Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 12/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


B 12/07

Urteil vom 31. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge,
General-Guisan-Strasse 40,
8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034
Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge am 6. Januar
2006 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage einreichte mit dem
Rechtsbegehren, die X.________ AG sei zu verpflichten, ihr unbezahlt
gebliebene Beiträge in der Höhe von Fr. 13'751.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit
23. Oktober 2003, zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der mit
Zahlungsbefehl vom 2. September 2005 eingeleiteten Betreibung zu beseitigen,
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 21. Dezember
2006 vollumfänglich guthiess, die X.________ AG somit zur Bezahlung des
eingeklagten Betrages verhielt und überdies den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ beseitigte, während es
eine Widerklage der X.________ AG abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass die X.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragt,
dass die Winterthur Columna auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die streitige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Bundesgericht nur
prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),

dass das kantonale Gericht die Berechnungsweise der geschuldeten Beiträge
generell und bezogen auf die jeweiligen Beitragsperioden und die einzelnen
Arbeitnehmer richtig und umfassend dargelegt und zu Recht festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin die eingeklagten Beiträge, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 23. Oktober 2003, zu bezahlen hat,
dass der angefochtene Entscheid auch insoweit, als die Vorinstanz den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ vom
2. September 2005 über den erwähnten Betrag samt Zins beseitigt hat, rechtens
ist,
dass die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Ergebnis nichts
ändern, da die X.________ AG nicht geltend zu machen vermag, inwiefern das
kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt haben soll und der angefochtene Entscheid des
Weiteren keine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a und b OG) erkennen
lässt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass die Beschwerdegegnerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159
Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 31. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: