Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.8/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2007


9F_8/2007

Urteil vom 25. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

R. ________ und G.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:
Mit Urteil H 141/05 vom 8. Februar 2006 wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht die von R.________ und G.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Juli
2005 ab.

Mit Eingabe vom 14. August 2007 an die Schweizerische Ausgleichskasse, welche
diese an das Bundesgericht weiterleitete, sowie Ergänzung vom 3. September
2007 stellen R.________ und G.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des
Urteils H 141/05 vom 8. Februar 2006 und beantragen eine neue Überprüfung
ihrer Unterlagen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dieses Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006
1205 ff.) eingeleitet; es richtet sich daher nach diesem Gesetz (Art. 132
Abs. 1 BGG e contrario), insbesondere nach den für die Revision massgebenden
Bestimmungen (Art. 121 ff. BGG).

2.
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann ein Urteil des Bundesgerichts in Revision
gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung zu Art. 136
lit. d aOG entwickelten Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 121
lit. d BGG am 1. Januar 2007 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin
anwendbar (Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007). Versehentliche
Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein
bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle
unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer
tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die
rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn
diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen
Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache
rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 E. 2a und 1975
Nr. 210 S. 29 E. 1; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18, 115 II 399,
101 Ib 222, 96 I 280).
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision u.a. in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind. Laut Gerichtspraxis sind Tatsachen erheblich, wenn
sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V
170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 S. 205).

3.
Die Gesuchsteller machen unter Auflistung verschiedener Fakten lediglich
pauschal geltend, das Urteil ignoriere alle diese Tatsachen. Damit ist ein
Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG - soweit in der Eingabe der
Gesuchsteller überhaupt ein geltend gemachter Revisionsgrund erblickt werden
kann - nicht gegeben. Welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das
Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, wird nicht dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich, zumal die aufgeführten "Fakten" vom Gericht - soweit
überhaupt massgeblich - bereits berücksichtigt wurden.

Auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor.
Mit den ins Recht gelegten Aktenstücken werden keine neuen erheblichen
Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgebracht, waren diese doch,
soweit erheblich, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt und
vermögen daher von vornherein keine neuen Tatsachen zu enthalten, die den
Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären (vgl.
BGE 110 V 138 E. 2).

Was die Gesuchsteller vorbringen, erschöpft sich in einer Kritik am Urteil
vom 8. Februar 2006, was nicht Inhalt eines Revisionsgesuchs sein kann.

4.
Da das Revisionsgesuch unbegründet ist, kann es ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels erledigt werden (Art. 127 BGG).

5.
Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: