Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 3/2007
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B 3/07

Urteil vom 21. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiber Fessler.

K. ________, 1943, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St.
Gallen,

gegen

«Zürich» Lebensversicherungs-Gesellschaft,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Dr. Annemarie Imhof, Aeschenvorstadt 67,
4010 Basel.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 4. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene K.________ war seit 1987 als selbständiger Teppichhändler
erwerbstätig. Am 24. Januar 1992 schloss er mit der VITA
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich (heute: «Zürich»
Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Zürich Leben) eine
Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police ab. Versichert waren ein Alterskapital
fällig bei Erleben des 31. März 2008 und eine Todesfallsumme fällig bei
Ableben vor diesem Zeitpunkt von jeweils Fr. 98'216.- sowie eine
Invalidenrente von jährlich Fr. 48'261.- bei voller Invalidität und
entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gekürzt bei teilweiser
Invalidität.
Wegen rezidivierender, 1995 computertomographisch abgeklärter Lumbalgien
sowie Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, welche sich ab 1998
verstärkt hatten, meldete sich K.________ im August 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen holte u.a. beim behandelnden Arzt Dr. med. H.________, Innere
Medizin FMH, einen Bericht vom 17. Oktober 2000 ein. Danach bestanden seit
2. November 1999 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 %, ab
30. September 2000 von 75 % bis auf weiteres. Mit Verfügung vom 5. Juni 2001
verneinte die IV-Stelle mangels einer gesundheitlich bedingten
Erwerbseinbusse den Anspruch auf eine Invalidenrente, was das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid vom 8. Oktober 2002 bestätigte.
Unter Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 5. Juni 2001 lehnte die
«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) mit Schreiben vom
16. Januar 2002 das Gesuch des K.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente
aus der mit der Zürich Leben abgeschlossenen
Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police ab.
Wegen eines neu aufgetretenen Schulterleidens links meldete sich K.________
im Mai 2003 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine
Rente.

B.
Am 29. August 2005 liess K.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Klage gegen die Zürich einreichen und beantragen, die Beklagte sei
zu verpflichten, ihm aufgrund der Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police vom
24. Januar 1992 ab 2. November 2001 eine Invalidenrente im Betrag von
jährlich Fr. 48'261.- oder in einem im Beweisverfahren zu bestimmenden Umfang
zu bezahlen.
Nach Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten und nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 die Klage gegen die Zürich
Leben ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 4. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Klage vom
29. August 2006 gegen die Zürich Leben sei gutzuheissen.
Die Zürich Leben und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Rechtsvertreter von K.________ hat sich in einer weiteren Eingabe zur
Sache geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 4. Dezember 2006. Das Verfahren richtet
sich somit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff.,
1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts und letztinstanzlich der
II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006:
Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers und Klägers auf eine
Invalidenrente aus der Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police bei der Zürich
Leben ist gegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG sowie Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV
in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 FZG, Art. 82 lit. a BGG und Art. 35 lit. e
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]; BGE 133 V
314 E. 2 S. 315 mit Hinweisen).
Die mit der Klage anfänglich ins Recht gefasste Zürich erklärte sich vor dem
kantonalen Gericht mit einer Berichtigung der Parteibezeichnung
einverstanden. Beklagte im vorinstanzlichen Prozess und Beschwerdegegnerin in
diesem Verfahren ist die Zürich Leben, welche unbestrittenermassen
passivlegitimiert ist.

3.
3.1 Mit der Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police vom 24. Januar 1992 wurde
u.a. eine Invalidenrente versichert «zahlbar bei dauernder oder
vorübergehender Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, solange die
Invalidität dauert, längstens bis und mit 31. März 2008. Die Invalidenrente
beträgt bei völliger Invalidität jährlich Fr. 48'261.- und wird bei
teilweiser Invalidität entsprechend dem Grad der noch bestehenden
Erwerbsunfähigkeit [recte: Erwerbsfähigkeit] gekürzt. Die
Invaliditätsleistungen treten in Kraft, nachdem der Versicherte 24 Monate
arbeitsunfähig war».
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen für
Freizügigkeits-Versicherungen der VITA (AB, in der bei Abschluss der Police
gültigen Ausgabe 1980) haben für die in der Police, den Allgemeinen
Bedingungen und Zusatzbedingungen für Freizügigkeits-Versicherungen sowie in
besonderen Abreden nicht geregelten Verhältnisse die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 sowie
die Verordnung über die Aufhebung der Vertragsfreiheit für
Freizügigkeits-Policen vom 1. März 1966 Geltung. Laut Art. 13 AB hat der
Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte zur Begründung des Anspruchs
auf Invaliditätsleistungen auf seine Kosten einen Bericht des behandelnden
Arztes einzureichen über Beginn, Verlauf und Folgen der Krankheit bzw. über
die Art und die Folgen des Unfalles sowie über den Grad und die
voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 3). Die VITA ist
berechtigt, weitere Auskünfte selbst einzuziehen bzw. auf ihre Kosten
Erhebungen vorzunehmen und zu verlangen, dass sich der Versicherte durch
einen von ihr bezeichneten Arzt untersuchen lasse (Ziff. 4).
Nach Art. 2 der Zusatzbedingungen für Freizügigkeits-Versicherungen,
Invalidenversicherung (ZB [Ausgabe 1980]) liegt eine Invalidität bzw.
Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch
nachweisbarer Krankheit, Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte oder
infolge Unfalls ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine
andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer Lebensstellung, ihren
Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist (Ziff. 1). Dauernde Invalidität
liegt vor, wenn der Nachweis erbracht ist, dass von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit der
versicherten Person erwartet werden kann und dass die Invalidität
voraussichtlich lebenslänglich sein wird (Ziff. 2). Anspruch auf die vollen
Leistungen besteht, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 66 2/3 % beträgt.
Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % werden die Leistungen
entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet. Eine Teilinvalidität von
weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen (Ziff. 3).

3.2 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts weicht der
Invaliditätsbegriff gemäss Art. 2 Ziff. 1 ZB von dem nach Art. 23 BVG für den
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
massgebenden Begriff in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ab, indem bei der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen ausserhalb des bisherigen Berufes nur Tätigkeiten
berücksichtigt werden, die der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Zudem
besteht ein Anspruch bereits bei einem Invaliditätsgrad von 25 %. Dies
bedeutet eine Besserstellung gegenüber der allgemeinen gesetzlichen Regelung,
welche aber nicht so weit geht, dass der Anspruch gemäss Freizügigkeitspolice
lediglich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf
voraussetzte. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise selbständig geprüft, ob
eine Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit im Sinne der
Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police vom 24. Januar 1992 sowie der
einschlägigen Versicherungsbedingungen besteht (E. 4.1). Insbesondere hat sie
zu Recht das Ausmass dieser Erwerbsunfähigkeit nicht dem von der IV-Stelle
ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % gemäss Verfügung vom 5. Juni 2001
gleichgesetzt.
Abgesehen davon könnte auf die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung ohnehin nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle führte
in der erwähnten Verfügung aus, der Versicherte habe als selbständiger
Teppichhändler seit 1987 stets ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 7000.-
abgerechnet. Offensichtlich habe er sich innerhalb der letzten zwei Jahre
beruflich erfolgreich neu orientiert. Bereits 1999 habe er einen
Betriebsgewinn von rund Fr. 70'000.- ausgewiesen. Im Jahr 2000 betrage der
Gewinn Fr. 64'824.-, obwohl während der gesamten Dauer eine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestanden habe. Auch wenn dem Versicherten gemäss seinen
Angaben nur die Hälfte des erzielten Gewinns im Sinne einer Provision
zustehen würde, liege dieser Betrag weit über dem bisherigen Einkommen,
welches er mit der selbständigen Erwerbstätigkeit seit 1980 je ausgewiesen
habe. Unter Vergleich eines hypothetischen Einkommens ohne resp. mit
Behinderung von Fr. 8000.- und Fr. 32'412.- schloss die IV-Stelle auf einen
Invaliditätsgrad von 0 %.
Es ist vorab unklar, worin die angebliche berufliche Neuorientierung bestand.
Es fehlen jegliche diesbezügliche Angaben. Es ist daher fraglich, ob das
früher abgerechnete Einkommen als Mass für den Verdienst gelten kann, den der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte (vgl.
Art. 17 ATSG und BGE 114 V 310 E. 3b S. 314). Weiter fragt sich, ob die
Invalidität unter den gegebenen Umständen nicht nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs hätte
ermittelt werden sollen (vgl. BGE 128 V 29). Dabei wäre näher zu prüfen
gewesen, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse allenfalls dadurch
entstanden war, dass er nicht mehr sämtliche Arbeiten selber ausführen konnte
und deshalb auf Hilfspersonen angewiesen war. Wie es sich damit verhält,
lässt sich den Akten nicht entnehmen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat als Mass für die Erwerbsunfähigkeit die zu
erwartende Erwerbseinbusse bei einer dem bisherigen Status des Klägers
angemessenen Verweisungstätigkeit gegenüber dem Verdienst in der bisherigen
Tätigkeit als Teppichhändler genommen. Dies ist nicht zu beanstanden. In
tatsächlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz an den der Verfügung vom
5. Juni 2001 zugrunde liegenden Ergebnissen der medizinischen und
erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle orientiert. Sie hat erwogen, der
Kläger habe trotz der Intensität der Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule und lumbal sowie der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab
2. November 1999 und weiteren Teil-Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 50 %
ab 24. Januar 2000 in den Jahren 1999 und 2000 im angestammten Beruf
Erwerbseinkommen von rund Fr. 70'000.- und Fr. 64'824.- resp. Fr. 32'412.-
erzielt (vgl. auch E. 3.2 hievor). Der Kläger habe weder in seinen
Rechtsschriften noch an der mündlichen Verhandlung vorgebracht, diese
Einkommen entsprächen nicht den offiziellen rechtskräftigen Steuerfaktoren.
Er habe somit zwar ärztliche Bescheinigungen über seine andauernden
Arbeitsunfähigkeiten als Teppichhändler aufgelegt, bis heute jedoch den ihm
nach Art. 13 Ziff. 3 AB obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass damit auch
eine relevante Erwerbsunfähigkeit einhergegangen sei. Die Beklagte habe daher
im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid im Wesentlichen die Tatsachen
zugrunde gelegt, auf welchen auch die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni
2001 beruht. Dabei verkennt sie, dass der Prüfungszeitraum sich bis zur
Klageeinreichung am 29. August 2005 erstreckt. Daran ändert nichts, dass das
Begehren auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 2. November 2001 lautete.
Ebenfalls ist ohne Belang, dass die Zürich am 16. Januar 2002 eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hatte (vgl. BGE 117 V 329
E. 5d S. 336). Es waren daher auch allfällige später eingetretene Umstände in
die Beurteilung miteinzubeziehen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Frühjahr 2003
verschlechtert hatte, indem neben den Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule und lumbal neu Schulterbeschwerden auftraten, welche die
Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten. Dr. med. H.________
bescheinigte am 10. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 19. August
2001 bis 27. März 2003 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. März
2003 mit der Feststellung, der Versicherte habe zufolge einer Ruptur der
Rotatoren-Manschette links seit April 2003 auch Schmerzen in der linken
Schulter. Im Vordergrund stünden aber die zervikalen und lumbalen Schmerzen
mit Parästhesien der rechten Hand. Am 12. Oktober 2003 teilte Dr. med.
H.________ der IV-Stelle mit, wegen Schmerzen und einer eingeschränkten
Beweglichkeit der linken Schulter sei der Versicherte in der
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Infolge der lumboradikulären Schmerzen
könne er nicht länger als zehn Minuten sitzen oder stehen; gehen könne er ca.
eine Viertelstunde. Am 15. Januar 2004 berichtete der behandelnde Arzt, der
Versicherte sei bei den gegebenen Symptomen praktisch vollständig
arbeitsunfähig; seine Belastbarkeit belaufe sich auf höchstens 10 %. Dr. med.
F.________, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie Spital X.________, schloss
sich in seinem Bericht vom 13. Mai 2004 dieser Beurteilung mit der
Feststellung an, aufgrund der Zunahme der Beschwerden und der neuen
MRI-Befunde erachte er den Versicherten aktuell als nicht mehr arbeitsfähig.
Dr. med. B.________, Orthopädie, hielt im Bericht vom 17. Februar 2004 an die
IV-Stelle fest, bei einer Untersuchung von anfangs 2004 sei auch eine Läsion
der Supraspinatussehne rechts festgestellt worden. Wegen der schweren Schäden
der Rotatorenmanschetten beidseits sei der Versicherte beim Tragen und Heben
von schweren Teppichrollen behindert; er könne die Tätigkeit als
Teppichhändler nicht mehr vollumfänglich ausüben. Allein vom Schulterleiden
her sei die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % (ganztägige Arbeit bei
reduzierter Leistung) zu schätzen. Dem ist beizufügen, dass der
Beschwerdeführer sich am 16. Mai 2003 erneut bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte.

4.2.2 Sodann besteht, wie in E. 3.2 dargelegt, Unklarheit in Bezug auf die
für das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit bedeutsame berufliche Neuorientierung.

4.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz auch zu widersprechen, soweit sie das
Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen hat, dem Kläger obliege nach
Art. 13 Ziff. 3 AB die Beweispflicht dafür, dass mit den ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten auch eine bedeutsame Erwerbsunfähigkeit
verbunden sei. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend dieser Bestimmung der
Versicherungseinrichtung mehrere Arztberichte zugestellt, worin zur
Arbeitsfähigkeit und zu den Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als
Teppichhändler konkret Stellung genommen wurde. Es wäre im Sinne von Art. 13
Ziff. 4 AB Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere Erhebungen
vorzunehmen, wozu unter den gegebenen Umständen auch Anlass bestand. Dass der
Versicherte einer Aufforderung zu ergänzenden Angaben nicht Folge leistete,
wird zu Recht nicht geltend gemacht.

4.3 Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid auf einer
mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Sache ist
daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die vollständigen
IV-Akten beiziehe, die erforderlichen weiteren Erhebungen zur Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit vornehme und
danach über den streitigen Leistungsanspruch neu entscheide.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid vom 4. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit es
nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus der
Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police bei der «Zürich»
Lebensversicherungs-Gesellschaft neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die «Zürich» Lebensversicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: