweiseitiges Vertragsverhältnis als Ganzes ist namentlich im Hinblick
auf einen Wechsel der daran beteiligten Rechtssubjekte zu unterscheiden von
einer - durch Vertrag oder Gesetz - begründeten, isolierten
Recht-Pflicht-Beziehung (Schuldverhältnis). Bei einem Vertragsverhältnis kann
ein Wechsel der beteiligten Rechtssubjekte nicht dadurch erfolgen, dass
einzelne Forderungen oder Schuldpflichten auf einen Dritten übertragen werden.
Die Übertragung eines zweiseitigen Vertrages mit sämtlichen Rechten, Pflichten
und Gestaltungsrechten von einer Vertragspartei auf eine andere, die an die
Stelle der ausscheidenden (alten) Vertragspartei tritt, ist rechtlich nur auf
dem Wege der Vertragsübernahme möglich. Will sich ein neuer Vertragspartner -
weniger weitgehend - lediglich auf einer Seite eines bestehenden
Vertragsverhältnisses zusammen mit oder neben einer bisherigen Vertragspartei
beteiligen, ohne dass diese ausscheidet, ist der Abschluss eines
Beitrittsvertrages erforderlich.
3.3.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsinstitute - interne oder
privative Schuldübernahme gemäss Art. 175 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 1 OR bzw.
Akzept einer Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR -, mit denen er die
Rechtstatsache begründen will, dass die APK die Leistungspflicht betreffend die
Überbrückungsrente übernommen habe, sind daher nicht einschlägig. Sie
beinhalten die Übernahme eines einzelnen Schuld- und nicht eines
Vertragsverhältnisses. Ebenso bezieht sich der Garantievertrag (Art. 111 OR),
den die APK nach Auffassung des Beschwerdeführers mit Bezug auf die streitige
Überbrückungsrente eingegangen sein soll, auf ein bestimmtes, zukünftiges
Verhalten eines Dritten und nicht auf ein Vertragsverhältnis als solches
(Pestalozzi, Basler Kommentar zum OR I, 2007, N 2 zu Art. 111 OR; Scyboz,
Garantievertrag und Bürgschaft, Schweizerisches Privatrecht [SPR], Basel 1979,
Band VII/2, S. 325).

3.4 Weder die Vertragsübernahme noch der Vertragsbeitritt sind im OR gesetzlich
geregelt. Es handelt sich dabei um dreiseitige Innominatkontrakte sui generis
(betreffend die Vertragsübernahme: Urteil des Bundesgerichts 5C.51/2004 vom 28.
Mai 2004, E. 3.1, publiziert in: SJ 2005 I S. 46 und SJZ 2005 S. 197), die uno
actu zwischen den beiden bisherigen Vertragsparteien einerseits sowie zwischen
diesen und der neuen, ein- oder hinzutretenden Vertragspartei andererseits
geschlossen werden. Im Ergebnis gleichbedeutend ist es, wenn zweistufig vorerst
der Übernahme- oder Beitrittsvertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien
geschlossen und dieser nachträglich von der neuen Vertragspartei genehmigt wird
(Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich
1988, S. 592 f.; zur Vertragsübernahme vgl. auch: Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich
2003, Rz. 3755; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
4. Aufl., Bern 2006, Rz. 92.04; Guhl/Koller, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 34 Rz. 17). Wesentlich ist, dass
sowohl die Vertragsübernahme als auch der Vertragsbeitritt unabdingbar der
Mitwirkung oder wenigstens der Zustimmung (Genehmigung) der neuen
Vertragspartei bedürfen.
3.5
3.5.1 Demzufolge geht im vorliegenden Fall die entscheidwesentliche Rechtsfrage
dahin, ob die Regelung der Überbrückungsrente in Art. 13.4 des Reglementes 2001
und/oder in Art. 5.5 des Reglementes 1995 der APK eine Übernahme der oder den
Beitritt der APK zur gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung im GAV
1997 und/ oder zu einem früheren zwischen Swissair und Kapers abgeschlossenen
gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevertrag beinhaltet.

Sinn und Tragweite von Reglementsbestimmungen sind nach dem Vertrauensprinzip
zu ermitteln, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden
Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sogenannten Unklarheits-
und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29; 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81
mit Hinweisen).
3.5.2 Der Wortlaut von Art. 13.4 des Reglementes 2001 weicht von demjenigen von
Art. 5.5 des Reglementes 1995 sprachlich-grammatikalisch insofern ab, als
Umfang und Höhe der Überbrückungsrente - einfache maximale AHV-Rente im
Zeitpunkt Rentenbeginn - nicht mehr in einem Halbsatz, sondern in einem
selbständigen zweiten Hauptsatz festgelegt wurden. Ausserdem wurde in der
Überschrift von Art. 13.4 des Reglementes 2001 der bisherige Begriff der
"Übergangsrente" durch denjenigen der "Überbrückungsrente" ersetzt. Inhaltlich
blieb aber die Regelung der Überbrückungsrente im Reglement 2001 trotz dieser
beiden grammatikalischen Änderungen identisch mit derjenigen des Reglementes
1995.

Von ausschlaggebender Bedeutung für den objektiven Sinn der beiden
Reglementsbestimmungen ist, dass in Art. 13.4 des Reglementes 2001 mit keinem
Wort auf die Vorsorgevereinbarung des GAV 1997 Bezug genommen wurde, ebenso
wenig in Art. 5.5 des Reglementes 1995 auf die vorsorgerechtlichen Bestandteile
eines früheren Gesamtarbeitsvertrages. Demgemäss fehlt im Reglementswortlaut
jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Wille des Reglementgebers auf eine Übernahme
oder den Beitritt zu einer von den Sozialpartnern getroffenen
gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung gerichtet gewesen wäre. Im
Wortlaut beider Reglementsbestimmungen ist vielmehr der als Bedingung
formulierte Halbsatz vorangestellt: "Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende
Verpflichtung eingegangen ist [...]". Das kann objektiv nur als Verweis auf
eine Drittverpflichtung und nicht als eigene vertragliche Bindung verstanden
werden. In dieselbe Richtung weisen die Formulierungen, dass es sich bei der
Überbrückungsrente/Übergangsrente um eine "vom Arbeitgeber finanzierte" und
"über die APK ausbezahlte" Leistung handle. Dass die APK mit Bezug auf das der
Überbrückungs- bzw. Übergangsrente zugrunde liegende Vertragsverhältnis mehr
als die Funktion einer Zahlstelle hätte übernehmen wollen, kann diesen
Formulierungen nicht entnommen werden.
3.5.3 Insgesamt kommt somit dem Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 13.4
des Reglementes 2001 und Art. 5.5 des Reglementes 1995 lediglich
deklaratorische Bedeutung in dem Sinne zu, dass die APK reglementarisch auf die
von der Swissair gesamtarbeitsvertraglich übernommene Verpflichtung zur
Ausrichtung einer Überbrückungs- bzw. Übergangsrente für das 63. und 64.
Altersjahr der Flight Attendants hingewiesen hat. Hingegen fehlt den beiden
Reglementsbestimmungen ein normativer Gehalt dahingehend, dass die APK die
Überbrückungsrente mittels Vertragsübernahme oder -beitrittes zum Gegenstand
einer eigenen vorsorgevertraglichen Leistungspflicht gemacht hätte.
3.6
3.6.1 Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass die
Ausfinanzierung der Überbrückungsrente durch die Arbeitgeberin nicht
ausgewiesen ist (vgl. Urteil B 97/03 vom 18. März 2005; oben E. 2.2). Bis zur
Nachlassstundung der Swissair wurden die Überbrückungsrenten nie von der APK,
sondern immer von der Arbeitgeberin aus einem Konto der SAir-Group ausbezahlt
und den einzelnen Konzerngesellschaften weiterbelastet. Erst während der
Nachlassstundung hat die APK Auszahlungen von laufenden Überbrückungsrenten
vorgenommen, nachdem der "Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der
SAir-Group" (FZVS) diese laufenden Verpflichtungen übernommen und die
erforderlichen Mittel an die APK überwiesen hatte. Diese hat somit nur
vorübergehend fremdfinanzierte Überbrückungsrenten bezahlt, die im Oktober 2001
bereits fällig waren. Die Überbrückungsrente des Klägers ist aber erst im April
2002 fällig geworden.
3.6.2 Der Beschwerdeführer und Kläger versteht unter erfolgter Finanzierung,
dass in der APK ausreichend freie Mittel (unter Einschluss der Ausschüttungen
der FZVS ca. Fr. 500 Mio. ausmachend) vorhanden seien, aus denen die
Überbrückungsrenten bezahlt werden könnten. Aus der entsprechenden
Teilliquidation sind indes nur die kollektiven Ansprüche der aus der APK
Ausgetretenen zu befriedigen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber
Rentenbezüger der APK und gehört nicht dem Kollektiv der aus dieser
Ausgeschiedenen an.
3.6.3 Ein selbständiges Forderungsrecht aus echtem Vertrag zugunsten Dritter
muss gemäss Art. 112 Abs. 2 OR der "Willensmeinung" von Promittent und
Promissar oder der "Übung" entsprechen. In Anhang V Lit. B) des GAV 1997 findet
sich keine solche "Willensmeinung" von Swissair und Kapers. Auch wird die APK
dort nicht erwähnt. Ein Vertrag zugunsten Dritter ohne Angaben zur Person
dieses Dritten ist nicht denkbar. Aus den dargelegten Zahlungsgepflogenheiten
(oben E. 3.6.1) ergibt sich schliesslich auch keine "Übung", wonach die APK
berechtigt gewesen wäre, die fälligen Überbrückungsrenten bei der Swissair
einzufordern.

4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder Art. 13.4 des Reglementes 2001 noch
Art. 5.5 des Reglementes 1995 eine Rechtsgrundlage für den streitigen
Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der APK auf Ausrichtung einer
Überbrückungsrente für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 enthält.
Der diesbezügliche Rechtsanspruch ist gesamtarbeitsvertraglich einzig gegenüber
der Swissair begründet und von der APK reglementarisch nicht durch
Vertragsübernahme oder -beitritt übernommen worden. Nichts anderes ergibt sich
mit Blick auf den im vorinstanzlichen Entscheid wegleitenden Gesichtspunkt der
Leistungsfinanzierung durch die Arbeitgeberin. Die Vorinstanz hat daher die
Klage zu Recht abgewiesen.

4.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der
Aufsichtsbehörden im hängigen Teilliquidationsverfahren der APK ist ebenfalls
abzuweisen, da es an einer präjudiziellen Bedeutung jener Entscheide für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub