Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.7/2007
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9F_7/2007

Urteil vom 22. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

T. ________, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas
Sartorius, Bälliz 32, 3600 Thun,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin.

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 13. März 2006.

Sachverhalt:
Mit Urteil I 405/05 vom 13. März 2006 wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des 1953 geborenen
T.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. Mai 2005 mit der Begründung ab, sowohl die Verwaltung als auch die
Vorinstanz hätten zu Recht auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 4. November 2003 abgestellt. Daher sei die aufgrund
eines 45%igen Invaliditätsgrades zugesprochene Viertelsrente samt Zusatzrente
für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 1999 nicht zu beanstanden.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 stellt T.________ ein Gesuch um Revision des
Urteils I 405/05 vom 13. März 2006 und beantragt die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1999.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision unter anderem in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.

1.1 Der entsprechende Revisionsgrund war vor Inkrafttreten des BGG in
Art. 137 lit. b OG geregelt. Danach galten als "neue" Tatsachen, die sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, die jedoch der um Revision ersuchenden
Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen
müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen
geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293; 108 V 170 E. 1
S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). Diese Grundsätze gelten auch
für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.

1.2 Da sich aus den vier aktuellen medizinischen Berichten des Chirurgen
Dr. med. A.________, Orthopädische Klinik, Spital Z.________, auf die sich
der Gesuchsteller stützt, keine Hinweise auf vorbestandene neue Tatsachen
ergeben - auf die es nach dem Gesagten prozessual-revisionsrechtlich einzig
ankommt - und demnach auch keine neuen Beweismittel im obgenannten Sinne
vorliegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Ärzte des ZMB
diagnostizierten im Gutachten vom 4. November 2003 in somatischer Hinsicht im
Wesentlichen ein cervicothoracales Schmerzsyndrom bei degenerativen
Veränderungen mit Discushernie C5/6, C6/7 rechts und Th 6/7 rechts. Von
diesen "bekannten Pathologien auf C5/6 und C6/7" gingen auch die Berichte des
Chirurgen aus (vgl. etwa denjenigen vom 12. April 2007). Der alleinige
Umstand, dass sich mit Dr. med. A.________ ein Operateur einfand, der den
Gesuchsteller einer Dekompressions- und Versteifungsoperation unterzog, was
am 29. Mai 2007 stattfand, mag zwar Anlass zu einer Revision nach Art. 17
ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV geben, keinesfalls aber ein Zurückkommen auf
das letztinstanzliche (den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom
4. November 2004 berücksichtigende) Urteil vom 13. März 2006 rechtfertigen.
Im Übrigen bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage
keiner zusätzlichen Abklärung, weshalb von der Einholung des beantragten
Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94).

2.
Da das Revisionsgesuch unbegründet ist, kann es ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels erledigt werden (Art. 127 BGG).

3.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. i.V.