Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 10/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


B 10/07

Urteil vom 6. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, nebenamtlicher Bundesrichter
Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Pensionskasse X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,

gegen

A.________, 1967, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene, verheiratete A.________ reiste 1992 in die Schweiz ein. Ab
2. April 1996 war sie in der Firma Y.________ als Mitarbeiterin in der
Abwaschküche tätig und bei der Pensionskasse X._________ (im Folgenden:
Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Am 7. April 2004 meldete sie sich
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle ermittelte
einen Invaliditätsgrad von 60 % und sprach A.________ mit Verfügung vom
13. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertel-Invalidenrente
nebst drei Kinderrenten zu. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis
auf den 31. Juli 2004 auf.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 teilte die Pensionskasse A.________ mit, für
die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 stehe ihr eine 60%ige
Invalidenrente von Fr. 584.- nebst drei Kinderrenten à Fr. 134.- monatlich
zu. Dieser Rentenanspruch werde gestützt auf die neuen, am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Reglementsbestimmungen und das zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbseinkommen von Fr. 17'618.- pro Jahr ab 1. Januar 2005 auf
Fr. 0.- gekürzt. In der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter
der Versicherten hielt die Pensionskasse an ihrem Kürzungsentscheid fest.

B.
Am 3. Januar 2006 liess A.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse sei zu verpflichten, die Rentenkürzung ab 1. Januar 2005
rückgängig zu machen und der Klägerin rückwirkend die volle Rente nebst 5 %
Zins seit mittlerem Verfall auszurichten; eventuell sei die Beklagte zu
verpflichten, bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren
Erwerbseinkommens die konkreten Umstände zu berücksichtigen, subeventuell den
Beginn der Rentenkürzung auf später festzusetzen. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog
die Akten der IV-Stelle bei. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 hiess es die
Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. Januar
2005 unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen eine auf die
Überentschädigungsgrenze von 90 % gekürzte Rente zuzüglich Zins von 5 % seit
3. Januar 2006 auf den ausstehenden Leistungen zu erbringen.

C.
Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

A. ________ lässt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat eine Vernehmlassung erstattet, stellt aber
keinen bestimmten Antrag.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der Prozess um Überentschädigung ist ein Streit um
Versicherungsleistungen (BGE 126 V 468 E. 1b S. 470 mit Hinweis), weshalb
sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet.
Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253;
126 V 163 E. 1 S. 165).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die ab 1. Januar 2005 anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des
Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer
Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 in der seit
1. Januar 2005 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen,
namentlich auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2, wonach Bezügern von
Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das
weiterhin effektiv erzielte, sondern - im Gegensatz zur unter der Herrschaft
der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung entwickelten
Rechtsprechung (BGE 123 V 88 E. 4 S. 94 f.) - auch das "zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist.

2.2 Die Pensionskasse hat ihr Vorsorgereglement im Jahre 2004 revidiert und
das geänderte Reglement (im Folgenden: Reglement 2005) auf den 1. Januar 2005
in Kraft gesetzt. Dieses neue Reglement 2005 ersetzte das am 1. Januar 1998
in Kraft getretene (im Folgenden: Reglement 1998; Art. 91 Abs. 1 Reglement
2005). In Art. 20 Abs. 1 und 2 Reglement 2005 hat die Pensionskasse folgende
Überentschädigungsregelung getroffen:
"Art. 20 Anrechnung anderer Versicherungsleistungen/Anrechnung
   von Schadenersatzansprüchen/Leistungskürzungen
1 Die Kasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie
zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (siehe Absatz 2) 90 Prozent des
mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen.
2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten:
- Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer
Sozialver-  sicherungen) mit Ausnahme von
Hilflosenentschädigungen,    Abfindungen und ähnlichen
Leistungen.
- Leistungen der betrieblichen Unfallversicherung oder der
Militärver- sicherung.
- bei ehe-ähnlicher Lebensgemeinschaft (Art. 37): Leistungen aus
  Scheidungsurteil und beruflicher Vorsorge, soweit diese zur
   Besserstellung gegenüber der Ehe führen.
- das weiterhin erzielte sowie das zumutbarerweise noch erzielbare
  Erwerbseinkommen (und/oder Erwerbsersatzleistungen) bei Bezug
  von Invalidenleistungen."
In Abs. 1 dieser Reglementsbestimmung hat die Pensionskasse festgehalten,
dass sie von dem ihr in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 eingeräumten Ermessen, die
Überentschädigungsgrenze auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes
anzusetzen, Gebrauch macht. In Abs. 2 werden die einzelnen, in der
Überentschädigungsberechnung anrechenbaren Einkünfte aufgezählt und in
Alinea 4 von Abs. 2 wird die in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 vorgeschriebene
Anrechnung des weiterhin erzielten oder zumutbarerweise erzielbaren Erwerbs-
oder Ersatzeinkommens reglementarisch statuiert.

2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Delegiertenversammlung
der Pensionskasse gemäss Art. 67 Ziff. 1 und Art. 89 Reglement 1998 zu diesen
Reglementsänderungen ermächtigt war und dabei die formellen Anforderungen
einer Reglementsänderung beachtet wurden. Intertemporalrechtlich hat das
kantonale Gericht ferner richtig festgehalten, dass nach der Rechtsprechung
neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen auch auf laufende Renten
anwendbar sind (BGE 122 V 316 E. 3c S. 319). Das gilt für die Änderung
reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog. Die Pensionskasse hat
daher die Überentschädigungsberechnung betreffend die Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2005 intertemporalrechtlich korrekt nach
Massgabe von Art. 20 Abs. 1 und 2 des auf diesen Zeitpunkt in Kraft
getretenen Reglementes 2005 durchgeführt (vgl. - die Beschwerdeführerin
betreffend - SVR 2007 BVG Nr. 35 S. 125).

2.3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der von der
Pensionskasse durchgeführten Reglementsrevision unter Hinweis auf Art. 86
Ziff. 1 lit. a Reglement 1998 bestreitet, übersieht sie, dass es sich dabei
um eine Besitzstandsbestimmung für die "bisherigen Leistungszusagen", d.h.
solche nach dem bis zum 1. Januar 1998 gültigen Reglement 1990, handelt. Eine
derartige, auf dem Reglement 1990 beruhende "Leistungszusage" steht hier
nicht zur Diskussion.

2.3.3 Die Beschwerdegegnerin ersucht ferner um eine Änderung der
Rechtsprechung betreffend die Anwendung geänderter
Überentschädigungsregelungen auf laufende Renten (BGE 122 V 316 E. 3c
S. 319). Dazu besteht kein Anlass. Die für eine Praxisänderung erforderlichen
Voraussetzungen sind nicht gegeben (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39, 132 V
357 E. 3.2.4.1 S. 360 mit Hinweisen).

3.
3.1 Streitgegenstand bildet die Kürzung der der Beschwerdegegnerin zustehenden
berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente per 1. Januar 2005. Dabei ist im
letztinstanzlichen Verfahren - von den beiden soeben dargelegten
übergangsrechtlichen Streitpunkten abgesehen - nur noch die Art und Weise,
wie das in der Überversicherungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
anzurechnende "zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu
ermitteln ist, umstritten.

3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, angesichts der weitreichenden
Konsequenzen, welche dem anrechenbaren Einkommen für die effektive Höhe der
berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen zukomme, dränge sich eine
diesbezügliche Einzelfallprüfung auf. Namentlich bei einem hohen
Invaliditätsgrad sei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit häufig in Frage
gestellt, weshalb eine generelle Anrechnung des von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommens den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht gerecht
werde. Auch beim mutmasslich entgangenen Verdienst seien die spezifischen
Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem
jeweiligen lokalen und regionalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Eine
solche Einzelfallprüfung gelte analog für die Festlegung des zumutbarerweise
erzielbaren Erwerbseinkommens.

3.3 Die Beschwerde führende Pensionskasse vertritt demgegenüber die
Auffassung, für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren
Resterwerbseinkommens sei im Grundsatz vom invalidenversicherungsrechtlich
festgelegten Invalideneinkommen auszugehen, weil die Invalidenversicherung
dabei auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der versicherten
Person abstelle. Die weitgehende Parallelität von Valideneinkommen und
mutmasslich entgangenem Verdienst gelte auch für das Verhältnis von
Invalideneinkommen und zumutbarem Resterwerbseinkommen. Mit Art. 24 Abs. 2
Satz 2 BVV 2 sei den Bezügern von berufsvorsorgerechtlichen
Invalidenleistungen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Falls bei
der Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens der
konkrete Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei, gebiete die
Schadenminderungspflicht jedenfalls, dass die versicherte Person ihre
(vergeblichen) Bemühungen um Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit darlege.

3.4 Das BSV weist auf seine Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82
vom 24. Mai 2005 Rz. 478 hin, mit denen es sich dazu geäus-sert hat, was
unter dem Begriff des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder
Ersatzeinkommens zu verstehen ist. Ergänzend führt es an, es dürfe bei der
Ermittlung des zumutbaren Resterwerbseinkommens nicht von der Fiktion eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Entscheidend sei vielmehr,
ob es für die versicherte Person möglich und zumutbar sei, eine Stelle zu
finden. Die Beweislast, dass es auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich
sei, überversicherungsrechtlich anrechenbares Erwerbseinkommen zu erzielen,
trage die Vorsorgeeinrichtung.

4.
4.1
4.1.1 Auszugehen ist vom Zweck der in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
vorgeschriebenen Anrechenbarkeit des zumutbarerweise erzielbaren
Erwerbseinkommens: Dieser besteht darin, teilinvalide Versicherte, welche die
ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen
gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen
zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen. So hält das BSV in seinen
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 in den
Erläuterungen zur Änderung der BVV 2 zu Art. 24 Abs. 2 denn auch fest, mit
dem 2. Satz des Absatzes 2 wird mit der Ergänzung "zumutbarerweise noch
erzielbare Einkommen" sichergestellt, dass Teilinvalide im Rahmen der
Schadenminderung Erwerbseinkommen erzielen müssen, und dass das
Ersatzeinkommen, beispielsweise die Taggelder der Arbeitslosenversicherung
(ALV), bei Vermittelbarkeit ebenfalls angerechnet werden müssen.

4.1.2 Zu berücksichtigen ist weiter der funktionale Zusammenhang zwischen
erster (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge), wie
er in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankert
ist. Er besteht darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine
Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den
sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG in der
seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen
Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG in der
seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) und für den Beginn des Anspruches auf
eine BVG-Invalidenrente gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die
entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG)
gelten. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption ist es, einerseits eine
weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter
Säule zu erreichen. Anderseits sollen damit die Organe der beruflichen
Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen
des Umfanges und des Beginns des Invalidenrentenanspruches in der zweiten
Säule möglichst freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1
E. 3.2 S. 4).

4.1.3 Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der
ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung,
Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der
obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen
dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen
Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher
der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch
erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten Art. 24 Abs. 2 Satz 2
BVV 2. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich
entgangener Verdienst (in SZS 2005 S. 321 zusammengefasstes Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. September 2004, B 17/03).
Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der
IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht.

4.2
4.2.1 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird
auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG)
ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,
umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht
vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten
Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden,
ab (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
Satz 2 BVV 2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in
arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (Ueli Kieser, Bemerkungen, in:
AJP 2005, S. 228, Ziff. 5.4.1; Stefan Hofer, Überlegungen zum revidierten
Art. 24 Abs. 2 BVV 2, in: HAVE 2005, S. 167 ff.). Allerdings bedeutet
"subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit
seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr
ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten
einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen
(Urteil des EVG vom 19. April 2005, B 115/04, E. 7.2; Maurer, Begriff und
Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in:
Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches
Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 237; Hardy Landolt, Das
Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss.
Zürich 1995, S. 118).
Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der
Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung
ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden
Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die
Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens
erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektive Gegebenheiten, denen unter
Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände,
welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven
Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen
Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von
wesentlicher Bedeutung sind.

4.2.2 Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit
subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die
Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden
Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die
im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen
Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen
äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im
Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit
möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos
gebliebener Stellenbemühungen.

4.3 Zusammenfassend darf die Vorsorgeeinrichtung bei der Prüfung der Frage,
ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen
beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung
führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare
Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen
übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit
Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im
Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft
dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen.

5.
5.1
5.1.1 Im Fall der Beschwerdegegnerin hat die IV-Stelle das ihr zumutbare
Invalideneinkommen auf Fr. 17'358.- pro Jahr oder Fr. 1'446.50 monatlich
festgesetzt. Das kantonale Gericht führt zwei Gründe an, weshalb dieses
Einkommen nicht dem zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommen
entspreche:
- Die Arbeitgeberfirma habe das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin
wegen ihrer "mangelnden Präsenzfähigkeit" aufgelöst. Es sei unklar, ob die
"mangelnde Präsenzfähigkeit" auf medizinischen, gesundheitlichen oder auf
anderen Gründen beruht habe.
- Ferner könne aufgrund der Akten nicht als erstellt gelten, dass das der
Beschwerdegegnerin von der Firma Y.________ angebotene Arbeitspensum
"längerfristige Gültigkeit" gehabt hätte.

5.1.2 Mit dem Ausdruck "mangelnde Präsenzfähigkeit" hat die Arbeitgeberfirma
im Kündigungsschreiben vom 18. Mai 2004 auf den gescheiterten Arbeitsversuch
vom 7. Mai 2004 Bezug genommen. Der Beschwerdegegnerin war von der
Krankentaggeldversicherung am 28. April 2004 mitgeteilt worden, dass
Taggeldleistungen ab 1. Mai 2004 nur noch für eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit
erbracht werden. Sie erschien hierauf am 7. Mai 2004 am angestammten
Arbeitsplatz, verliess diesen aber nach einer halben Stunde wieder. Mit
diesem Verhalten hat sie den objektiv vorauszusetzenden Willen vermissen
lassen, überhaupt wieder in dem ihr zumutbaren Mass zu arbeiten. Sie hat
damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich selbst als erwerbsunfähig
einschätzt. Die eigene Meinung der versicherten Person über das ihr in
erwerblicher Hinsicht noch Zumutbare ist aber - wie vorne in E. 4.2.1
dargelegt - für die Ermittlung und Bemessung des erzielbaren
Resterwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 unmassgeblich.

5.1.3 Das weitere Argument der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass das
der Beschwerdegegnerin von der Firma Y.________ angebotene Arbeitspensum
längerfristig Bestand gehabt hätte, ist spekulativ. Für das zumutbare
Resterwerbseinkommen sind die erwerblichen Möglichkeiten der Versicherten auf
dem ganzen für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt massgebend. Ob die letzte
Arbeitsstelle, die ihr zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit angeboten
worden ist, auf Dauer hätte beibehalten werden können, ist unerheblich.

5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin selbst hat als besonderen Umstand, der für die
Ermittlung des zumutbaren Resterwerbseinkommens relevant sei, im kantonalen
Verfahren sinngemäss den schubweisen Verlauf ihrer Krankheit vorgebracht. Der
unkontrollierbare Verlauf ihres Schmerzsyndroms führe immer wieder zu
unvorhergesehenen Schmerzausbrüchen, welche jeweils den sofortigen Abbruch
der Arbeit notwendig machten. Ein Arbeitgeber müsste ihr daher die
"notwendige Toleranz" entgegenbringen und flexible Arbeitszeiten ermöglichen.

5.2.2 Damit stellt sich die Beschwerdegegnerin in Widerspruch zur
Einschätzung der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche ärztlicherseits im
Abklärungsverfahren der IV-Stelle festgelegt wurde und eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in einer Abwaschküche oder für jede andere
leichte Tätigkeit ergab. Die davon abweichende Einschätzung ihrer
Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin selbst bildet keine persönliche
Gegebenheit, welche die Vermutung, sie könnte noch rund Fr. 1'450.- im Monat
erzielen (E. 5.1.1), entkräften könnte.

5.3 Zusammenfassend sind somit die vom kantonalen Gericht angeführten Gründe
für eine vom Invalideneinkommen abweichende Bemessung des der
Beschwerdegegnerin zumutbaren Resterwerbseinkommens nicht stichhaltig. Die
Beschwerdegegnerin hat ihrerseits weder im kantonalen Verfahren noch im
Verfahren vor Bundesgericht erhebliche Umstände behauptet noch substantiiert,
die eine solche Abweichung rechtfertigen könnten.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung
hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a
S. 150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006
aufgehoben. Die Klage der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard