Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 1/2007
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Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Pensionskasse Profaro, Hauptstrasse 35, 5737 Menziken, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, c/o Grendelmeier Jenny &
Partner, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (geboren 1964) war vom 1. Oktober 1990 bis 31. März 1995 als
Saisonnier im Weinbau erwerbstätig. Vom 1. April 1995 bis 30. November 1996
arbeitete er in einem Baugeschäft. Vom 1. Dezember 1996 bis Ende April 1997
bezog er Arbeitslosentaggelder. Ab 1. Juni 1997 war er als Hilfsarbeiter bei
der I._________ AG tätig und im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der
Pensionskasse der ALU Menziken-Gruppe (seit 4. April 2006 Pensionskasse
Profaro; nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert.
In den Jahren 1994 bis 1998 musste er sich mehreren operativen Eingriffen im
Abdominalbereich unterziehen. Ab 3. Dezember 1997 war er zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Am 20. Januar 1998 löste die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis auf Ende März 1998 auf. Am 24. Februar 1999 meldete sich
B.________ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab
1. März 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% eine halbe
Invalidenrente zu, welche mit Einspracheentscheid vom 26. August 2003 und mit
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2004
ohne Einbezug der Pensionskasse ins Verfahren bestätigt wurde.
Im Dezember 2003 ersuchte B.________ seine Pensionskasse um Ausrichtung von
Invalidenleistungen. Dieses Ersuchen lehnte die Pensionskasse ab.

B.
Am 7. März 2005 liess B.________ Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit
dem Antrag, es sei diese zur Leistung der gesetzlich geschuldeten
Invaliditätsrente zu verpflichten. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 hiess
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage gut und verpflichtete
die Pensionskasse, B.________ ab 1. März 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad
von 59 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten,
zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 7. März 2005 geschuldeten
Rentenbetreffnisse und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

C.
Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf eingetreten wird,  schliessen unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Kantonales Gericht und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG (in der bis Ende
Dezember 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) Personen, die im
Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese
wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung,
nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz
angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal
aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn
auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26
Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 E. 1a, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117
f., 118 V 45 E. 5; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SZS 2004 S. 446,
B 40/01; SZS 2003 S. 507 f., B 1/02 und 509 f., B 23/01).

2.2 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit (zu
diesem Begriff siehe SZS 2003 S. 521) und nachfolgender Invalidität ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang
ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 f. E. 2c/aa und bb mit
Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus,
dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht
während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 264 E. 1c mit
Hinweisen)
2.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der
IV-Organe, insbesondere auch hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in
Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, sofern sie vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen und soweit die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint
(BGE 126 V 311 E. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23
E. 2.1). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung
- wie hier - nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der
vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987
456 und AS 2000 3721) und - nach dessen Ersetzung durch das
Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der
Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 ff.;
vgl. auch BGE 130 V 273 f. E. 3.1, mit Hinweisen).

3.
Streitig ist, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der
Zugehörigkeit zur Pensionskasse vom 1. Juni 1997 bis 30. April 1998
(inklusive einmonatige Nachdeckungsfrist des Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten
ist.

3.1 Der Beschwerdegegner musste sich in den Jahren 1994 bis 1998 mehreren
operativen Eingriffen im Abdominalbereich (Leistenbruchoperationen, Revision
der Leisten, Harnröhreneingriffe etc.) unterziehen. Am 1. Juni 1997 nahm er
die Tätigkeit bei der I.________ AG als Metallarbeiter auf. Am 4. Dezember
1997 erfolgte eine Leistenrevision beidseits, weshalb er seit 3. Dezember
1997 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Am 20. Januar 1998 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1998 auf. In der Folge
war der Beschwerdegegner nicht mehr erwerbstätig.

3.2 Das kantonale Gericht ist gestützt auf das Gutachten vom 5. Februar 2001
und das Nachgutachten vom 20. August 2002 der Klinik B.________ davon
ausgegangen, der Beschwerdegegner sei nicht aus somatischer Sicht, sondern
aus psychischen Gründen teilweise erwerbsunfähig. Der sachliche Zusammenhang
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität sei unbestritten. Der zeitliche
Zusammenhang sei ebenfalls gegeben, da der Beschwerdegegner seit Ende 1997 in
wesentlichem Ausmass arbeitsunfähig sei.

3.3
3.3.1 Die Klinik B.________, wo sich der Beschwerdegegner vom 30. Oktober bis
3. November 2000 auf der psychosomatischen Abteilung zur stationären
Abklärung aufhielt, diagnostiziert im Gutachten vom 5. Februar 2001
chronische Leistenschmerzen beidseits nach mehrfachen operativen Eingriffen
im Inguinalbereich beidseits, Urogenital- und Analbereich mit ausgeprägter
Symptomausweitung (ICD10 F54/R10.3) und ein leichtes
Thorakolumbovertebralsyndrom (ICD10 M54.9). Medizinisch-theoretisch sei ihm
eine leichte, wechselbelastete, überwiegend sitzende Arbeit ganztags zu 80 %
zumutbar. Wegen invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten sozialen
Faktoren (ausgeprägte Selbstlimitierung) sei es unwahrscheinlich, dass er die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschöpfen werde. Beim
Beschwerdegegner liege eine ausgesprochene Symptomausweitung mit
Selbstlimitierung vor, indem er alle Aktivitäten weit vor Erreichen seiner
Leistungsgrenze abbreche. Diese Symptomatik werde mit dem Begriff der
Symptomausweitung umschrieben. Sie werde in den meisten Fällen und
überwiegend durch soziale Risikofaktoren begünstigt (Emigration, mangelhafte
berufliche Integration in der Schweiz, Scheidung nach zweijähriger Ehe im
Jahr 1996) und sei nicht Ausdruck eines Krankheitsgeschehens im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei ihm medizinisch-theoretisch
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar.
Im Nachgutachten vom 20. August 2002 hielt die Klinik B.________ fest,
zusammenfassend lägen aus psychosomatischer Sicht erhebliche krankheitsfremde
Faktoren vor (sexuelle Problematik, Selbstwertproblematik, Eheproblematik,
Stellenverlust), die zur Entwicklung einer Schmerzverarbeitungsstörung nach
der Leistenhernienoperation 1994 beigetragen hätten. Beim Beschwerdegegner
sei es zweifellos sehr schwierig, psychosoziale und soziokulturelle
Belastungssituationen und Krankheitssymptome voneinander abzugrenzen,
insbesondere da er ein ausschliesslich körperorientiertes Krankheitskonzept
habe und ausschliesslich lokal, vor allem durch Operationen behandelt worden
sei, während den psychosozialen Belastungen (sexuelle Problematik,
Ehekonflikt, Scheidungssituation) keine Beachtung geschenkt worden sei. Es
sei anzunehmen, dass die ausschliesslich am Ort der Schmerzhaftigkeit und
überwiegend durch chirurgische Eingriffe erfolgte Behandlung zur
Chronifizierung und Fixierung beigetragen habe, die mittlerweile erfolgt sei.
Dieser krankheitsbedingte Anteil der Arbeitsunfähigkeit sei im Gutachten vom
5. Februar 2001 mit 20 % eingeschätzt worden. Wenn bei der Beurteilung mehr
Gewicht darauf gelegt werde, dass die Folgen der diversen Eingriffe, das
ausschliesslich körperorientierte Krankheitskonzept des Patienten bestätigt
und verfestigt hätten, könnte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
höher, z.B. 40 % oder 50 % eingeschätzt werden, sodass
medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 %
(halbtags) für leichte Arbeit bestehe. Wegen der oben beschriebenen
psychosozialen Faktoren sei es jedoch unwahrscheinlich, dass der Versicherte
die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit realisieren werde. Als weiterer
invaliditätsfremder Grund sei diesbezüglich zu benennen, dass er beruflich
ausser in der Landwirtschaft, wo er bis 1994 gearbeitet habe, nie
sozialisiert gewesen und im Baugewerbe insgesamt nur 1 ? Jahre und in der
Metallindustrie nur sechs Monate tätig gewesen sei.

3.3.2 Im Bericht vom 29. Juli 1998 an den Hausarzt Dr. med. H.________
erklärte das Spital X._________, Rheumatologie und Institut für physikalische
Therapie, den Beschwerdegegner aus rheumatologischer Sicht für eine geeignete
Tätigkeit voll arbeitsfähig mit dem Vermerk, er solle sich beim Arbeitsamt
melden. Der  Psychiatrische Dienst des Kantons Z.________ führt im Bericht
vom 4. Dezember 1998 an den Hausarzt aus, beim Beschwerdegegner habe keine
psychiatrische Diagnose eruiert werden können. Er sei psychopathologisch
unauffällig. Am 16. März 1999 hält Dr. med. H.________ fest, der
Beschwerdegegner arbeite seit dem 18. März 1998 nicht mehr. Eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit habe nie attestiert werden können. Er arbeite einfach
nicht. In psychiatrischer Hinsicht liege noch keine relevante Diagnose vor.
Es bestehe Verdacht auf Münchhausensyndrom und Konversionsneurose. Im Bericht
vom 6. März 2002 gelangt der Psychiatrische Dienst zur Beurteilung, der
Beschwerdegegner leide seit Jahren unter stärksten Schmerzen, welche als
Konsequenz einige Bauchoperationen zur Folge hatten. Nach wie vor habe er ein
auf Somatik ausgerichtetes Krankheitsbild und ohne Einsicht, dass es sich um
eine psychische Erkrankung handeln könnte. Die Befunde seien mit einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen vereinbar
(ICD-10 F32.11). Eine medikamentöse Behandlung der Depression werde
empfohlen. Im Weiteren sprächen die Befunde und der Verlauf für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Beschwerdegegner
sei darüber informiert worden, dass er mit den Schmerzen leben lernen müsse
und dass ein nochmaliger Arbeitsversuch gemacht werden sollte, womit auch der
Hausarzt voll einverstanden sei. Die Stiftung A.________, wo der
Beschwerdegegner vom 17. September bis 21. Dezember 2001 eine Abklärung in
der geschützten Werkstätte absolvierte, hält im Bericht vom 20. Dezember 2001
fest, während der effektiven Präsenzzeit, sei seine Arbeitsleistung gemessen
an einer Normalleistung von 100 % bei 30 % einzustufen. Er weise einen sehr
hohen Anteil entschuldigter, krankheitsbedingter Absenzen auf. Seine
gesundheitliche Verfassung mache eine Wiedereingliederung zum jetzigen
Zeitpunkt unmöglich. Auch ein allfälliges Arbeitstraining würde zu einer
Überforderung führen. Um die Fähigkeiten und das effektive Leistungsvermögen
weiter abzuklären und/oder zu trainieren, sollte sich die gesundheitliche
Situation drastisch verbessern.

4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten
Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt
grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE
130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht
hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE
132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei
geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten
Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und
2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine). Umstände, welche
die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als
unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische körperliche
Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug,
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung,
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E 2.2.3
S. 353 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung
in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 77).

4.2 Auszugehen ist davon, dass der sachliche Zusammenhang nur zu bejahen ist,
wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen
derselbe ist, der während des Versicherungsverhältnisses zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 f.
E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Dabei ist mit dem kantonalen Gericht eine
relevante Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der verschiedenen
medizinischen Unterlagen nicht erstellt. Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob
das zur Ausrichtung einer halben Invalidenrente der Invalidenversicherung ab
1. März 1999 führende psychische Leiden bereits während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin, somit in der Zeit vom
1. Juni 1997 bis Ende April 1998, aufgetreten und zu einer relevanten
Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeitspanne (vgl. dazu SZS 2003 S. 521, BGE 114 V
286 oben) geführt hat. Aus den angeführten ärztlichen Gutachten und Berichte
(E. 3.3 hievor) ergibt sich für die hier zu beurteilende Zeitspanne keine
psychiatrische Diagnose und keine relevante Arbeitsunfähigkeit aus
psychischer Sicht. Die Klinik B.________ nimmt im Gutachten vom 5. Februar
2001, also fast drei Jahre nach Ende des Vorsorgeverhältnisses, eine
Einschränkung von 20 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten an, ohne
indessen die Diagnose eines psychiatrischen Leidens im engeren Sinne, einer
mittelschweren bis schweren Depression, Psychose oder Suchtkrankheit zu
stellen, sondern es ist von einer ausgesprochenen Symptomausweitung mit
Selbstlimitierung die Rede. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons
Z.________ haben gemäss Bericht vom 4. Dezember 1998 zu diesem Zeitpunkt
keine psychiatrische Diagnose eruieren können. Aufgrund der gesamten
Aktenlage ist für die Zeit bis Ende April 1998 das Vorliegen einer
psychischen Erkrankung mit Krankheitswert und einer damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht erstellt. In somatischer
Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine wesentliche Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ausgewiesen. Die
Gutachten und die Arztberichte, welche sich mit dem psychischen Leiden
auseinandersetzen, beruhen auf Untersuchungen, die mehrere Jahre nach dem
Ende des Vorsorgeverhältnisses stattgefunden haben. Der sachliche und
zeitliche Zusammenhang zwischen der mit einer halben IV-Invalidenrente
abgegoltenen Arbeitsunfähigkeit und dem bis 30. April 1998 (vgl. Art. 10
Abs. 3 BVG) dauernden Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin ist nach
dem Gesagten zu verneinen.

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Insoweit ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Hingegen kann dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V
202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

5.2 Obsiegende Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und
die Klage des B.________ vom 7. März 2005 abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Stefan
Galligani für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
i.V.