Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.9/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9F_9/2007

Urteil vom 15. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
A.________, Gesuchstellerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. November 2004 und Einspracheentscheid vom 20. April 2005
verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich - im Wesentlichen gestützt auf das
nach erlittenem Unfall der Versicherten von der Haftpflichtversicherung in
Auftrag gegebene "UVG-Gutachten" des Ärztlichen Begutachtungsinstituts
Y.________ vom 15. Juli 2004 - den Anspruch der 1967 geborenen A.________ auf
eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad aufgrund der für Teilerwerbstätige
geltenden gemischten Methode: 23 %). Dies bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde der Versicherten
hin mit Entscheid vom 29. Mai 2006.

B.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2006, mit
welcher A.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren um Zusprechung
einer (ganzen) Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2001 hatte erneuern
lassen, wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 25.
Oktober 2006 ab.

C.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 (Poststempel) lässt A.________ gestützt auf
ein neu vorliegendes interdisziplinäres Gutachten der Unabhängigen
Medizinischen Gutachtensstelle X.________ vom 16. Juni 2007 um Revision des
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2006 und
Leistungszusprechung gemäss Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.
Juli 2006 ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst - auf entsprechendes Ersuchen des Bundesgerichts vom
22. Oktober 2007 unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes vom 9. November 2007 ("Aktengutachten" des PD Dr. med.
univ. T.________, Facharzt für Neurologie) - auf Abweisung des
Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt
ebenfalls dessen Abweisung, wobei auch die Aufsichtsbehörde in ihrer
Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 aufforderungsgemäss zum medizinischen
Sachverhalt Stellung nimmt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 hat das
Bundesgericht den Parteien die entsprechenden Vernehmlassungsantworten "zur
Kenntnisnahme" und am 21. Juli 2008 "zur allfälligen Stellungnahme bis zum 21.
August 2008" zugestellt. Mit Schreiben vom 14. August 2008 verzichtet die
IV-Stelle auf eine diesbezügliche Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf
die Vernehmlassung des BSV erneut die Abweisung des Revisionsgesuchs.
A.________ lässt mit Eingabe vom 1. September 2008 - unter Beilage neuer
Stellungnahmen des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Institut für Psychotraumatologie Z.________, vom 11. August
2008, der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 12.
August 2008 und des Dr. med. I.________, Unabhängige Medizinische
Gutachtensstelle X.________, vom 23. August 2008 - den im Revisionsgesuch
gestellten Antrag erneuern. Am 5. September 2008 hat das Bundesgericht die
erwähnten Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Das am 26. September 2007 eingeleitete Revisionsverfahren betrifft den
Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 635/06 vom 25. Oktober
2006. Aufgrund der mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110; AS 2006 1205 ff.]) am
1. Januar 2007 erfolgten Aufhebung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
und der seither geltenden (organisatorischen und verfahrensrechtlichen)
Neuordnung der Bundesrechtspflege wird das vorliegende Urteil durch das
Bundesgericht gefällt. Dabei prüft dieses die Begründetheit des
Revisionsgesuchs nach den einschlägigen Art. 121 ff. des BGG, obwohl der
Entscheid, dessen Revision beantragt wird, vor dessen Inkrafttreten ergangen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 45 E. 1 S. 47; nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 133 IV 142).

2.
2.1 Das frist- und formgerecht eingereichte (Art. 124 Abs. 1 lit. d und Art. 42
BGG) Revisionsgesuch stützt sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.2 Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss Urteil 4F_3/
2007 vom 27. Juni 2007 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen
solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche
Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren
davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht
bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE
110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE
118 II 199 S. 205, ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286).

3.
Zur Begründung des Revisionsgesuchs beruft sich die Gesuchstellerin auf das
Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle X.________ vom 16.
Juni 2007, welches von ihr bereits vor dem Hauptverfahren in Auftrag gegeben
worden war, im Zeitpunkt des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 25. Oktober 2006 jedoch noch nicht vorgelegen hatte und gemäss dessen E. 1
mangels eines weiteren medizinischen Abklärungsbedarfs auch nicht abzuwarten
war (Ablehnung des entsprechenden Sistierungsantrags der Versicherten). Ob die
nunmehr vorliegende, erst nach dem umstrittenen Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ausgefertigte medizinische Expertise ein "neues"
Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. letzter Teilsatz; E.
2.2 hievor) ist, erscheint zwar im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut als
höchst fraglich (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, NN 6 f. zu Art.
123), braucht hier aber nicht abschliessend geprüft zu werden; denn wie im
Folgenden darzulegen ist, fehlt es den darin dargelegten Tatsachen jedenfalls
an revisionsrechtlicher Erheblichkeit (vgl. E. 2.2 hievor).

4.
4.1 Im umstrittenen Urteil vom 25. Oktober 2006 ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht - im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis
gemäss Art. 132 Abs. 2 OG (in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli
bis 31. Dezember 2006; vgl. nunmehr Art. 105 Abs. 2 BGG) - zum Schluss gelangt,
die vorinstanzliche Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl im
erwerblichen als auch im häuslichen Bereich sei weder offensichtlich unrichtig
noch Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, insbesondere auf unvollständiger
Ermittlung der relevanten medizinischen Tatsachen beruhenden Beweiswürdigung.
Entgegen den Einwänden der Versicherten habe das kantonale Gericht
diesbezüglich auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts
Y.________ vom 15. Juli 2004 abstellen dürfen, woran nichts ändere, dass dieses
nicht im IV-Leitverfahren, sondern (mit Blick auf ein hängiges UV-Verfahren) im
Auftrag der Haftpflichtversicherung erstellt worden sei. Das Gutachten genüge
sämtlichen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert und sei,
zumal es sich eingehend und begründet zur (nicht bloss unfallkausalen)
Arbeitsfähigkeit äussere, auch für die Zwecke der IV aussagekräftig. Nichts an
Beweiskraft büsse das Gutachten aufgrund des Umstands ein, dass im Rahmen der
Begutachtung - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts - auf
eine weitere, spezifisch neuropsychologische Untersuchung mit der Begründung
verzichtet wurde, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Entgegen
den beschwerdeführerischen Vorbringen bestünden auch keine Anzeichen für eine
Voreingenommenheit der Gutachter. Schliesslich seien die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen auch insoweit nicht fehlerhaft im Sinne des Art. 132
Abs. 2 OG (in der von 1. Juli bis 31. Dezember in Kraft gestandenen Fassung; s.
oben), als sie sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit im Haushalt auf die
ärztliche Einschätzung im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts
Y.________ und nicht auf die abweichenden Ergebnisse im
Haushaltabklärungsbericht vom 10. März 2003 stützen. Entsprechendes gelte für
das nicht näher begründete negative Urteil über das Gutachten durch den
Chirurgen Dr. med. L.________ ("unakzeptabel"). Der angefochtene Entscheid des
kantonalen Gerichts sei daher rechtens.

4.2 Zu prüfen ist, ob das Gericht bei Kenntnis und zutreffender Würdigung der
im Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle X.________ vom 16.
Juni 2007 dargelegten Fakten zu einem andern Ergebnis hätte gelangen müssen.
4.2.1 Vorab bestreitet die Gesuchstellerin zu Recht nicht, dass das -
grundsätzlich als beweistauglich einzustufende - Gutachten der Unabhängigen
Medizinischen Gutachtensstelle X.________ vom 16. Juni 2007 keine neuen,
rechtserheblichen Erkenntnisse rheumatologischer oder orthopädischer Art
enthält und es insbesondere keine organisch nachweisbare, bisher unerkannt
gebliebene Körperschädigung ausweist, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermöchte. Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 15. Juli 2004 (Diagnosen:
chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom [ICD-10: M53.8] ohne wesentliches
klinisches Korrelat, bei Status nach Verkehrsunfall am 22. September 2000
[ICD-10: V43.4] mit Schulterkontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion,
Schmerzverarbeitungsstörung). Unter revisionsrechtlichem Blickwinkel erübrigen
sich diesbezüglich weitere Erwägungen.
4.2.2 Die im Rahmen der Begutachtung der Unabhängigen Medizinischen
Gutachtensstelle X.________ veranlasste neurologische Untersuchung durch Dr.
med. I.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Juni 2007 hat gegenüber
der entsprechenden fachärztlichen Abklärung durch das Ärztliche
Begutachtungsinstitut Y.________ ebenfalls keine vorbestandenen, bis anhin
unbekannt gebliebenen wesentlichen Tatsachen ans Licht gebracht: Abermals wird
der neurologische Befund als weitgehend unauffällig/normal beschrieben und
konnten - nach erlittener HWS-Distorsion und Kontusion der scapula links (22.
September 2000) - keine fokal neurologischen Defizite und namentlich keine
hirnorganische Schädigung festgestellt werden. Dementsprechend wird keine
neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die von Dr. med.
I.________ unter "Diagnosen" aufgeführten Leiden haben nach dessen Einschätzung
entweder keinen relevanten Krankheitswert (so das streng median begrenzte
sensible Hemisyndrom), oder sie sind gemäss Aussagen des Facharztes im
neurologisch nicht fassbaren, "schlecht objektivierbaren Schmerzbereich"
einzuordnen und vermögen für sich allein kaum eine auch nur leichte
Arbeitsunfähigkeit zu begründen (so die "chronischen posttraumatischen
Kopfschmerzen" und "neurovegetativen Beschwerden mit Belastungsschwindel sowie
rascher Ermüdbarkeit"). Bezüglich der in den Untersuchungen festgestellten
neuropsychologischen Defizite wird im Einzelnen auf das neuropsychologische
Teilgutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle X.________
verwiesen (dazu E. 4.2.4 hernach). Eine hirnorganische Ursache für die
neuropsychologischen Probleme erkennt der Neurologe nicht; vielmehr situiert er
diese - unspezifisch - in einem unglücklichen Ursache-Wirkungszusammenhang von
chronischem Schmerzsyndrom, migräneartigen Kopfschmerzen und gemischter
Anpassungsstörung mit auch depressiven Anteilen, mithin im psychiatrischen
Bereich. Demnach fehlt es aus rein neurologischer Sicht an neuen medizinischen
Erkenntnissen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der im Rahmen des
letztinstanzlich durchgeführten zweiten Schriftenwechsels von der
Gesuchstellerin eingereichten Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 23.
August 2008.
4.2.3
4.2.3.1 Während im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________
gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 6. April 2004 eine
Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt wurde, jedoch keine eigentliche
psychiatrische Diagnose (mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
gestellt werden konnte (psychiatrisches Teilgutachten des Psychiaters Dr. med.
G.________), diagnostiziert das zuhanden der Unabhängigen Medizinischen
Gutachtensstelle X.________ erstellte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med.
H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar
2007 - bei im Übrigen psychopathologisch unauffälligem Befund - eine
Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.22 (Angst und depressive Reaktion
gemischt); diese wird ausdrücklich als krankheitswertige, subsyndromale Störung
einer posttraumatischen Belastungsstörung verstanden, welche ihrerseits mangels
des erforderlichen Schweregrades der Symptomatik diagnostisch ausgeschlossen
werden musste. Die Anpassungsstörung verstärke mit grosser Wahrscheinlichkeit
das Schmerzerleben und beeinflusse auch die neuropsychologischen Befunde in
ihrer Intensität. Einer spezifisch psychiatrischen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit enthält sich Dr. med. H.________; er belässt es beim Hinweis,
dass das chronische Schmerzsyndrom, die neuropsychologischen Probleme und die
psychoreaktive Störung als sich aufschaukelndes Beschwerdesystem durchaus eine
erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich,
teilweise auch im Haushalt bewirkten, deren Quantifizierung aufgrund der
interdisziplinären Problematik jedoch dem federführenden Gutachter obliege.
4.2.3.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosestellung weicht das Gutachten
der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle X.________ vom Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ ab, indem neu eine
Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.22 festgestellt wird. Diese erweist sich
jedoch als revisionsrechtlich unerheblich: Vorab ist festzuhalten, dass die von
Dr. med. H.________ als klar krankheitswertig eingestufte Diagnose im Lichte
der vom Psychiater festgehaltenen Befunde - unsicherer Gang; hin und wieder
"Wortfindungsstörungen"; Mühe beim Reproduzieren der Telefonnummer; bei der
ersten Exploration bedrückt wirkender Affekt, bei der zweiten Exploration kaum
mehr feststellbar; leicht labilisierbarer Affekt; Schilderung von klaren
Symptomen eines Wiederauflebens des "Traumas" (= Verkehrsunfall vom 22.
September 2000); leichte, nicht fixierte "Phänomene mit depressivem Inhalt" -
nicht ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend ist. In den von der
Gesuchsgegnerin und der Aufsichtsbehörde vernehmlassungsweise eingereichten
ärztlichen Stellungnahmen wird sie denn auch ernsthaft in Zweifel gezogen. Doch
selbst wenn - auch unter Berücksichtigung der anlässlich des zweiten
Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 11.
August 2008 - die medizinische Richtigkeit der Diagnose unterstellt und
überdies angenommen wird, dass sie bereits im hier massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 20. April 2005 bestanden hatte, bleibt dies im
vorliegenden Zusammenhang ohne entscheiderhebliches Gewicht. Aus rechtlicher
Sicht ist festzuhalten, dass eine isoliert und hier als subsyndromales Leiden
einer PTBS diagnostizierte Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.22 in der Regel
keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
zu begründen vermag. Die Diagnose ist im Übrigen auch ausserhalb des von Dr.
med. H.________ hergestellten PTBS-Zusammenhangs - wie etwa die Diagnose "Angst
und depressive Störung, gemischt" gemäss ICD-10: F41.2 - allgemein im
Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im
Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl.
auch Urteil I 164/06 vom 27. April 2007, E. 3.1). Im Falle der Gesuchstellerin
besteht angesichts der spärlichen psychiatrischen Befunderhebungen und mangels
einer psychiatrisch begründeten, diagnosespezifisch einleuchtenden
Arbeitsfähigkeitseinschätzung keinerlei Grund, etwas anderes anzunehmen.
Insoweit ist die von Dr. med. H.________ gestellte - einzige - Diagnose nicht
als erhebliche neue Tatsache zu werten, welche das Urteil über die
Restarbeitsfähigkeit und Invalidität aus psychi(atri)scher Sicht zu ändern
vermöchte.
4.2.4 Im neuropsychologischen Bereich liegt mit dem Gutachten der Unabhängigen
Medizinischen Gutachtensstelle X.________ erstmals eine separate, umfassende
fachspezifische Beurteilung vor. Das betreffende Teilgutachten der Frau Dr.
phil. O.________ vom 30. Oktober 2006 beruht auf zwei Explorationen (vom 25.
und 27. September 2006) samt einer "vollständigen neuropsychologischen
Testuntersuchung" sowie einer "speziellen Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsbatterie am PC".
4.2.4.1 Die begutachtende Neuropsychologin Frau Dr. phil. O.________ stellt bei
der Versicherten ein schul- und sprachbedingt unterdurchschnittliches
prämorbides Leistungsniveau mit deutlich limitierter Aufmerksamkeit fest.
Neuropsychologisch werden - nach Darlegung der einzelnen "defizitären
Testergebnisse" und erhobenen Befunde - insgesamt "mittelschwere kognitive
Leistungsschwächen mit durchwegs reduzierten Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsleistungen und allgemein verlangsamter Informationsverarbeitung
mit Schwerpunkt im Bereich nonverbaler Leistungen" (nebst deutlich erhöhter
Interferenz- und Perseverationsneigung) diagnostiziert. Aufgrund dieser
Defizite schätzt Frau Dr. phil. O.________ die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in einem
5-Personen-Haushalt auf ca. 50 % ein; im Rahmen einer klar vorgegebenen,
repetitiven, die Informationsverarbeitung und die exekutiven Funktionen wenig
belastenden ausserhäuslichen Tätigkeit - einschliesslich der bisherigen
Arbeiten als Raumpflegerin bzw. in den Bereichen Verpacken/Etikettieren von
Lebensmitteln/Farben - betrage die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus
neuropsychologischer Sicht ca. 25 %.
4.2.4.2 Die Aussagekraft und beweismässige Verwertbarkeit der
neuropsychologischen Gesamtbeurteilung wird in der vom Neurologen PD Dr. med.
univ. T.________ verfassten medizinischen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom
9. November 2007 im Ergebnis verneint, in der Vernehmlassung der
Aufsichtsbehörde vom 6. Dezember 2007 zumindest ernsthaft in Frage gestellt.
Beanstandet wird namentlich, dass Frau Dr. phil. O.________ die
Rahmenbedingungen und die Ausgangssituation der neuropsychologischen Testung
nicht näher darlegt, das von ihr angewendete Testverfahren nicht bezeichnet und
auch keinerlei numerische Norm- und Ergebniswerte angibt, welche eine wertende
Einordnung der individuellen Befundergebnisse der Versicherten erlauben würden.
Die berichteten Ergebnisse seien bloss deskriptiver Art und stünden ohne
erkennbare Entsprechung zur individuellen klinischen, multidisziplinären
Untersuchung im Raum; sie würden namentlich ohne hinreichende Bezugnahme auf
den psychiatrischen Untersuchungsbefund interpretiert.
4.2.4.3 Es kann offen gelassen werden, ob das neuropsychologische Teilgutachten
der Frau Dr. phil. O.________ in der Fassung vom 30. Oktober 2006 trotz
augenscheinlicher Intransparenz des Testverfahrens - ein Mangel, der durch die
nachträglichen Erläuterungen der Neuropsychologin vom 12. August 2008 nicht
gleichsam "geheilt" werden kann - insgesamt den methodisch-formalen und
inhaltlichen Anforderungen genügt, um als prinzipiell verlässliche
Beweisgrundlage für die invalidenversicherungsrechtliche
Invaliditätsbeurteilung dienen zu können. Denn selbst wenn dem Gutachten
Beweiswert zuerkannt und grundsätzlich darauf abgestellt wird, ergibt sich aus
den dortigen neuropsychologischen Ergebnissen kein Revisionstatbestand: Aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend ist, ob die zumindest
teilweise bereits früher festgestellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und
überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit
Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und
Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit
im gesetzlichen Sinne gelten kann. Einen entsprechenden Nachweis vermag (auch)
das neuropsychologische Teilgutachten nicht zu leisten: Zwar hält Frau Dr.
phil. O.________ fest, die spezifischen mittelschweren kognitiven Defizite
seien "nicht alleine" durch das - invaliditätsfremde - geringe
Ausbildungsniveau bzw. die Sprachschwierigkeiten der Versicherten zu erklären;
diese Aussage wird jedoch nur an einer Stelle des Gutachtens - bezüglich der
Leistungsminderungen in den exekutiven Funktionen - konkret bestätigt, ohne
dass eine nähere Auseinandersetzung mit der angeblich nicht invaliditätsfremden
Ursache stattfindet oder zumindest ein Bezug zu den individuellen klinischen
Befunden der Versicherten hergestellt wird. Zu erfahren ist an anderer Stelle
dagegen, dass die Leistungsminderungen vor allem im Bereich der
handlungsbezogenen Funktionen sehr allgemein und nivellierend sind, was eine
differentialdiagnostische Verwertbarkeit in Frage stelle, zumal eine
Interaktion von Schmerzinterferenzen und psychischen Befindlichkeitsstörungen
deutlich im Vordergrund der Gesamtproblematik stehe; eine Verbesserung der
kognitiven Minderleistungen sowie eine Steigerung der kognitiven Belastbarkeit
und Ausdauer seien engstens verbunden mit einer Veränderung der
"aufrechterhaltenden Bedingungen" für die Chronifizierung der Symptomatik,
"u.U. eine Identifikation mit der Rolle des Opfers bzw. der Patientin, resp.
ein sekundärer Krankheitsgewinn", was von psychiatrischer Seite abgeklärt
werden müsse. Damit aber ergeben sich bezüglich des
Ursache-Wirkungs-Zusammenhangs der kognitiven Defizite keinerlei neuen,
wesentlichen Erkenntnisse gegenüber dem Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts Y.________. Bereits dort war vor dem Hintergrund der
neurologischen und psychiatrischen Untersuchungsergebnisse festgestellt worden,
die defizitären Resultate im kognitiven Bereich würden wahrscheinlich aus einer
Interaktion der Schmerzinterferenzen und den psychischen
Befindlichkeitsstörungen herrühren; gewisse Aufmerksamkeitsstörungen könnten
aufgrund einer "chronifizierten Schmerzsymptomatik" aus psychischen Gründen
bestehen, und von einer neuen, eingehenden neuropsychologischen Untersuchung
seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Überdies hatte der zuständige
Psychiater schon damals hervorgehoben, es liege ein sehr hoher sekundärer
Krankheitsgewinn, eine "Fixierung auf die Krankenrolle" vor, welche in
Kombination mit zuwendenden Therapiemassnahmen das Beschwerdebild unterhalte.
Vor diesem Hintergrund - und bei neurologischerseits ausgeschlossener
hirnorganischer Schädigung - durfte in willkür- und auch sonst
rechtsfehlerfreier (antizipierter) Beweiswürdigung angenommen werden, dass eine
zusätzliche neuropsychologische Untersuchung keine neuen,
medizinisch-diagnostisch eigenständig erfassbaren Morbiditäten zutage fördern
würde.
4.2.4.4 Weist das neuropsychologische Teilgutachten kein - über die allein
nicht invaliditätsbegründende Diagnose einer Anpassungsstörung hinausgehendes -
psychiatrisches oder neurologisches Krankheitssubstrat aus, ist einer
invalidenversicherungsrechtlichen Anerkennung der aus neuropsychologischer
Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit der Boden entzogen. Daran ändert auch
nichts, dass in der abschliessenden Gesamtbeurteilung der Unabhängigen
Medizinischen Gutachtensstelle X.________ durch den leitenden Gutachter Dr.
med. I.________ (und erneut in dessen Stellungnahme vom 23. August 2008) betont
wird, die attestierten "erheblichen" Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt
ergäben sich aus dem gesamten Zusammenspiel respektive einer ungünstigen
Wechselwirkung der verschiedenen Störungen/Symptomatiken. Denn es bleibt bei
der Tatsache, dass die wenigen ausgewiesenen medizinischen Diagnosen nach Lage
der Akten weder allein noch in Kombination jenen Schweregrad aufweisen, um auf
ein invalidisierendes Geschehen im Rechtssinne schliessen zu können; vielmehr
ist auch im Lichte des Gutachtens der Unabhängigen Medizinischen
Gutachtensstelle X.________ davon auszugehen, dass das vielschichtige, die
Leistungsfähigkeit faktisch einschränkende Beschwerdebild massgeblich von
invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Faktoren - wie etwa einem hohen
sekundären Krankheitsgewinn - unterhalten wird.

4.3 Nach dem Gesagten vermögen die im Gutachten der Unabhängigen Medizinischen
Gutachtensstelle X.________ vom 16. Juni 2007 dargelegten medizinischen Fakten
und Einschätzungen kein vom Haupturteil abweichendes Ergebnis zu begründen.
Namentlich sind sie nicht geeignet, die - auf den richterlichen
Überpüfungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 20. April 2005 bezogenen -
Tatsachenfeststellungen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. Mai 2006 entgegen dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2006 als offensichtlich unrichtig oder
als Ergebnis willkürlicher respektive sonst rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung
erscheinen zu lassen (vgl. Art. 132 Abs. 2 OG und E. 4.1 am Anfang). Ein
Revisionsgrund liegt nicht vor.

5.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden der Gesuchstellerin als unterliegender
Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Flückiger